Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den ... (322.51)
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Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil

Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil vom 8. Februar 1965 (Stand 1. Januar 1965) Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Sanitätsdepartement des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1
Art. 1
1 In der Heil- und Pflegeanstalt St.Pirminsberg und, wenn diese besetzt ist, in der Heil- und Pflegeanstalt Wil werden mindestens sechs Betten für Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt.
2 Weitere Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden aufgenommen, so - weit die Platzverhältnisse es gestatten.
Art. 2
1 Die Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden gemäss den allgemei - nen für die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil gültigen Vorschrif - ten 2 aufgenommen.
2 Sie sind in bezug auf die Taxen den schweizerischen Nichtkantonseinwohnern gleichgestellt. 3
3 Das Sanitätsdepartement zeigt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Tax - änderungen rechtzeitig vor Vollzugsbeginn an.
1 nGS 3, 276. In Vollzug ab 1. Januar 1965. Die Anstalten werden nunmehr als kantonale Psy - chiatrische Kliniken St.Pirminsberg in Pfäfers und Wil bezeichnet, Art. 1 des RRB über die Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kanto - nale Psychiatrische Kliniken, sGS 322.111.
2 Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61 .
3 Vgl. Art. 3 lit. b der Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61 .
Art. 3
1 Die Anstaltsleitungen sind berechtigt, ausnahmsweise besonders gefährliche oder störende Patienten nicht aufzunehmen oder vom weiteren Aufenthalt in der An - stalt auszuschliessen.
Art. 4
1 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein von ihr bezeichneter Ver - treter können jederzeit die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil besichtigen und mit den liechtensteinischen Patienten sprechen.
Art. 5
1 Die Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember eines Jahres zu kündigen.
Art. 6
1 Diese Vereinbarung gelangt nach der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen 4 ab 1. Januar 1965 zur Anwendung.
2 Der bisherige Vertrag vom 12. Januar 1953 5 wird aufgehoben.
4 9. Februar 1965.
5 Nicht veröffentlicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 276 08.02.1965 01.01.1965 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.02.1965 01.01.1965 Erlass Grunderlass 3, 276
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