Gesetz über die Finanzaufsicht (710.300)
CH - GR

Gesetz über die Finanzaufsicht

Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) Vom 19. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 21. Juni 2011
3 ) , beschliesst:
1. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

Art. 1 Aufgabe und Organisation

1 Oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons ist die Finanzkontrolle. Sie un - terstützt: a) den Grossen Rat und seine Geschäftsprüfungskommission bei der Ausübung der verfassungsmässigen Finanzaufsicht über die Verwaltung, das Kantons- und das Verwaltungsgericht und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen An - stalten; b) die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Finanzaufsicht über die Verwaltung; c) das Kantons- und das Verwaltungsgericht bei den finanziellen Aspekten der Justizaufsicht.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prü - fungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ihr Prüfpro - gramm fest und bringt dieses der Geschäftsprüfungskommission, der Regierung und auszugsweise dem Kantons- und dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis.
3 Die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission schliessen mit der Finanz - kontrolle eine Ziel- und Leistungsvereinbarung ab.
1) GRP 2011/2012, 259
2) BR 110.100
3) Seite 533
4 Administrativ ist die Finanzkontrolle dem Departement für Finanzen und Gemein - den zugeordnet.

Art. 2 Aufsichtsbereich

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichen - der Regelungen in Spezialgesetzen: a) das Rechnungswesen des Grossen Rates; b) die kantonale Verwaltung; c) * die Verwaltung der Gerichte und Schlichtungsbehörden; d) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons; e) Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt; f) Organisationen und Personen, die erhebliche kantonale Beiträge empfangen.
2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Sta - tuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, welche Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
3 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Literae d und e beschränkt sich grundsätz - lich auf den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht. Weiter - gehende Prüfungen kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der Geschäftsprüfungs - kommission oder der Regierung durchführen.
4 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Litera f erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung zuständigen Departement.

Art. 3 Paritätisches Gremium

1 Das paritätische Gremium besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Re - gierung und der Geschäftsprüfungskommission. Es fällt seine Anträge mit einfa - chem Mehr und ohne Stichentscheid der oder des Vorsitzenden. Der Vorsitz wechselt je Kalenderjahr zwischen der Regierung und der Geschäftsprüfungskommission. Das Ratssekretariat führt das Sekretariat.
2 Das paritätische Gremium stellt für die Anstellung, die Kündigung und alle ande - ren Personalangelegenheiten, welche die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrol - le persönlich betreffen, Antrag an die Regierung.

Art. 4 Personal

1 Das Personalrecht des Kantons findet Anwendung, ausser wenn dieses Gesetz et - was anderes regelt oder wenn der Grosse Rat im Rahmen der Genehmigung des Budgets eine abweichende Regelung trifft.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des genehmigten Budgets für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere auch für Anstellungen, Beförderungen und Kündigungen.

Art. 5 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ih - rer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Perso - nal nicht gewährleistet werden kann.
2 Sie kann zur Lösung ihrer Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.

Art. 6 Haushaltsführung und Budget

1 Die Finanzkontrolle ist bezüglich Ausgabenkompetenzen und Kreditüberschrei - tungskompetenzen einem Departement gleichgestellt.
2 Die Finanzkontrolle erstellt ihr Budget, das die Regierung unverändert in ihren Entwurf zum Budget übernimmt. Sie unterbreitet der Geschäftsprüfungskommission direkt Gesuche um Kreditüberschreitungen und Nachtragskredite.

Art. 7 Externe Revisionsstelle

1 Die Geschäftsprüfungskommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der periodischen Beurteilung der Qualität und Leistung sowie der Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle. *

Art. 8 Geschäftsverkehr

1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit jenen Stellen, die ihrer Aufsicht unterste - hen.
2 Sie verkehrt direkt mit der Geschäftsprüfungskommission, der Regierung und dem Kantons- und dem Verwaltungsgericht. Diese laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu einer Aussprache ein.

Art. 9 Unterstützung und Information der Geschäftsprüfungskommission

1 Die Finanzkontrolle unterstützt die Aufsichtstätigkeit der Geschäftsprüfungskom - mission im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Massgabe des dieser Kommission übertragenen Auftrages.
2 Sie erteilt der Geschäftsprüfungskommission jede Auskunft, welche für die Aus - übung der Oberaufsicht dienlich ist. Sie stellt ihr auf Verlagen alle Beschlüsse der Regierung, der Departemente und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts, wel - che die Überwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt betreffen, zur Ver - fügung. Ferner unterbreitet sie der Geschäftsprüfungskommission alle Prüfungsbe - richte und die dazugehörige Korrespondenz, und leitet ihr die Entscheide über die Erledigung von Beanstandungen und Anträgen zu.
3 Sie legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils ein Verzeichnis über sämtliche erstellte Prüfungsberichte und die dazugehörige Korrespondenz vor. Über länger dauernde Revisionen ist die Geschäftsprüfungskommission durch Zwischenberichte zu orientieren.
2. Grundsätze

Art. 10 Inhalt der Finanzaufsicht

1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässig - keit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Spar - samkeit und der Wirksamkeit der Haushaltsführung.

Art. 11 Prüfungsgrundsätze

1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Grundsätzen aus.
3. Aufgaben

Art. 12 Allgemeine Aufgaben

1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere für: * a) * die Prüfung der Jahresrechnung, der separaten Rechnungen der Dienststellen, der öffentlich-rechtlichen Anstalten, der Departemente, der Gerichte und der Schlichtungsbehörden; b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme; c) die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der Wirkungsrechnungen; d) Prüfungen im Auftrage des Bundes; e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches In - teresse besteht.
2 Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungs - dienst und die Haushaltsführung sowie bei der Entwicklung und Abnahme von Sys - temen des Rechnungswesens beigezogen.
3 Die Finanzkontrolle hat keine Vollzugsaufgaben.

Art. 13 Besondere Aufträge und Beratung

1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Geschäftsprüfungskommissi - on, die Regierung, die Departemente sowie das Kantons- und das Verwaltungsge - richt können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als be - ratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 Die Berichterstattung in diesen Fällen erfolgt nur an das auftraggebende Organ, welches nach allgemeinen Grundsätzen über das Informieren weiterer Stellen ent - scheidet.
3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentli - chen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersu - chungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
4. Berichterstattung und Beanstandungen

Art. 14 Berichterstattung und Anträge

1 Die Finanzkontrolle gibt ihre Feststellungen in mündlicher oder schriftlicher Form bekannt. Über die Ergebnisse von Dienststellen-Revisionen und übrigen wichtigen Prüfungen sowie bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung erstattet sie in je - dem Fall schriftlichen Bericht.
2 Der Bericht, der mit Anträgen verbunden werden kann, geht an die zuständige kantonale Dienststelle, das zuständige Regionalgericht, die zuständige Schlichtungs - behörde, das zuständige Departement, die Standeskanzlei, das Kantons- oder das Verwaltungsgericht und an das Departement für Finanzen und Gemeinden. Bei Revi - sionsstellenmandaten richtet sich der Bericht an das zuständige Organ. *
3 Die Berichte der Finanzkontrolle und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öf - fentlich zugänglich im Sinne des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip. *

Art. 15 Beanstandungen

1 Geschäftsvorfälle, welche den Grundsätzen von Artikel 10 widersprechen, wie auch Unstimmigkeiten und Unzulänglichkeiten der Rechnungsführung, müssen von der Finanzkontrolle beanstandet werden.
2 Nimmt die Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Mängel der Organisation, der Arbeitsweise oder des Arbeitseinsatzes wahr, welche nicht direkt das Finanz- und Rechnungswesen betreffen, so gibt sie dem vorgesetzten Departe - ment, der Standeskanzlei, dem Kantons- oder dem Verwaltungsgericht sowie dem Departement für Finanzen und Gemeinden davon schriftlich Kenntnis. Sie kann Ver - besserungsmassnahmen empfehlen.

Art. 16 Erledigung und Entscheid

1 Die Finanzkontrolle setzt der Dienststelle, dem Regionalgericht oder der Schlich - tungsbehörde in der Regel eine Frist, innert welcher die Beanstandung zu erledigen oder einem Antrag Folge zu geben ist. Diese orientieren die Finanzkontrolle innert der festgesetzten Frist über die Erledigung der Beanstandungen oder Anträge. *
2 Lässt sich eine Beanstandung oder ein Antrag nicht innert der festgesetzten Frist erledigen, oder sind die Beanstandungen und Anträge bestritten, so unterbreitet die Finanzkontrolle die Angelegenheit zum endgültigen Entscheid: a) der Regierung in Fällen, die nicht die Gerichte betreffen; b) der zuständigen Aufsichtskommission zuhanden des Grossen Rates in Fällen, die das Kantons- oder das Verwaltungsgericht betreffen; c) * dem Kantonsgericht in Fällen, die ein Regionalgericht oder eine Schlichtungs - behörde betreffen.
3 Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung oder eines Antrages der Fi - nanzkontrolle dürfen weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen werden, welche Gegenstand des Verfahrens bilden.

Art. 17 Tätigkeitsbericht

1 Die Finanzkontrolle erstattet der Geschäftsprüfungskommission und der Regierung jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.
2 Der Bericht kann ganz oder teilweise dem Grossen Rat unterbreitet werden, wobei das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte zu wahren sind. Mindestens ein - mal pro Legislatur ist Bericht zu erstatten. *
5. Verfahren

Art. 18 Strafbare Handlungen

1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement, der Standeskanzlei, dem Kantons- oder dem Verwaltungsgericht. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebote - nen Massnahmen.
2 Über die Einreichung einer Strafanzeige werden die Regierung und die Geschäfts - prüfungskommission informiert.
3 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle die Regierung sowie die Geschäftsprüfungskommission über die von ihr entdeckten Hinweise.

Art. 19 Dokumentation

1 Beschlüsse und Verfügungen der Regierung, der Gerichte, der Schlichtungsbehör - den, der Departemente und der Dienststellen, welche den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert verfügbar zu halten. *

Art. 20 Datenzugriff

1 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht er - forderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der De - partemente und der Dienststellen sowie der Gerichte und der Schlichtungsbehörden abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personen - daten. *
2 Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zu - griffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.
3 Bei den Gerichten und den Schlichtungsbehörden beschränkt sich der Zugriff auf Dokumente und Daten auf Beschlüsse und Verfügungen im Bereich der Justizauf - sicht. *

Art. 21 Mitwirkung und Anzeigepflicht

1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt sie oder er auf Verlangen die not - wendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
2 Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind unver - züglich der Finanzkontrolle zu melden.
6. Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Teil V. Finanzaufsicht (Artikel 38 bis 57) des Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. Au - gust 2007 aufgehoben.

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts 1 )

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
2 )
.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
3 )
.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen.
3) Mit RB vom 13. Februar 2012 auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2011 01.03.2012 Erlass Erstfassung -
20.10.2015 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1, a) geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 16 Abs. 2, c) geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 17 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 20 Abs. 3 geändert 2016-001
19.04.2016 01.11.2016 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2016-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2011 01.03.2012 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 1, c) 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 7 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 12 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 12 Abs. 1, a) 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 14 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 14 Abs. 3 19.04.2016 01.11.2016 eingefügt 2016-019

Art. 16 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 16 Abs. 2, c) 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 17 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 19 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 20 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 20 Abs. 3 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001

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