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Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten (211.444)

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Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten (211.444)

Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten

Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2013)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug von Daten und Produkten der amtlichen Vermessung (AV), von Auszügen aus dem Kataster der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), von Orthofotos sowie für deren Nutzung zum Eigengebrauch und für gewerbliche Zwecke. *
2 Sie regelt die Gebühren für den Bezug der übrigen Geodaten, soweit diese in den Geltungsbereich der Gesetzgebung über Geoinformation fallen.
3 Sie wird durch die berechtigten Datenabgabestellen angewendet.

§ 2 Preisliste, Mehrwertsteuer

1 Das Amt für Geoinformation führt eine vom Regierungsrat genehmigte Preisliste.
2 Die Preise werden periodisch der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsu - mentenpreise angepasst.
3 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

§ 3 Bemessungselemente

1 Die Gebühr für den Bezug von Daten und Produkten der amtlichen Vermessung, von Auszügen aus dem ÖREB-Kataster und von Orthofotos sowie für deren Nut - zung zum Eigengebrauch oder für gewerbliche Zwecke setzt sich zusammen aus: *
1. der Grundgebühr (G);
2. dem Rabatt (R);
3. dem Zuschlag oder der Reduktion für die gewerbliche Nutzung (GN);
5. den Transportkosten (T).
2 Diese Gebühren und Kosten können detailliert oder mit Pauschalen abgerechnet werden.
3 Für die Geodaten exklusive die Daten der amtlichen Vermessung und die Orthofo - tos werden nur Bereitstellungs- und Transportkosten verrechnet.

§ 4 Eigengebrauch

1 Bei der Nutzung zum Eigengebrauch ist eine minimale gewerbliche Nutzung im Rahmen der Bedingungen gemäss Preisliste ohne Zusatzkosten erlaubt.
2. Gebühren

§ 5 Gebührenberechnung

1 Die Gebühr für die Daten der amtlichen Vermessung sowie für die Orthofotos be - rechnet sich nach folgender Formel: G − R + GN + B + T.
2 Die Gebühr für die übrigen Geodaten, soweit sie nicht durch Bundesrecht definiert wird, berechnet sich nach folgender Formel: B + T.

§ 6 Produkte und Grundgebühr

1 Für standardisierte Produkte der AV und Orthofotos gelten die Grundgebühren ge - mäss Preisliste.

§ 7 Berechnung der Grundgebühr

1 Die Grundgebühr berechnet sich für Vektordaten, Rasterdaten und Punkte nach fol - gender Formel: G = IE × M 0.75 Dabei bedeuten: IE Einheitspreis pro Informationseinheit M Menge (z.B. Fläche, Punkte, Pixel)
2 Bei zusammengesetzten Produkten errechnet sich die Grundgebühr als Summe der verwendeten standardisierten Produkte.

§ 8 Rabatt

1 Abonnentinnen und Abonnenten erhalten einen Rabatt (R) gemäss Preisliste.

§ 9 Abonnentinnen und Abonnenten

1 Als Abonnentinnen und Abonnenten werden diejenigen Bezüger bezeichnet, die eine vertraglich festgelegte Datenmenge ab einer vertraglich festgelegten Dauer von mindestens fünf Jahren beziehen.
2 Abonnementsverträge können sowohl für die Nutzung zum Eigengebrauch als auch für die gewerbliche Nutzung abgeschlossen werden.
3 Die Gebühr wird jährlich in Rechnung gestellt. Es sind beliebig viele Datenbezüge innerhalb des vereinbarten Perimeters zulässig, wobei die Bereitstellungs- und Transportkosten bei jedem Bezug verrechnet werden.

§ 10 Gewerbliche Nutzung

1 Die gewerbliche Nutzung (GN) unterscheidet sich in folgende Kategorien:
1. Kategorie 1: normale gewerbliche Nutzung;
2. Kategorie 2: vertraglich zu regelnde gewerbliche Nutzung.
2 Die gewerbliche Nutzung kann zu einem Zuschlag oder zu einer Reduktion führen.
3. Bereitstellungs- und Transportkosten

§ 11 Feste Bereitstellungskosten

1 Die festen Bereitstellungskosten (B) enthalten die administrativen Aufwendungen und werden im Standardfall als eine Mindestgebühr verrechnet.
2 Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren erho - ben:
1. nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler Form;
2. netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form mit einer Pauschale für jede eingegangene Bestellung oder Maximalwert pro Jahr für jeden An - schluss.
3 Vom Standard abweichende Aufwendungen werden dem Bezüger zusätzlich zur Mindestgebühr nach Absatz 2 gemäss den effektiven Kosten verrechnet.

§ 12 Variable Bereitstellungskosten

1 Die variablen Bereitstellungskosten (B) enthalten die von der Bestellung abhängi - gen Materialien und allfällige Beratungsaufwendungen.
2 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebundener Be - reitstellung (offline) werden Gebühren erhoben für:
1. Datenträger: Einstandspreis pro Stück;
2. Beschreiben des Datenträgers: pro Stück;
3. Verpackungskosten: pro Versandeinheit (Brief, Paket, Gebinde).
3 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei netzgebundener Bereitstel - lung (online) wird eine Gebühr erhoben.
4 Bereitstellungskosten, die in den Absätzen 2 und 3 nicht aufgeführt sind, werden dem Bezüger gemäss den effektiven Kosten verrechnet.

§ 13 Transportkosten (T)

1 Das Porto wird entsprechend den Tarifen der schweizerischen Post in Rechnung gestellt.
2 Geschieht der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.
4. Pauschalgebühren

§ 14 Grundsatz

1 Pauschalgebühren bemessen sich nach der Preisliste.

§ 15 Anwendungsfälle

1 Pauschalgebühren werden insbesondere erhoben für:
1. analoge und digitale Produkte;
2. Veröffentlichung von Daten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung;
3. Beglaubigungen;
4. Änderungen von Einwilligungen und allfälligen Lizenzen;
5. nachträgliche Beglaubigung oder Einwilligung sowie Erlass einer Verfügung zur Vernichtung oder Einziehung von Daten;
6. Einsatz von Geodiensten;
7. Bereitstellungs- und Transportkosten;
8. Aufwendungen der Datensammelstellen bei der technischen Prüfung und Wei - terleitung von Geodaten.
5. Gebührenbefreiung

§ 16 Nach Art der Nutzung

1 Die folgenden Arten der Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung sind mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit:
1. Verwendung für die Erstellung und Erhaltung der amtlichen Vermessung und für Orthofotos;
2. Verwendung für die Nachführung der amtlichen Vermessung;
3. Veröffentlichung zur amtlichen Erläuterung von Wahl- und Abstimmungsvor - lagen auf Bundes-, Kantons-, Bezirks- oder Gemeindeebene;
4. Verwendung für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes, von Kanton, Bezirk oder der Gemeinde;
5. Verwendung zum Eigengebrauch für rein wissenschaftliche Zwecke, insbe - sondere in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten wie Diplom - arbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen.
2 Die folgenden Arten der Nutzung von Geodiensten in öffentlichen Netzen sind von allen Gebühren befreit:
1. Benützung der Suchdienste;
2. Benützung der öffentlichen Visualisierungsdienste inklusive das Ausdrucken der angebotenen Inhalte.
3 Das Departement kann in besonderen Fällen eine Gebührenbefreiung beschliessen, wenn das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.

§ 17 Nach Eigenschaft des Nutzers

1 Bezogen auf die besonderen Eigenschaften der Person, die die Daten der amtlichen Vermessung für den Eigengebrauch nutzt, können folgende Stellen von der Gebühr (mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten) befreit werden:
1. Dritte, die im Auftrag der Vermessungsaufsicht bestimmte amtliche Leistun - gen ausüben;
2. staatliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen;
3. steuerbefreite schweizerische gemeinnützige Organisationen gemäss der schweizerischen Zertifizierungsstelle ZEWO.
2 Das Departement kann weitere Dritte von der Bezahlung der Benutzungsgebühr ganz oder teilweise befreien.

§ 18 Nutzung ohne Einwilligung

1 Folgende Nutzungen von Daten der amtlichen Vermessung sind ohne Einwilligung erlaubt:
1. analoge Informationskopien (Plot eines Geodienstes, Katasterkopie ohne Be - glaubigung) bis zu einer Grösse von 12.5 dm² (Format A3) sowie ein analoger Plan für das Grundbuch;
2. Veröffentlichung von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 3.2 dm² (Format A5);
3. Veröffentlichung von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 12.5 dm² (Format A3) und einer Auflage unter 100 Exemplaren;
4. grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder umgearbeitete Daten; (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Maturaarbeiten, etc.) bis zu einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentli - chen Netzen;
6. Veröffentlichungen in der Tagespresse oder in Magazinen bis zu einer Bild - grösse von 3.2 dm² (Format A5) oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel;
7. nicht kommerzielle Veröffentlichungen auf privaten Homepages bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel als statisches Einzelbild.
6. Gebühreninkasso und Verteilung

§ 19 Gebühreneinzug

1 Den Gebühreneinzug besorgen die Datenabgabestellen bei der Nutzung zum Eigengebrauch sowie bei der gewerblichen Nutzung, Kategorie 1.
2 Den Gebühreneinzug besorgt bei der gewerblichen Nutzung, Kategorie 2 das Amt für Geoinformation.
3 Die Datenabgabestellen können einen Kostenvorschuss verlangen.

§ 20 Gebührenverteilung

1 Die Entschädigung für die Bereitstellungs- und Transportkosten steht der Datenab - gabestelle zu.
2 Die übrigen Gebühren stehen dem Kanton zu.
3 Die Abrechnung zwischen Datenabgabestellen und Kanton erfolgt jährlich.
4 Das Amt für Geoinformation regelt den Zahlungsverkehr.

§ 21 Gebührenumgehung

1 Wer Geodaten unter dem Geltungsbereich dieser Verordnung widerrechtlich be - nützt oder an Dritte weitergibt, bezahlt den dreifachen Gebührenbetrag, mindestens aber Fr. 500.–. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
7. Schlussbestimmungen

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
1. Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Vermessungsdaten
2. Tarif des Vereins GIS Verbund Thurgau vom 1. Januar 2007;
3. Dauerbenützerverträge, soweit die Kunden ihre Daten dem Kanton gemäss Vorgaben nach § 15 des Gesetzes über Geoinformation zur Verfügung stellen.

§ 23 Übergangsbestimmungen

1 Auf der Grundlage des bisherigen Rechtes vertraglich vereinbarte Gebühren- und Zahlungskonditionen sind bis spätestens 31. Dezember 2013 aufzuheben oder anzu - passen.

§ 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung ABl. 47/2011

§ 1 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012

§ 3 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012

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