Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (613.160)
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Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977

Art. 1 Die Vereinbarung bezweckt die Re gelung der Zusammenarbeit und der

gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone :
1 ) Zwec k a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art; b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Gei- selnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.
Art. 2
1 Die Hilfeleistung wird durch Gesu ch des Regierungsrates des Einsatz- kantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begeh- ren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. Hilfeleistung
2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfel eistung gehalten, soweit er nicht ei- gene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Vereinbarung angehörenden Nachba rkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustimmung der zuständi gen Behörde dieses Kantons ein- zuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen finden im Ei nvernehmen der beteiligten Kantone

statt. Gemeinsame Kontrollen

Art. 4

Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Lei- tung des Polizeikommandos des Einsatzk antons. Erstreckt sich der Ein- satz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter. Leitung
1) Bisher der Vereinbarung beigetretene Kantone: Appenzell-I.Rh., Appenzell- A.Rh., Glarus, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Graubünden

Art. 5

1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Poli- zei. Sie haben bei ihren Amtshandlunge n die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden. Rechtsstellung der ausser- kantonalen Polizeikräfte
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
Art. 6
1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton. Ge genüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. Haftung
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fa hrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den
4 Die Grundsätze des Obligationenrech ts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden de s Geschädigten, die Fe stsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Ge- nugtuung finden entsprechende Anwendung.
Art. 7
1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, di e sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht dur ch eine Versicherung gedeckt ist. Unfälle
2 Hat der Stammkanton einem bei de r Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahl ungen während einer mehr als vier- zehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leiste n, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.
Art. 8
1 Für gemeinsame Kontrollen sowie fü r Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet. Finanzielles
2 In den übrigen Fällen hat der Eins atzkanton dem Stammkanton die ent- standenen Kosten für Mannschaft, Fa hrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizei direktoren gemeinsam festgelegt.

Art. 9 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusam-

menarbeit und Hilfeleistung sowie di e Schlichtung von Anständen, die Aufsicht
sich aus der Ausführung der Vereinba rung ergeben, obliegen den Polizei- direktoren der beteiligten Kantone.
Art. 10
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Dauer der Vereinbarung Kündigung
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Di e verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung.
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