Finanz- und Lastenausgleichgesetz (170.600)
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Finanz- und Lastenausgleichgesetz

Finanz- und Lastenausgleichgesetz Finanz- und Lastenausgleichgesetz (FiLaG) Vom 6. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung der §§ 62 und 63 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates 03.1664.02 - wie in den Bericht der Finanzkommission vom 2. Mai 2007, beschliesst: I.

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt: den Ressourcenausgleich zwischen den Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Stadt; die pauschale Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen und die Abgeltung der Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel durch die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen.

§ 2 Ziele

1 Der Finanz- und Lastenausgleich soll: die kommunale Finanzautonomie stärken; die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwi - schen den Gemeinden verringern, die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden berücksichtigen; ungedeckte zentralörtliche Leistungen und die Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel angemessen abgelten.

§ 3 Ressourcenpotenzial

1 Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde ist der Wert seiner fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen.
2 Das Ressourcenpotenzial entspricht den auf die Gemeinden entfallenden Anteilen an der Einkom - mens-, Quellen-, Vermögens-, progressiven Gewinn-, Kapital-, Grundstück- und Grundstückgewinn - steuer gemäss §§ 228 bis 228b des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000.
3 Der Regierungsrat setzt jährlich das Ressourcenpotenzial jeder Gemeinde aufgrund der Zahlen der
4 - schnitt liegt, gelten als ressourcenstark. Gemeinden, deren Finanzkraftindex unter dem kantonalen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenschwach.

§ 4 Finanzierung des Ressourcenausgleichs

1 massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt.
1) SG 111.100 .
1
Finanz- und Lastenausgleichgesetz

§ 5 Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs

1 Die ressourcenschwachen Gemeinden erhalten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren massgeben - den eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt.
2 Die Mittel des Ressourcenausgleichs werden den finanzschwachen Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

§ 6 Abgeltung allgemeiner Zentrumslasten (soziodemografischer Lastenausgleich)

1 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen leisten ihren Anteil zur Abgeltung der Zentrumslas - ten der Einwohnergemeinde Basel mit den Kantonssteuern ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

§ 7 Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen

1 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen leisten an die zentralörtlichen Leistungen der Einwohnergemeinde Basel eine pauschale lineare Abgeltung in Höhe von 3,0 Prozent des kantonalen und kommunalen Einkommenssteuerpotenzials.
2 )
2 Der Regierungsrat setzt jährlich das Einkommenssteuerpotenzial jeder Gemeinde aufgrund der Zah - len der letzten beiden verfügbaren Rechnungsjahre mit Wirkung für das Folgejahr fest.

§ 8 Steuerschlüssel

1 Die Kantons- und die Gemeindesteuerquoten richten sich nach § 2 und §§ 228 bis 228b des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000.

§ 9 Ausgleichszahlungen bei Lastenverschiebungen

3 )
1 Übernehmen die Einwohnergemeinden Aufgaben vom Kanton oder geben sie Aufgaben an den Kanton ab und führt dies zu einer wesentlichen Verschiebung von Finanzlasten zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, dann werden diese Verschiebungen mittels Ausgleichszahlungen ausgegli - chen. )
2 Verschiebungen der Finanzlasten gelten dann als wesentlich, wenn sie jährlich ein Viertel Prozent des durchschnittlichen Ressourcenpotentials der betroffenen Einwohnergemeinden Riehen oder Bet - tingen der letzten drei Jahre übersteigen.
5 )
3 Kleinere Lastenverschiebungen werden berücksichtigt, wenn sie kumuliert innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren in der jährlichen Summe diesen Schwellenwert erreichen.
6 )
4 Die Ausgleichszahlungen werden mittels Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen geregelt. Auf Seiten des Kantons liegt die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Vertrags beim Regierungsrat.
7 )

§ 9a

8 ) Gesamtüberprüfung
1 Der Regierungsrat überprüft bei Bedarf von sich aus oder auf gemeinsamen Antrag der Einwohnerge - meinden Bettingen und Riehen zusammen mit den Einwohnergemeinden den Finanz- und Lastenaus - gleich und beantragt dem Grossen Rat gegebenenfalls eine Anpassung.

§ 10 Ausführungsbestimmungen

1
2) Fassung vom 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016)
3) Fassung vom 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016) Fassung vom 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016)
5) Fassung vom 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016)
6) Eingefügt am 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016)
7) Eingefügt am 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016)
8) Eingefügt am 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016)
2
Finanz- und Lastenausgleichgesetz II. Übergangsbestimmungen

§ 11 Festlegung des Ressourcen- und Einkommenssteuerpotenzials

1 Die Berechnung des Ressourcenpotenzials gemäss § 3 Abs. 3 sowie des Einkommenssteuerpotenzials gemäss § 7 Abs. 2 erfolgt erstmals per 1. Januar 2008, basierend auf den Steuererträgen der Rech - nungsjahre 2005–2006.

§ 11a

9 ) Übergangsjahr 2017
1 Im Übergangsjahr 2017 leistet der Kanton eine einmalige Transferzahlung von 10'967'000 Franken an die Gemeinde Riehen.

§ 12 Aufwand der Primarschulübernahme

1 Eine der Berechnungsgrundlagen für den kantonalen Finanzausgleich bildet die finanzielle Belastung durch die Übernahme der Primarschulen von CHF 1'010'000 für die Einwohnergemeinde Bettingen und von CHF 17'360'000 für die Einwohnergemeinde Riehen.
2 Fällt die finanzielle Belastung der Einwohnergemeinden höher aus, so erstattet der Kanton den Mehr - aufwand. Erweist sich die finanzielle Belastung hingegen als tiefer, so erstatten die Einwohnergemein - den dem Kanton den entsprechenden Minderbetrag. Der Regierungsrat legt im Einvernehmen mit den Gemeinderäten von Riehen und Bettingen die Aus - gleichsmodalitäten und Ausgleichskriterien fest.
3 Die Ausgleichszahlungen gemäss Abs. 2 werden für die ersten drei Schuljahre nach Wirksamwerden dieses Gesetzes jährlich festgelegt. Ab dem vierten Schuljahr werden die Ausgleichszahlungen anhand der Erfahrungswerte der ersten drei Schuljahre definitiv festgelegt. Die Ausgleichszahlungen werden bis zu einer gesetzlichen Anpassung der Kantonssteuerquote gemäss § 9 ausgerichtet. III. Schlussbestimmungen

§ 13 Änderung geltenden Rechts

1 Das Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000 ) wird wie folgt geändert: )

§ 14 Wirksamkeit

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2008 wirksam.
2 Für den Fall, dass die Änderung vom 6. Juni 2007 des Schulgesetzes oder die Änderung vom 6. Juni
2007 des Gemeindegesetzes nicht rechtskräftig werden, fällt auch dieses Gesetz dahin.
9) Eingefügt am 21. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 24.09.2016)
10) SG 640.100.
11)

§ 13: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

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