Reglement für die Integrationskommission (618.200)
Reglement für die Integrationskommission (618.200)
Reglement für die Integrationskommission
Reglement für die Integrationskommission Vom 18. Januar 2011 (Stand 1. Februar 2011) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 18. Januar 2011
Art. 1 Aufgaben
1 Die Integrationskommission ist ein Fachgremium, das zu integrationsrelevanten Themen im Kanton eine beratende Funktion einnimmt.
2 Die Integrationskommission: a) berät die Regierung bei der strategischen Ausrichtung der kantonalen Integra - tionsförderung; b) wirkt bei der Priorisierung der Handlungsfelder der kantonalen Integrations - förderung mit; c) steht der oder dem kantonalen Integrationsdelegierten als Ansprechgremium und zur Unterstützung bei Sach- und Fachfragen zur Verfügung; d) bringt eine fachlich fundierte Aussensicht in die kantonale Integrationsarbeit ein; e) überprüft die kantonale Integrationsstrategie in Bezug auf Bedürfnisse, Mach - barkeit und Zielerreichung.
3 Die Kommissionsmitglieder: a) pflegen den Kontakt zu integrationsrelevanten Organisationen und Institutio - nen in ihrem Arbeitsumfeld und Fachbereich; b) bringen Inputs und Rückmeldung zu integrationsrelevanten Anliegen aus ihren Zuständigkeitsbereichen ein; c) stellen die Kommunikation über integrationsrelevante Themen in ihrem Arbeitsumfeld und Fachbereich sicher.
Art. 2 Zusammensetzung, Wahl
1 Die Integrationskommission besteht aus maximal zwanzig Mitgliedern.
1) BR 110.100
2 Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder ist auf eine paritätisch ausgewogene re - gionale und sprachliche Vertretung sowie auf eine angemessene Einbindung der aus - ländischen Wohnbevölkerung zu achten.
3 Der oder die kantonale Integrationsdelegierte hat von Amtes wegen den Vorsitz der Integrationskommission inne. Die Integrationskommission wählt eine Stellvertrete - rin oder einen Stellvertreter.
Art. 3 Fachpersonen
1 Bei Bedarf kann die Kommission weitere Fachpersonen beiziehen und mit beson - deren Aufgaben betrauen.
Art. 4 Sekretariat
1 Die Fachstelle Integration führt das Sekretariat und besorgt die Protokollführung.
Art. 5 Sitzungen
1 Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich.
2 Die Kommission tritt auf Einladung der oder des kantonalen Integrationsdelegier - ten zusammen oder wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung beantragen.
3 Traktanden sind bis zwanzig Tage vor dem Sitzungstermin beim Sekretariat der Fachstelle Integration einzureichen.
4 Die Einladung ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen.
5 Dringende Geschäfte sowie Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
Art. 6 Beschlussfassung
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.
2 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stim - mengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
Art. 7 Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mit - arbeitenden des Kantons Graubünden 1 ) .
Art. 8 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2011 in Kraft.
1) BR 170.420
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.01.2011 01.02.2011 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.01.2011 01.02.2011 Erstfassung -