Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeilic... (613.150)
Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeilic... (613.150)
Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
Beitritt des Kantons Gra ubünden zur interkantona- len Vereinbarung über die polizeiliche Zusammen- arbeit Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung
1 ) vom Volke beschlossen am 30. Oktober 1977
2 )
Art. 1
1 Der Kanton Graubünden tritt der inte rkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit bei.
2 Die Regierung ist die zuständige Be hörde im Sinne von Artikel 2 Absatz
1 der Vereinbarung.
3 )
Art. 2
4 )
Art. 3 Die Regierung wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und den
Termin der Inkraftsetzung festzulegen.
5 )
1) In der neuen KV Art. 16 und 17; BR 110.100
2) B vom 21. Februar 1977, 1; GRP 1977/78, 69
3) BR 613.160
4) Aufgehoben gemäss Gesetz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und - bestimmungen zu Konkordaten und Verei nbarungen an die Kantonsverfassung; AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
5) Mit RB vom 14. November 1977 auf den 1. Dezember 1977 in Kraft gesetzt