Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren (171.12)
Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren (171.12)
Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren
Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren vom 14. Mai 2008 (Stand 28. Mai 2008)
§ 1 Justizkommission
1 Für die Behandlung der Begnadigungsgesuche ist die Justizkommission zuständig.
2 Aktuar oder Aktuarin dieser Kommission ist der Generalsekretär oder die General - sekretärin des Departementes für Justiz und Sicherheit.
3 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Präsident oder die Präsidentin sich erklärt hat.
§ 2 Departement
1 Die Begnadigungsgesuche sind zuhanden des Grossen Rates an das Departement zu richten.
2 Dieses setzt die Gesuche, welche den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, mit den zugehörigen Akten bei der Justizkommission in Zirkulation.
§ 3 Aktenzirkulation, Sitzung
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Justizkommission ordnet nach Abschluss der Aktenzirkulation die Sitzung an.
§ 4 Entscheid der Justizkommission
1 Die Justizkommission bringt die in eigener Kompetenz erlassenen Entscheide dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem zuständigen Gericht und der Strafvoll - zugsbehörde sofort zur Kenntnis.
2 Die Justizkommission kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein ab - gelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.
§ 5 Antrag der Justizkommission
1 Die Anträge der Kommission an den Grossen Rat werden von diesem in seiner nächsten Sitzung behandelt.
2 Sie werden den Mitgliedern des Grossen Rates schriftlich, spätestens drei Tage vor der Sitzung, zugestellt.
3 Die Anträge sollen den wesentlichen Inhalt des seinerzeitigen strafrichterlichen Er - kenntnisses, des Begnadigungsgesuches und die Beurteilung der Justizkommission wiedergeben.
4 Den Mitgliedern des Grossen Rates soll Gelegenheit gegeben werden, die Akten vor der Behandlung des Traktandums einzusehen.
§ 6 Entscheid des Grossen Rates
1 Über die Frage der Begnadigung wird ohne vorgängige Diskussion in geheimer Abstimmung entschieden. Für einen bejahenden Entscheid ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
2 Spricht sich der Rat grundsätzlich für die Begnadigung aus, so wird über den Um - fang der Begnadigung nach allfälliger Diskussion offen abgestimmt.
3 Der Grosse Rat kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehn - tes Gesuch nicht erneuert werden darf.
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren vom 16. De - zember 1941 wird aufgehoben.
§ 8 ...
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.05.2008 28.05.2008 Erstfassung keine Angabe