Gegenrechtserklärung mit Deutschland betreffend Steuerbefreiung für Vermächtnisse und Schenkungen
                            Gegenrechtserklärung mit Deutschland betreffend  Steuerbefreiung für Vermächtnisse und Schenkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 12. Juni 1934 (Stand 12. Juni 1934)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat nimmt davon Kenntnis, dass der deutsche Reichsminister der Fi  -  nanzen bei der deutschen Gesandtschaft in Bern eine Gegenseitigkeitserklärung ab  -  gegeben hat,  wodurch Zuwendungen für im  Kanton Thurgau zu  verwirklichende  kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke von der deutschen Erbschaftssteu  -  er, nach den nähern Bestimmungen dieser Erklärung, befreit werden. Gestützt hier  -  auf erklärt der Regierungsrat des Kantons Thurgau, unter Vorbehalt jederzeitigen  Widerrufes, dass er seinerseits den seiner Steuerhoheit unterliegenden Zuwendungen  von Todes wegen und unter Lebenden in gleicher Weise Befreiung von der Erb  -  schaftssteuer gewähren wird, sofern die Zuwendungen erfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an deutsche Kirchen oder an deutsche ausschliesslich kirchliche, mildtätige  oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaften, Vereine  oder Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zu innerhalb des Deutschen Reichs zu verwirklichenden ausschliesslich kirch  -  lichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sofern die Verwendung zu  dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Fa  -  milien oder bestimmte Personen beschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auslegung der Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» richtet sich nach  der Gesetzgebung des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Deutschen Reichsfinanzministerium am 4. Mai 1934, vom Regierungsrat des Kantons  TG am 12. Juni 1934 beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  12.06.1934  12.06.1934  Erstfassung  -