Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Darlehens an die Stiftung Ostschweizer... (325.921)
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Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Darlehens an die Stiftung Ostschweizer Kinderspital für den Neubau des Kinderspitals auf dem Areal des Kantonsspitals St.Gallen

Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Darlehens an die Stiftung Ostschweizer Kinderspital für den Neubau des Kinderspitals auf dem Areal des Kantonsspitals St.Gallen vom 30. November 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 1. Oktober 2013 1 Kenntnis genommen und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen gewährt der Stiftung Ostschweizer Kinderspital für den Neubau des Kinderspitals auf dem Areal des Kantonsspitals St.Gallen ein Darlehen von Fr. 125 553 000.–. Ziff. 2
1 Für das Darlehen wird ein Kredit von Fr. 125 553 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird der Investitionsrechnung unter Verzicht auf eine planmässige Abschreibung belastet. Ziff. 3
1 Die Regierung wird ermächtigt, mit der Stiftung Ostschweizer Kinderspital die Staffelung der Auszahlung des Darlehens zu vereinbaren. Ziff. 4
1 Die Stiftung Ostschweizer Kinderspital zahlt das Darlehen ab dem Jahr 2022 in - nert 29 Jahren zurück.
2 Sie entrichtet auf den rückzahlbaren Darlehensbetrag jährliche Zinszahlungen.
1 ABl 2013, 3015 ff.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 4. Juni 2014; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 30. November 2014; in Vollzug ab 1. Januar 2015.
3 Der Zinssatz beträgt für die Jahre 2018 bis 2022 1,5 Prozent und für die Jahre
2023 bis 2027 2 Prozent. Für die Jahre 2028 bis Ende der Rückzahlung legt die Re - gierung für jeweils fünf Jahre einen der Refinanzierung angepassten Zinssatz fest. Ziff. 5
1 ... 3
2 Er wird unter der Bedingung vollzogen, dass der Kantonsratsbeschluss über den Neubau der Häuser 07A/07B des Kantonsspitals St.Gallen, vom Kantonsrat erlas - sen am 4. Juni 2014 4 , rechtsgültig wird. Ziff. 6
1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum 5 .
3 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
4 sGS 321.916.3.
5 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-032 30.11.2014 01.01.2015 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.11.2014 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-032
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