Kirchengesetz (191)
CH - BL

Kirchengesetz

Kirchengesetz * Vom 3. April 1950 (Stand 1. Januar 2020) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 136–142 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 1 *

1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind als Landeskirchen anerkannt.
2 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körper - schaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

§ 1a *

1 Privatrechtliche Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen, wenn sie:
a. ein christliches oder jüdisches Glaubensbekenntnis vertreten;
b. in der Schweiz während mehr als 20 Jahren im Einklang mit der Rechts - ordnung gewirkt haben;
c. die Rechtsordnung, insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit Andersgläubiger, respektieren;
d. nachweisen, dass die Mehrheit der stimmenden Angehörigen ihrer Ord - nung zugestimmt hat.
2 Ein Rechtsanspruch auf kantonale Anerkennung besteht nicht.

§ 1b *

1 Der Regierungsrat stellt auf Gesuch der privatrechtlichen Religionsgemein - schaft hin fest, ob die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung erfüllt sind.
1) SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 25. Juni 1950 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet der Regierungsrat das Gesuch an den Landrat weiter und stellt Antrag.
3 Der Landrat ist zuständig, einer Religionsgemeinschaft die kantonale Aner - kennung zu erteilen.
4 Erfüllt eine kantonal anerkannte Religionsgemeinschaft die Anerkennungsvor - aussetzungen nicht mehr, oder ist ihre Erfüllung zweifelhaft geworden, kann der Regierungsrat dem Landrat die Aberkennung beantragen.

§ 1c *

1 Kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften sind öffentlich-rechtliche Kör - perschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Erlass und Änderung ihrer Ordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Angehörigen des betreffenden Bekenntnisses und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Voraussetzungen für die Geneh - migung richten sich nach § 2.

§ 1d *

1 Der Landrat kann kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht erteilen, ihre Angehörigen zu besteuern. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie für die Landeskirchen. Das Nähere regelt der Landrat im Einzelfall.
2 Organisation der Landeskirchen
§ 2
1 Jede Landeskirche stellt ihre Verfassung und ihre Ordnung selbständig auf und bezeichnet die Organe, die sie nach innen und aussen vertreten. Die Ver - fassungen und ihre Abänderungen bedürfen der Genehmigung des Regie - rungsrates. Diese ist zu erteilen, wenn sie nichts enthalten, was der Bundes - verfassung, der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft oder der kantona - len Gesetzgebung zuwiderläuft. Der Genehmigungspflicht unterstehen nicht die inneren Angelegenheiten der Kirchen, wie die Lehre, die Verkündigung, der Kultus und die Seelsorge. *
§ 3
1 Jeder Kantonseinwohner gehört der Landeskirche seiner Konfession an, so - fern er nicht durch schriftliche Erklärung seine Nichtzugehörigkeit oder seinen Austritt erklärt. Diese Erklärung kann sich auch auf seine Kinder unter
16 Jahren beziehen. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.
3 )
3) SGS 191.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
2 Die Landeskirchen können in ihren Verfassungen auch den Frauen und den Ausländern das Stimmrecht gewähren.
§ 4
1 Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die stimmberechtig - ten Kirchgenossen. Je nach Ablauf von 5 Jahren soll über Beibehaltung oder Nichtbeihaltung der Pfarrer abgestimmt werden, sofern wenigstens 1/20, je - denfalls aber 25 stimmberechtigte Kirchgenossen eine solche Abstimmung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlan - gen. Der Regierungsrat ordnet im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über Wahlen und Abstimmungen das Wahlverfahren.
4 )
§ 5
1 Um die Wahlfähigkeit zu erhalten, haben sich die Pfarrer über eine Maturitäts - prüfung auszuweisen, die den eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entspricht; ferner über ihre weitere Ausbildung durch die Prüfungen, die von Behörden ihrer Konfession angeordnet worden sind. In Notzeiten von Krieg, Verfolgung und Epidemien können die Landeskirchen ausnahmsweise von der Erfüllung dieser Voraussetzungen absehen.
§ 6
1 Die Landeskirchen legen in ihren Kirchenverfassungen den innerkirchlichen Erlass fest, der ihre Gliederung in Kirchgemeinden regelt. *
2 ... *
3 Den Landeskirchen ist es freigestellt, Diasporagemeinden innerhalb des Kantonsgebietes in ihren Verband aufzunehmen.

§ 7 *

1 Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Verein - barungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie.
2 wählen je 1 Vertreter in die Diözesankonferenz.
4) SGS 191.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
3 Finanzen *

§ 8 *

1 Die finanziellen Bedürfnisse der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden werden insbesondere gedeckt durch:
a. Kirchensteuern der natürlichen Personen;
b. Kirchensteuern der juristischen Personen;
c. Beiträge des Kantons.

§ 8a *

1 Die Kirchgemeinden der Landeskirchen erheben von den Angehörigen ihrer Konfession eine Einkommens- und Vermögenssteuer (Kirchensteuer natürli - cher Personen).
2 Massgebend für die Veranlagung sind die Steuerfaktoren gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung. Die Kirchgemeindeversammlung legt das Steu - ermass im Rahmen der Kirchenverfassung anlässlich der Beratung des Voran - schlages jährlich fest.
3 In Familien und in eingetragenen Partnerschaften gemischter Konfessionszu - gehörigkeit wird die Kirchensteuer anteilmässig erhoben. Nehmen Konfessi - onslose oder Angehörige einer anderen Konfession die Dienste einer Landes - kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft in Anspruch, so kann eine Ge - bühr erhoben werden. *
4 Die Einwohnergemeinden liefern den Kirchgemeinden die für den Bezug der Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Normen des Datenschutzes. Die Kirchensteuer natürlicher Personen wird auf Wunsch der Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen.
5 Bei Konfessionsangehörigen, die im Steuerjahr zugezogen oder kirchensteu - erpflichtig geworden sind, zieht die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer für das ganze Jahr ein. Bei ehemaligen Konfessionsangehörigen, die am Ende des Steuerjahres keiner Landeskirche mehr angehören, zieht sie die Kirchen - steuer nicht ein. *

§ 8b *

1 Der Kanton erhebt von den steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kir - chensteuer von 5% des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen.
2 Der Kanton erhebt diese Steuer zusammen mit der Staatssteuer und verteilt den Ertrag an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
4 Für die Erhebung der Kirchensteuern juristischer Personen erhält der Kanton eine Bezugsprovision von 1% der bezogenen Steuern. *

§ 8c *

1 Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
2 Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von CHF 100'000 und einem jährlichen Beitrag von CHF 35 für jedes Kirchenglied.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
4 Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den In - dexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
6 Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ord - nungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchge - meinden.

§ 8d *

1 Der Kanton kann an die Landeskirchen zusätzliche Beiträge für besondere kirchliche Aufgaben leisten.

§ 8e * Anteil der Landeskirchen an der direkten Bundessteuer

1 Vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
5 ) über die direkte Bundessteuer (Bundessteueranteil) erhalten die 3 kantonalen Landeskirchen 0,6 %.
2 Der Anteil der einzelnen Landeskirchen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Kirchenglieder zur Anzahl Kirchenglieder aller Landeskirchen des Kantons. Massgebend für die Anzahl Kirchenglieder sind die Zahlen der kantonalen Be - völkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
3 Die Auszahlung an die Landeskirchen erfolgt jeweils quartalsweise durch die kantonale Steuerverwaltung. Die 1. Auszahlung findet im 2. Quartal 2020, ge - stützt auf die Abrechnung für den Bundessteueranteil (Generalausweis) des1. Quartals 2020, statt.
§ 9
1 Die Kirchen verwalten ihr Vermögen selbständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates. Das Kirchenvermögen darf zu keinen anderen Zwecken als denjenigen, die die betreffende Kirche verfolgt, verwendet werden.
5) SR 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
2 Unter dem Namen «Stiftung Kirchengut» (kurz: Stiftung) bildet das «Kirchen- und Schulgut» zugunsten der evangelisch-reformierten Landeskirche eine öf - fentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie mit Sitz in Liestal. *
3 Die Stiftung hat zum Zweck: *
a. ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude mit den zugehörigen Area - len (kurz: Gebäude und Areale) dauernd und in gutem Zustand zu erhal - ten und sie den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden am Ort (kurz: Kirchgemeinden) gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen;
b. ihre übrigen Vermögensbestandteile nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften.
4 Der Landrat regelt im Dekret: *
a. die Stiftungsorganisation und die Stiftungsaufsicht;
b. Übernahme, Nutzung und Unterhalt der Gebäude und Areale durch die Kirchgemeinden sowie das Entgelt;
c. die Voraussetzungen für den Verkauf der Pfarrhäuser an die Kirchge - meinden sowie die Kommission für die endgültige Festlegung des Kauf - preises;
d. die Nutzung des Stiftungseigentums durch die Einwohnergemeinden für den Friedhof.

§ 10 * ...

§ 11 *

1 Jede Konfession sorgt für den Unterhalt der ihr dienenden Gebäude. Vorbe - halten bleiben die Leistungen von Kanton und Gemeinden gemäss den Absät - zen 2 bis 4.
2 Die Einwohnergemeinden leisten angemessene Beiträge an den Unterhalt von kirchlichen Gebäuden, Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen für die Benützung zu weltlichem Gebrauch. Kommt keine Verständigung über die - se Beiträge zustanden, so entscheidet der Regierungsrat.
3 Die Einwohnergemeinden können darüber hinaus für kirchliche Gebäude, Or - geln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen Investitions- und Unterhaltsbei - träge leisten und mit den Kirchgemeinden entsprechende Verträge abschlies - sen. Vorbehalten bleiben Art. 4 und 49 Absatz 6 der Bundesverfassung.
4 Der Kanton kann an den Unterhalt kirchlicher Denkmäler von geschichtlicher Bedeutung Beiträge leisten.

§ 12 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
§ 13
1 In Bezug auf die Erteilung des Religionsunterrichtes an den öffentlichen Schulen und die Benützung von Schulräumlichkeiten zu diesem Zwecke ist die geltende Schulgesetzgebung massgebend.

§ 14 *

1 Die Aufsichtskommission der Gymnasien bestimmt die Religionslehrer und Religionslehrerinnen nach Anhören der betreffenden Landeskirche.
4 Übergangsbestimmungen *
§ 15
1 Der Landrat bestimmt im Falle der Annahme des Gesetzes durch das Volk den Tag des In-Kraft-Tretens.
6 )
2 ... *

§ 16 *

1 Zur Äufnung innerkirchlicher Ausgleichsfonds leistet der Kanton während
3 Jahre seit In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung auch ausserordentliche Beiträge. Sie betragen 1/10 der ordentlichen Beiträge.

§ 17 *

1 Beiträge der Einwohnergemeinden an den Aufwand der Laufenden Rechnung von Kirchgemeinden richten sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Entste - hung der subventionierten Ausgabe galt. Dies gilt auch für die entsprechenden Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen Landeskirchen.

§ 18 *

1 Nach altem Recht beschlossene Beiträge der Einwohnergemeinden an Inves - titionsausgaben von Kirchgemeinden sind bis spätestens 5 Jahre nach Inkraft - treten dieser Gesetzesänderung auszurichten. Dies gilt auch für die entspre - chenden Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen Landeskirchen.

§ 19 *

1 Die Bezugsprovision des Kantons gemäss § 8b Absatz 4 dieses Gesetzes wird erstmals für die abgerechneten Kirchensteuern des Jahres 2013 erhoben.
6) In Kraft seit 1. Januar 1951. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.04.1950 01.01.1951 Erlass Erstfassung GS 20.131
09.03.1989 01.01.1991 Erlasstitel geändert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 Titel 1 geändert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1a totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1b totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1c totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1d totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 7 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 Titel 3 geändert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8a totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8b totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8c totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8d totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 10 aufgehoben GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 11 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 12 aufgehoben GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 Titel 4 geändert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 16 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 17 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 18 totalrevidiert GS 30.77
13.12.2000 01.01.2001 § 8a Abs. 5 eingefügt GS 34.44
05.06.2003 01.01.2004 § 14 totalrevidiert GS 34.1330
08.06.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 2 geändert GS 35.997
08.06.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 3 geändert GS 35.997
08.06.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 35.997
02.11.2006 01.01.2007 § 8a Abs. 3 geändert GS 36.6
07.02.2013 01.05.2013 § 8b Abs. 4 eingefügt GS 38.112
07.02.2013 01.05.2013 § 19 eingefügt GS 38.112
13.02.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
06.06.2019 01.01.2020 § 8e eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.075
12.09.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2019.069
12.09.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2019.069
12.09.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.069 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.04.1950 01.01.1951 Erstfassung GS 20.131 Erlasstitel 09.03.1989 01.01.1991 geändert GS 30.77 Titel 1 09.03.1989 01.01.1991 geändert GS 30.77

§ 1 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 1a 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 1b 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 1c 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 1d 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 2 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 6 Abs. 1 12.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.069

§ 6 Abs. 2 12.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.069

§ 7 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

Titel 3 09.03.1989 01.01.1991 geändert GS 30.77

§ 8 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 8a 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 8a Abs. 3 02.11.2006 01.01.2007 geändert GS 36.6

§ 8a Abs. 5 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt GS 34.44

§ 8b 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 8b Abs. 4 07.02.2013 01.05.2013 eingefügt GS 38.112

§ 8c 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 8d 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 8e 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075

§ 9 Abs. 2 08.06.2006 01.01.2007 geändert GS 35.997

§ 9 Abs. 3 08.06.2006 01.01.2007 geändert GS 35.997

§ 9 Abs. 4 08.06.2006 01.01.2007 eingefügt GS 35.997

§ 10 09.03.1989 01.01.1991 aufgehoben GS 30.77

§ 11 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 12 09.03.1989 01.01.1991 aufgehoben GS 30.77

§ 14 05.06.2003 01.01.2004 totalrevidiert GS 34.1330

Titel 4 09.03.1989 01.01.1991 geändert GS 30.77

§ 15 Abs. 2 09.03.1989 01.01.1991 aufgehoben GS 30.77

§ 16 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 17 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 18 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77

§ 19 07.02.2013 01.05.2013 eingefügt GS 38.112

Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 Anhang 1 06.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2019.075 Anhang 1 12.09.2019 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2019.069 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.131
Erlasstitel Kirchengesetz SGS -Nr. 191 GS -Nr. 20.131 Erlassdatum 3. April 1950 In Kraft seit 1. Januar 1951 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
12.09.2019 2019.069 01.01.2020 LRV 2019- 351 , Zusammenlegung/ Trennung von Kirchgemeinden
06.06.2019 2019.075 01.01.2019
01.01.2020
2018- 920 , SV 17, § 206 Restliche Änderungen
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 LRV 2013- 198
07.02.2011 38.112 01.05.2013
02.11.2006 36.6 01.01.2007 LRV 2006- 163
08.06.2006 35.997 01.01.2007
05.06.2003 34.1330 01.01.2004 LRV 2001- 309
13.12.2000 34.44 01.01.2001 LRV 2000- 153
09.03.1989 30.77 01.01.1991
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