Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (613.160)
Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (613.160)
Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977
Art. 1 Die Vereinbarung bezweckt die Re gelung der Zusammenarbeit und der
gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone :
1 ) Zwec k a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art; b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Gei- selnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.
Art. 2
1 Die Hilfeleistung wird durch Gesu ch des Regierungsrates des Einsatz- kantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begeh- ren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. Hilfeleistung
2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfel eistung gehalten, soweit er nicht ei- gene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Vereinbarung angehörenden Nachba rkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustimmung der zuständi gen Behörde dieses Kantons ein- zuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.
Art. 3 Gemeinsame Kontrollen finden im Ei nvernehmen der beteiligten Kantone
statt. Gemeinsame Kontrollen
Art. 4
Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Lei- tung des Polizeikommandos des Einsatzk antons. Erstreckt sich der Ein- satz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter. Leitung
1) Bisher der Vereinbarung beigetretene Kantone: Appenzell-I.Rh., Appenzell- A.Rh., Glarus, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Graubünden
Art. 5
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Poli- zei. Sie haben bei ihren Amtshandlunge n die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden. Rechtsstellung der ausser- kantonalen Polizeikräfte
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
Art. 6
1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton. Ge genüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. Haftung
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fa hrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den
4 Die Grundsätze des Obligationenrech ts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden de s Geschädigten, die Fe stsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Ge- nugtuung finden entsprechende Anwendung.
Art. 7
1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, di e sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht dur ch eine Versicherung gedeckt ist. Unfälle
2 Hat der Stammkanton einem bei de r Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahl ungen während einer mehr als vier- zehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leiste n, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.
Art. 8
1 Für gemeinsame Kontrollen sowie fü r Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet. Finanzielles
2 In den übrigen Fällen hat der Eins atzkanton dem Stammkanton die ent- standenen Kosten für Mannschaft, Fa hrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizei direktoren gemeinsam festgelegt.
Art. 9 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusam-
menarbeit und Hilfeleistung sowie di e Schlichtung von Anständen, die Aufsicht
sich aus der Ausführung der Vereinba rung ergeben, obliegen den Polizei- direktoren der beteiligten Kantone.
Art. 10
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Dauer der Vereinbarung Kündigung
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Di e verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung.