Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbe... (171.180)
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Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden Vom 28. Oktober 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Kanton Aargau und der Kanton Zürich, vertreten durch die Regierungsräte, gestützt auf § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindege - setz, GG) des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978 1 ) und § 7 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) des Kantons Zürich vom 6. Juni 2005 2 ) , vereinbaren, was folgt: Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Rahmenvertrag gilt für a) Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten, b) Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.
2 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind a) juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen), b) auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertragskantone oder deren Organisationen gemäss Abs. 2 lit. a, in denen vereinbart wird, dass

1. eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Aufgaben für

eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,

2. mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder mehrere Aufga -

ben gemeinsam erfüllen.
1) SAR 171.100
2) LS 172.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Vorbehalt bestehender interkantonaler Verträge
1 Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenzüberschreitenden interkom - munalen Zusammenarbeit regeln, bleiben vorbehalten: a) Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon vom 23. März 2004 1 ) / 26. Mai 2004 2 ) , b) Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr vom 7. November 2007 3 ) /

14. November 2007 4 ) .

Art. 3 Anwendbares Recht a. Grundsatz
1 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.
2 Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand a) der Anlagenstandorte oder b) der Geschäftstätigkeit.
3 Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit es für die grenz - überschreitende interkommunale Zusammenarbeit unmittelbar erforderlich ist. Art. 4 b. Ausnahmen
1 Auf Grundstücke ist das Recht des Vertragskantons am Ort der gelegenen Sache anwendbar.
2 Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört, gilt für die Be - schlussfassung der Gemeinde über: a) Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit, b) Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden interkom - munalen Zusammenarbeit. Art. 5 Genehmigung der Rechtsgrundlagen
1 Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden in - terkommunalen Zusammenarbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.
2 Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmigungspflicht, ist die - ser Kanton für das Genehmigungsverfahren zuständig.
1) SAR 210.175
2) LS 231.13
3) LS 131.5
4) SAR 195.050
3 Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmigungspflicht, koordi - nieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Koordination erfolgt unter Federfüh - rung des Kantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist. Art. 6 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusam - menarbeit wird vom Vertragskanton ausgeübt, dessen Recht anwendbar ist. Art. 7 Haftung
1 Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht gemäss Art. 3. Art. 8 Schiedsgericht
1 Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenar - beit ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schiedsgericht entschie - den: a) Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und ei - ner oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden, b) Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreitenden inter - kommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen, seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schieds - gerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist, zu bestimmen.
4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 1 ) über die Schiedsgerichtsbar - keit.
5 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenös - sischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit - zuteilen. Art. 9 Kündigung
1 Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
1) SR 272
Art. 10 Aufhebung bestehender interkantonaler Verträge
1 Folgende interkantonale Verträge werden aufgehoben: a) Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zu - laufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen so - wie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni 1972 1 ) / 13. September 1972 2 ) , b) Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer Gemeinschaftsschiessanlage durch die Einwohner - gemeinde Spreitenbach sowie die Politischen Gemeinden Geroldswil und Oet - wil a.d.L. vom 30. Januar 1985 / 14. April 1986 3 ) , c) Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt vom 4. September 2013 4 ) / 30. Oktober 2013 5 ) . Art. 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und wird in den Gesetzes - sammlungen der Vertragskantone veröffentlicht. Aarau und Zürich, 28. Oktober .2020 Regierungsrat Aargau Landammann D IETH Staatsschreiberin T RIVIGNO Regierungsrat Zürich Die Präsidentin S TEINER Die Staatsschreiberin A RIOLI
1) SAR 760.800
2) LS 711.521
3) keine Publikation in der Gesetzessammlung
4) SAR 170.170
5) LS 711.522
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