Gemeindegesetz
Gemeindegesetz Gemeindegesetz Vom 17. Oktober 1984 (Stand 7. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt aufgrund der §§ 56ff. der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) nach - stehendes Gesetz:
2 ) I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Bestand und Gemeindearten
1 Das Gebiet des Kantons Basel-Stadt setzt sich zusammen aus den Gebieten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen.
3 )
2 Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht eine Bürgergemeinde.
3 Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die Einwohnergemeinden und die Bürgergemeinden.
§ 2 Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
§ 3 Aufgaben und Befugnisse
1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch Verfassung und Gesetz zugewiesen werden.
2 Sie sind befugt, weitere Aufgaben zu übernehmen, für die nicht ausschliesslich der Bund oder der Kanton zuständig ist.
3 Die Gemeinden können mit dem Kanton die Erfüllung von Kantonsaufgaben durch die Gemeinden (Verbundaufgaben) vereinbaren.
4 )
§ 4 Geltungsbereich
1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeindearten, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt.
§ 5 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
1 Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Gemeinde Stimm - berechtigten.
2 Diese üben ihr Wahl- und Stimmrecht an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.
3 Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 der Kantonsverfassung.
5 )
§ 6 Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament
1 Die Gemeinden entscheiden sich an der Urne für die ordentliche oder für die ausserordentliche
2 Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation wählen und stimmen die in der Gemeinde Stimmberech - tigten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen an der Gemeindeversammlung.
3 Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation wählen die in der Gemeinde Stimmberechtigten im Proporzverfahren an der Urne ein Gemeindeparlament, welches die Befugnisse einer Gemeindever - sammlung ausübt. SG 111.100 .
2) Ingress in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04
3)
§ 1 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
4)
§ 3 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
5)
§ 5 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
1
Gemeindegesetz
§ 7 Einberufung der Gemeindeversammlung
1 Die Gemeindeversammlung wird jährlich wenigstens einmal zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte (wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht) durch den Gemeinderat einberufen.
2 Ausserdem wird die Gemeindeversammlung einberufen: auf einen vorhergehenden Beschluss der Gemeindeversammlung; auf Beschluss des Gemeinderates; wenn ein Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhand - lungsgegenstandes schriftlich verlangt.
§ 8 Einberufung des Gemeindeparlamentes
1 Das Gemeindeparlament wird jährlich wenigstens zweimal zur Behandlung der wiederkehrenden Ge - schäfte (wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht) im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durch den Parlamentspräsidenten einberufen.
2 Ausserdem wird das Gemeindeparlament einberufen: auf einen vorhergehenden Beschluss des Gemeindeparlamentes; auf Beschluss des Gemeinderates; wenn ein Viertel der Mitglieder des Gemeindeparlamentes es unter Angabe des Verhand - lungsgegenstandes schriftlich verlangt.
§ 9 Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes
1 In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bzw. des Gemeindeparlamentes fallen folgende Ge - schäfte:
6 ) Erlass der Gemeindeordnung. Erlass der eigenen Geschäftsordnung. Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung. Prüfung und Genehmigung von Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht. Erlass der Ordnungen über die Erhebung von Steuern und Abgaben. Erlass weiterer Ordnungen, insbesondere über die Regelung der Dienstverhältnisse und Besoldungen der Mitarbeiter der Gemeinde. Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge Wahlen gemäss den erlassenen Ordnungen. Bewilligung wiederkehrender und einmaliger Ausgaben gemäss Gemeindeordnung oder nach Massgabe von Leistungsaufträgen mit Globalkrediten an den Gemeinderat. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen gemäss Gemeindeordnung. Grundstückgeschäfte gemäss Gemeindeordnung. Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Auf - Kantonsverfassung. Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusam - menschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsver - fassung. Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, ge - Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und An - stalten sowie deren wesentliche Änderungen.
2 Gemeindeparlament weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
6)
§ 9 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
2
Gemeindegesetz
§ 10 Gemeindeordnung
1 Unter Vorbehalt von § 15 und § 18 bezeichnet die Gemeindeordnung die Gemeindebehörden; sie re - gelt deren Mitgliederzahl, Amtsdauer und Zuständigkeit, stellt Vorschriften auf über Abstimmungen, Wahlen sowie über die Gemeindeorganisation und regelt die Finanzkompetenzen.
2 Sie legt das für den Ausschluss des Referendums erforderliche qualifizierte Mehr fest.
§ 11 Fakultatives Referendum
1 Beschlüsse des Gemeindeparlamentes sind der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegen, wenn dies von einer in der Gemeindeordnung bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten innert 30 Tagen schriftlich verlangt wird.
2 Davon ausgenommen sind Beschlüsse gemäss § 9 Ziff. 3, 4 und 8 sowie § 10 Abs. 2.
3 Ebenfalls vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Beschlüsse über die Einreichung einer Gemeindeinitiative gemäss § 66 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt, sofern es die Gemeindeordnung nicht anders bestimmt.
7 )
§ 11a
8 ) Obligatorisches Referendum
1 Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes gemäss § 9 Abs. 1 Ziffer 13 sind der Gesamtheit der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden zur Entscheidung vorzulegen und bedürfen überdies der Zustimmung der Stimmberechtigten des Kantons.
§ 12 Initiative
1 Eine in der Gemeindeordnung bestimmte Anzahl von Stimmberechtigten kann beim Gemeindeparla - ment das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer Ordnung oder eines referendumsfä - higen Beschlusses stellen.
2 Soweit die Gemeinden keine eigene Regelungen treffen, finden für das weitere Verfahren die Be - stimmungen des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum sinngemäss Anwendung.
9 )
§ 13
10 ) Genehmigungspflichtige Gemeindebeschlüsse
1 Dem Regierungsrat sind vor der Veröffentlichung zur Genehmigungvorzulegen: die Gemeindeordnung; Ordnungen über die Erhebung von Steuern und Abgaben; Verträge der Gemeinden über die Verlegung von Gemeindegrenzen; Verträge mit anderen Gemeinden über eine gemeinsame Behörde oder Anstalt; Zweckverbandsstatuten; Beitritte zu ausserkantonalen Zweckverbänden; wichtige Verträge mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes.
2 Wo die Gemeinden ihnen zugewiesene Aufgaben erfüllen, kann der Regierungsrat anordnen, dass ihm weitere Gemeindebeschlüsse zur Genehmigung vorzulegen sind.
§ 14 Vorlegungspflichtige Gemeindebeschlüsse
1 Dem Regierungsrat sind zur Kenntnisnahme vorzulegen: das Budget; die Rechnung; der Verwaltungsbericht.
§ 11 Abs. 3 beigefügt durch Abschn. II des GRB vom 15. 11. 2006 (wirksam seit 13. 7. 2006; publiziert am 18. 11. 2006; Ratschlag
Nr. 05.0699.01 , Kommissionsbericht Nr. 05. 0699.02 ).
8)
§ 11a eingefügt durch GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. ).
9)
§ 12 Abs. 2 in der Fassung von § 40 des G betreffend Initiative und Referendum vom 16. 1. 1991 (wirksam seit 21. 7. 1991).
10)
§ 13 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
3
Gemeindegesetz
§ 15 Der Gemeinderat, Aufgaben und Befugnisse
1 Der Gemeinderat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde. Er besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern.
11 )
2 Präsident und Mitglieder werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten im Majorzverfahren gewählt. Vorbehalten bleibt § 22.
12 )
3 Der Gemeinderat besorgt alle Geschäfte der Gemeinde, die nicht der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament vorbehalten sind.
13 )
4 Dem Gemeinderat kommen namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
14 ) Vertretung der Gemeinde nach aussen; Einberufung der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlamentes; Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Gemein - deparlamentes; Erstellen der Aufgaben- und Finanzplanung, des Budgets, der Rechnung und des Verwal - tungsberichts; Leitung der Gemeindeverwaltung und Einstellung des erforderlichen Personals, soweit nicht in einer Ordnung oder einem Reglement eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist; Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente; Information der Bevölkerung; Antrag auf ausserordentliche Einberufung des Grossen Rates gemäss § 97 Abs. 3 lit. a der Kantonsverfassung; Beurteilung von Verstössen gegen die Reglemente der Gemeinde und Verhängung der dort angedrohten Sanktionen und Urteilsgebühren. Vorbehalten bleibt § 20.
§ 16 Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind in die Gemeindebehörden nicht wählbar.
2 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes sein.
3 Die Gemeindeordnung kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
§ 17 Öffentlichkeit der Verhandlungen und Protokoll
1 Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparlamentes sind öffentlich, dieje - nigen des Gemeinderates sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen sämtlicher Gemeindebehörden ist Protokoll zu führen. II. Die Einwohnergemeinden
§ 18 Einwohnergemeinde der Stadt Basel
1 Die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden durch die kantonalen Organe und Be - )
1 Die Einwohnergemeinden sind unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 für diejenigen Aufgaben zuständig, für die eine örtliche Regelung geeignet ist und die nicht in die Zuständigkeit des Kantons oder des
2 Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden richtet sich nach den Grundsätzen der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgernähe. Fassung vom 22. Oktober 2014, in Kraft seit 7. Dezember 2014 (KB 25.10.2014)
12)
§ 15 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 03.1664.03
13)
§ 15 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 03.1664.03
14)
§ 15 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 03.1664.03
15)
§ 18a beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
4
Gemeindegesetz
§ 18b
16 ) Aufgabenkatalog
1 Die Kernaufgaben der Einwohnergemeinden liegen in folgenden Bereichen: Bildung (Kindergarten und Primarschule); Soziales (Beratungsdienste und direkte materielle Unterstützung); Gesundheit (Dienstleistungen im Bereich der Kranken- und Betagtenpflege, der Schul - zahnpflege und der Gesundheitsförderung); Verkehr (Verkehrsnetz, Angebote im öffentlichen Verkehr und Massnahmen im Bereich des Individualverkehrs); Versorgung und Entsorgung (Dienstleistungen in den Bereichen Energieversorgung, Kommunikationsnetz, Wasser und Liegenschaftsentwässerung, Abfallbewirtschaftung); Siedlung und Landschaft (Ortsplanung, Landschaftspflege und Umweltschutz, Waldwirt - schaft); Dienstleistungen und Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Freizeit und Sport.
2 Sollen den Einwohnergemeinden seitens des Kantons zusätzliche Aufgaben übertragen werden, be - darf es einer Vereinbarung oder einer gesetzlichen Grundlage. Die mit der Übernahme der zusätzli - chen Aufgaben verbundene Mehrbelastung des Finanzhaushalts wird im Rahmen des Finanzausgleichs berücksichtigt.
§ 19
17 ) Steuerhoheit der Gemeinden Bettingen und Riehen
1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen erheben kommunale Steuern.
§ 19a
18 ) Finanzausgleich
1 Der Finanzausgleich richtet sich nach dem Gesetz betreffend Finanz- und Lastenausgleich des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juni 2007.
§ 20
19 ) Strafbefugnis
1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen können Übertretungen ihrer Vorschriften unter Strafe stellen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften entgegenstehen.
2 Die Höhe der gestützt auf dieses Gesetz ausgesprochenen Ordnungsbussen beträgt höchstens CHF
500.
3 Dem Gemeinderat und den in der Gemeindeordnung bezeichneten Gemeindebehörden steht die Kompetenz gemäss § 142 der Strafprozessordnung
20 ) Übertretungen mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300 zu. III. Die Bürgergemeinden
§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Bürgergemeinden
1 Die Bürgergemeinden haben namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse: sie erteilen das Gemeindebürgerrecht; sie verwalten ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen; sie beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Stiftungen und Korporationen.
2 Die Bürger haben kein Nutzungsrecht am Vermögen der Bürgergemeinden.
§ 22 Bürgerrat (Gemeinderat)
1 Die Gemeindeordnung regelt die Wahl des Bürgerrates.
16)
§ 18b beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. ).
17)
§ 19 samt Titel in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht
Nr. 03.1664.04 ).
18)
§ 19a beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
19)
§ 20 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
20)
§ 20 Abs. 3: Diese O ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das EG StPO vom 13. 10. 2010 (SG 257.100) sowie die V über die Durchführung des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens vom 21. 12. 2010 (SG 257.110).
5
Gemeindegesetz IV. Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden
21 )
§ 22a
22 ) Zusammenarbeit und Mitwirkung
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine enge Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Der Grosse Rat und der Regierungsrat gewährleisten das Anhörungsrecht der Gemeinden gemäss §
66 Abs. 2 der Kantonsverfassung bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen, welche die Gemeinden in besonderer Weise betreffen.
§ 23 Aufsichtsbehörde
1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.
§ 24
23 ) Umfang des Aufsichtsrechts
1 Die Aufsicht des Kantons beschränkt sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Spezialgesetzen auf die Rechtskontrolle.
§ 25 Aufsichtsmittel
1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufsichtspflicht durch die Prüfung von genehmigungspflichtigen Gemeindebeschlüssen, auf Rekurs hin und durch eigene Wahrnehmung.
2 Der Regierungsrat kann folgende Massnahmen treffen: schriftliche Mahnung; Erteilen von Weisungen; Nichtgenehmigung oder Aufhebung von Gemeindeerlassen und -beschlüssen; Ersatzvornahme unter Kostenfolge; vorübergehende Beschränkung der Selbstverwaltung der Gemeinde.
3 Die Massnahmen nach lit. d und e werden erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe ge - troffen.
4 Die Aufhebung von Gemeindeerlassen durch den Regierungsrat ist ausgeschlossen, nachdem dage - gen Verfassungsbeschwerde an das Verfassungsgericht erhoben worden ist.
24 )
§ 26 Rekurs
1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt (Organisationsgesetz) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
2 Unangemessenheit kann nur gerügt werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
25 )
3 Gegen letztinstanzliche Steuerentscheide der Gemeindebehörden kann Rekurs an die Steuerrekurs - kommission ergriffen werden, sofern die Steuerrekurskommission in den kommunalen Steuerordnun -
26 ) )
1 Der Gemeinde- oder Bürgerrat ist zum Rekurs gegen Verfügungen des Regierungsrates oder seiner nachgeordneten Behörden sowie gegen Verfügungen der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
21) Titel des IV. Abschnitts in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
22)
§ 22a beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
23)
§ 24 in der Fassung des GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
§ 25 Abs. 4 beigefügt durch Abschn. II, Ziff. 2 des GRB vom 17. 10. 2007 (wirksam seit 3. 2. 2008; Ratschlag Nr. 07.0135.01 , Kommissionsbe -
richt Nr. 07.0135.02 ).
25)
§ 26 Abs. 2 in der Fassung des GRBvom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
26)
§ 26 Abs. 3 beigefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 8. 9. 2010 (wirksam seit 24. 10. 2010; Geschäftsnr. 09.0197 ).
27)
§ 26a beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. 03.1664.04 ).
6
Gemeindegesetz
§ 26b
28 ) Klage
1 Über Streitigkeiten aus Verträgen zwischen dem Kanton und den Gemeinden oder zwischen den Gemeinden entscheidet auf Klage das Verwaltungsgericht.
2 Die Klage ist unzulässig, wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwal - tungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, oder wenn Verantwortlichkeitsansprüche nach Massgabe des Bundesrechts und nach dem kantonalen Haftungsrecht zu beurteilen sind.
3 Für das Verfahren sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessord - nung, ZPO) sinngemäss anwendbar.
29 ) V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Anpassung des Gemeinderechts
1 Die Gemeinden passen ihre Rechtsordnung diesem Gesetz an, bevor es wirksam wird.
2 Kommt eine Gemeinde dieser Pflicht nicht nach, trifft der Regierungsrat die erforderlichen Massnah - men.
§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch dieses Gesetz wird das Gemeindegesetz vom 6. Juli 1916 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird vom Regierungsrat nach Ein - tritt der Rechtskraft wirksam erklärt.
30 )
28)
§ 26b beigefügt durch GRB vom 6. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 03.1664.03 , Kommissionsbericht Nr. ).
29)
§ 26b Abs. 3 in der Fassung von § 15 Zff. 5 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 211.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).
30) Wirksam seit 1. 1. 1986.
7
Feedback