Reglement für die Integrationskommission (618.200)
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Reglement für die Integrationskommission

Reglement für die Integrationskommission Vom 18. Januar 2011 (Stand 1. Februar 2011) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 18. Januar 2011

Art. 1 Aufgaben

1 Die Integrationskommission ist ein Fachgremium, das zu integrationsrelevanten Themen im Kanton eine beratende Funktion einnimmt.
2 Die Integrationskommission: a) berät die Regierung bei der strategischen Ausrichtung der kantonalen Integra - tionsförderung; b) wirkt bei der Priorisierung der Handlungsfelder der kantonalen Integrations - förderung mit; c) steht der oder dem kantonalen Integrationsdelegierten als Ansprechgremium und zur Unterstützung bei Sach- und Fachfragen zur Verfügung; d) bringt eine fachlich fundierte Aussensicht in die kantonale Integrationsarbeit ein; e) überprüft die kantonale Integrationsstrategie in Bezug auf Bedürfnisse, Mach - barkeit und Zielerreichung.
3 Die Kommissionsmitglieder: a) pflegen den Kontakt zu integrationsrelevanten Organisationen und Institutio - nen in ihrem Arbeitsumfeld und Fachbereich; b) bringen Inputs und Rückmeldung zu integrationsrelevanten Anliegen aus ihren Zuständigkeitsbereichen ein; c) stellen die Kommunikation über integrationsrelevante Themen in ihrem Arbeitsumfeld und Fachbereich sicher.

Art. 2 Zusammensetzung, Wahl

1 Die Integrationskommission besteht aus maximal zwanzig Mitgliedern.
1) BR 110.100
2 Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder ist auf eine paritätisch ausgewogene re - gionale und sprachliche Vertretung sowie auf eine angemessene Einbindung der aus - ländischen Wohnbevölkerung zu achten.
3 Der oder die kantonale Integrationsdelegierte hat von Amtes wegen den Vorsitz der Integrationskommission inne. Die Integrationskommission wählt eine Stellvertrete - rin oder einen Stellvertreter.

Art. 3 Fachpersonen

1 Bei Bedarf kann die Kommission weitere Fachpersonen beiziehen und mit beson - deren Aufgaben betrauen.

Art. 4 Sekretariat

1 Die Fachstelle Integration führt das Sekretariat und besorgt die Protokollführung.

Art. 5 Sitzungen

1 Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich.
2 Die Kommission tritt auf Einladung der oder des kantonalen Integrationsdelegier - ten zusammen oder wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung beantragen.
3 Traktanden sind bis zwanzig Tage vor dem Sitzungstermin beim Sekretariat der Fachstelle Integration einzureichen.
4 Die Einladung ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen.
5 Dringende Geschäfte sowie Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.

Art. 6 Beschlussfassung

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.
2 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stim - mengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Art. 7 Weitere Bestimmungen

1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mit - arbeitenden des Kantons Graubünden 1 ) .

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2011 in Kraft.
1) BR 170.420
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.01.2011 01.02.2011 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.01.2011 01.02.2011 Erstfassung -
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