Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste
Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste * Vom 9. Juni 1998 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 1998
1 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des folgenden eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsrechts:
a. Direktzahlungen an die Landwirtschaft;
b. Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben und Gemeinschaften;
c. statistische Erhebungen in der Landwirtschaft;
d. Zoneneinteilungen gemäss Produktionskataster;
e. Beiträge an die Betriebshelferinnen und Betriebshelfer.
§ 2 Zuständigkeit
1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Der «Eben - rain») wird mit dem Vollzug beauftragt.
2 Die Gemeinden unterstützen den Ebenrain beim Vollzug. Sie erheben und prüfen die notwendigen Betriebsdaten und kontrollieren die Anwendung der Massnahmen, soweit der Ebenrain sie damit beauftragt.
3 Der Ebenrain kann geeignete Organisationen mit der Kontrolle auf den Betrie - ben beauftragen.
4 Die übrigen kantonalen Stellen, insbesondere die Steuerverwaltung, stellen dem Ebenrain die nötigen Grundlagen zur Verfügung.
§ 3 * Kosten
1 Die Kosten der beauftragten Organisationen für die Kontrolle tragen die Betriebe.
1) SGS 510 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
2 Der Ebenrain kann im Auftrag der beauftragten Organisation die erhobene Gebühr mit den Direktzahlungen verrechnen, vorausgesetzt, es liegt das schriftliche Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor.
§ 4 Beauftragte der Gemeinden für die Landwirtschaft (Gemeinde -
ackerbaustelle)
1 Die Gemeinden wählen und entschädigen eine fachlich ausgewiesene Per - son als Beauftragte oder Beauftragten für die Landwirtschaft.
2 Der oder dem Beauftragten obliegen:
a. die Verteilung und das Einsammeln der Formulare;
b. die Prüfung und Korrektur der Angaben;
c. die Kontrolle auf den Betrieben zur Einhaltung der Auflagen und Bedin - gungen, soweit nicht Organisationen gemäss § 2 Abs. 3 beauftragt sind;
d. die kostenlose Erteilung von Auskünften über die Massnahmen;
e. weitere Aufgaben im Rahmen des Geltungsbereichs.
3 Die oder der Beauftragte ist verpflichtet, an den Informationstagungen des Ebenrains teilzunehmen.
§ 5 * ...
§ 6 Betriebshelferinnen und Betriebshelfer
1 Der Kanton zahlt folgende Beiträge:
a. * an den Betriebshelferdienst des Vereins ehemaliger Landwirtschaftsschü - ler sowie an die «Bäuerinnen für alle Fälle» der Bäuerinnenvereinigung beider Basel je:
1. einen Sockelbeitrag von CHF 4000.–;
2. einen Beitrag pro Einsatztag von CHF 50.–;
b. an die Praktikantenhilfe der pro Juventute einen Beitrag nach Aufwand pro Einsatztag.
2 Der Ebenrain kann die Sockelbeiträge reduzieren, wenn die entsprechende Betriebshilfe nicht beansprucht wird.
§ 6a * Praktikantinnen und Praktikanten, Landdienst
1 Der Kanton unterstützt den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten so - wie die Landdiensteinsätze mit höchstens CHF 90.– pro Vermittlung von Per - sonen aus der Schweiz und CHF 45.– für ausländische Personen, die in der Schweiz im Einsatz sind.
2 Der Ebenrain kann einen jährlichen Pauschalbeitrag von höchstens CHF 2000.– an die vermittelnde Organisation zahlen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
§ 7 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
13. Juni 1988
2 )
.
§ 8 Änderung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung vom 13. August 1991
3 ) über die Vergütung der kantonalen Nebenämter wird wie folgt geändert: ...
4 )
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 24. August 1993
5 ) über die Durchführung agrarpoliti - scher Massnahmen im Pflanzenbau und über die Auszahlung von wieder - kehrenden Beiträgen des Bundes an die Landwirtschaft;
b. die Verordnung vom 2. Mai 1990
6 ) über Beiträge an Vieh- und Tierhalter sowie über die Anerkennung landwirtschaftlicher Betriebe, Betriebsge - meinschaften und Gemeinschaftsställe.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
2) SGS 175
3) SGS 154.11
4) GS 33.194
5) GS 31.338
6) GS 30.286 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.06.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0193
11.04.2000 01.05.2000 § 6 Abs. 1, lit. a. geändert GS 33.1201
17.04.2007 01.05.2007 Erlasstitel geändert GS 36.97
17.04.2007 01.05.2007 § 6a eingefügt GS 36.97
17.12.2013 01.01.2014 § 3 totalrevidiert GS 38.348
17.12.2013 01.01.2014 § 5 aufgehoben GS 38.348 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.06.1998 01.07.1998 Erstfassung GS 33.0193 Erlasstitel 17.04.2007 01.05.2007 geändert GS 36.97
§ 3 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.348
§ 5 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.348
§ 6 Abs. 1, lit. a. 11.04.2000 01.05.2000 geändert GS 33.1201
§ 6a 17.04.2007 01.05.2007 eingefügt GS 36.97
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0193
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