Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung (630.200)
Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung (630.200)
Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung
Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung Vom 19. Oktober 2005 (Stand 1. Februar 2006) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 54 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftli - che Landesversorgung
2 ) sowie auf Art. 33 des kantonalen Gesetzes über die Kata - strophenhilfe 3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 28. Juni 2005 4 ) , beschliesst:
Art. 1 Organisation
1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zugeordnet.
2 Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.
Art. 2 Gemeinden
1 Die Zentralstelle kann Gemeinden sowie Privaten Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen.
2 Die Organisation der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist Sa - che der Gemeinden.
3 Die Gemeinde meldet die entsprechende Organisation sowie allfällige Änderungen periodisch der Zentralstelle.
1) GRP 2005/2006, 597
2) SR 531
3) BR 630.100
4) Seite 879
Art. 3 Aufgaben
1 Die Zentralstelle sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durch - führung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftli - chen Landesversorgung, die der Bund den Kantonen überträgt.
2 Soweit Aufgaben an die Gemeinden oder Private delegiert wurden, führt die Zentralstelle die Aufsicht.
3 Die Zentralstelle koordiniert die Zusammenarbeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie sorgt für eine gebührende Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
Art. 4 Kosten
1 Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.
Art. 5 In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist
1 ) auf den 1. Februar 2006 in Kraft.
1) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2006 unbenutzt abgelaufen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2005 01.02.2006 Erstfassung -