Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen
Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen (MedV) vom 06.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 125, 126 und 127 des Justizgesetzes vom 31. Mai
2010 (JG); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung setzt die Modalitäten für die Schaffung der im Justizge - setz vorgesehenen Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen im Rah - men eines Gerichtsverfahrens fest.
Art. 2 Definition
1 Die Mediation ist das Verfahren, mit dem eine qualifizierte und unabhängi - ge Person, die Mediatorin oder der Mediator, Gespräche in Gang setzt, um in einem Streitfall zwischen den beteiligten Personen eine freiwillig ausgehan - delte Lösung zu finden.
2 Die Mediation kann auf Initiative einer richterlichen Behörde oder einer oder mehrerer Parteien stattfinden.
2 Kommission für Mediation in Zivil - , Straf - und Jugendstrafsachen
Art. 3 Organisation und Arbeitsweise
1 Es wird eine Kommission für Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsa - chen (die Kommission) durch den Staatsrat eingesetzt. Ihr gehören an:
a) die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheits-, Justiz- und Sportdi - rektion als Präsidentin oder Präsident;
b) zwei Magistratinnen oder Magistraten der richterlichen Gewalt und zwei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter;
c) zwei Mediatorinnen oder Mediatoren und zwei Stellvertretungen;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Freiburger Anwaltsverbandes und eine Stellvertretung.
2 Die Kommission wird für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
3 Sie ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen. Das Amt für Justiz führt ihr Sekretariat.
4 Im Übrigen richten sich Organisation und Arbeitsweise nach dem Regle - ment vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
Art. 4 Auftrag
1 Die Kommission übt die Oberaufsicht über die dieser Verordnung unter - stellten vereidigten Personen aus.
2 Sie hat ferner die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie entscheidet über Eintragungen, Nachführungen und Streichungen im Register der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren.
b) Sie wacht darüber, dass die Mediatorinnen und Mediatoren ihre Tätig - keit gemäss ihrem Eid oder ihrem feierlichen Versprechen ausüben.
c) Sie übt die Disziplinargewalt aus.
d) Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
Art. 5 Tätigkeit
1 Die Kommission kann die Instruktion und die Vorbereitung der Entscheide an eines ihrer Mitglieder oder an das Amt für Justiz delegieren.
2 Sofern sich kein Mitglied dem widersetzt, kann die Kommission über Ein - tragungen, Nachführungen und Streichungen im Register der vereidigten Me - diatorinnen und Mediatoren auf dem Zirkularweg entscheiden.
2a Vereidigte Mediatorinnen und Mediatoren
Art. 6 Persönlicher Geltungsbereich
1 Das Amt einer vereidigten Mediatorin oder eines vereidigten Mediators dür - fen nur Personen ausüben, die im Register der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren eingetragen sind.
2 Nur vereidigte Mediatorinnen und Mediatoren sind berechtigt, Mediationen durchzuführen, die von zivilgerichtlichen Instanzen angeordnet werden und deren Kosten gemäss Artikel 218 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung vom Staat übernommen werden.
3 In Strafsachen darf eine Mediation nur von einer vereidigten Mediatorin oder einem vereidigten Mediator durchgeführt werden.
Art. 7 Voraussetzungen für die Amtsausübung – Allgemeines
1 Das Amt einer vereidigten Mediatorin oder eines vereidigten Mediators dür - fen nur Personen ausüben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind mindestens 30 Jahre alt.
b) Sie sind im Besitz eines Hochschulabschlusses oder einer als gleichwer - tig erachteten Ausbildung.
c) Sie verfügen über eine gute Berufserfahrung.
d) Sie verfügen über eine Fachausbildung (Grundausbildung und Weiter - bildung), die von einer in der Schweiz auf dem Gebiet der Mediation anerkannten Vereinigung (namentlich Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation, Schweizerischer Dachverband Mediation, Schweizerischer Anwaltsverband oder Schweizerischer Verein für Fa - milienmediation) anerkannt wird, und können sich über Fähigkeiten im Mediationsbereich ausweisen.
e) Sie verfügen über genügend Erfahrung und Kenntnisse im betroffenen Fachgebiet, die die Aufnahme ins Register mit den Tätigkeitsgebieten oder besonderen Qualifikationen rechtfertigen.
f) Sie sind nicht im Strafregister eingetragen für eine vorsätzlich begange - ne Widerhandlung gegen Redlichkeit und Ehre.
Art. 8 Voraussetzungen für die Amtsausübung – Familienmediation
1 Die Familienmediatorin oder der Familienmediator muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 7 im Besitz des Titels Mediatorin oder Media - tor SDM mit Spezialisierung in Familienmediation des Schweizerischen Dachverbands Mediation sein und die Voraussetzungen von Artikel 126 Abs.
3 JG erfüllen, das heisst über vertiefte Kenntnisse in Kinderpsychologie, Kin - dererziehung oder Sozialarbeit verfügen.
Art. 9 Vereidigung
1 Vor der Amtsübernahme legt die Mediatorin oder der Mediator vor der Prä - sidentin oder dem Präsidenten der Kommission folgenden Eid oder folgendes feierliches Versprechen ab: «Ich schwöre oder ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen:
a) meine Aufgabe unter Beachtung der Gesetze, mit Ehrenhaftigkeit, Kompetenz und Menschlichkeit auszuüben;
b) die mit meiner Aufgabe verbundene Unabhängigkeit zu wahren;
c) im Verfahren keinerlei Druck auf die Parteien auszuüben, um ihre Zu - stimmung zu einer Einigung zu erlangen, die nicht frei ausgehandelt worden wäre;
d) dafür zu sorgen, dass die Konfliktbeteiligten eine freiwillige und beson - nene Vereinbarung abschliessen;
e) auf keine Weise mehr ins Verfahren einzuschreiten, sobald meine Auf - gabe erfüllt ist;
f) den vertraulichen Charakter der Mediation zu bewahren;
g) die Berufsregeln zu beachten.»
Art. 10 Register
1 Die Kommission führt ein Register der vereidigten Mediatorinnen und Me - diatoren.
2 Wird ein Eintragungsgesuch eingereicht, so prüft die Kommission, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen nach Artikel 7 und gege - benenfalls nach Artikel 8 erfüllt. Wenn nötig, hört sie die betroffene Person an.
3 Das Amt für Justiz nimmt die Eintragungen, Nachführungen, Streichungen und die Publikation des Registers im Internet vor.
4 Im Register werden die besonderen Qualifikationen oder die Fachgebiete der vereidigten Mediatorin oder des vereidigten Mediators und gegebenen - falls das Mediationsbüro, dem sie oder er angehört, aufgeführt.
5 Die vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren werden mindestens einmal pro Legislaturperiode gebeten zu bestätigen, dass sie weiterhin im Register aufgeführt werden möchten.
6 Bei dieser Gelegenheit prüft die Kommission, ob die vereidigten Mediato - rinnen und Mediatoren die Bedingungen nach Artikel 7 und gegebenenfalls
Artikel 8 noch erfüllen.
Art. 11 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verfehlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die Berufsregeln kann die Kommission gegen die Mediatorin oder den Me - diator eine Disziplinarmassnahme anordnen.
2 Die Massnahmen bestehen je nach Schwere der Verfehlung:
a) in einer Verwarnung;
b) in einem Verweis;
c) in einer Busse bis zu 10 000 Franken;
d) in einem Berufsverbot für höchstens zwei Jahre;
e) in der Streichung aus dem Register.
3 Zusammen mit der Verwarnung und dem Verweis kann die Streichung aus dem Register angedroht werden.
Art. 12 Verfahren
1 Disziplinarmassnahmen können erst nach einer Untersuchung ausgespro - chen werden.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungspflege sind anwend - bar.
Art. 13 Verjährung
1 Das Recht, Disziplinarmassnahmen auszusprechen, verjährt 2 Jahre nach Kenntnisnahme der Tatsachen.
2 Diese Frist steht während der Dauer des Strafverfahrens still.
3 In jedem Fall verjährt das Recht, eine Disziplinarmassnahme auszuspre - chen, 7 Jahre nach dem disziplinarisch relevanten Verhalten.
Art. 14 Massnahmen
1 Abgesehen vom Berufsverbot oder von der Streichung aus dem Register aus disziplinarischen Gründen entzieht die Kommission einer vereidigten Media - torin oder einem vereidigten Mediator die Bewilligung zur Ausübung des Amtes, wenn sie oder er:
a) die Voraussetzungen nach Artikel 7 nicht mehr erfüllt;
b) namentlich aufgrund des Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben.
Art. 15 Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide können ge - mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde ange - fochten werden.
3 Rechte und Pflichten der Mediatorinnen und Mediatoren
Art. 16 Freie Wahl
1 Die Parteien wählen die Mediatorin oder den Mediator frei. Die Artikel 6–8 und 30 dieser Verordnung und die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten.
2 Die Mediatorin oder der Mediator verpflichtet sich, die freie Wahl der Me - diatorin oder des Mediators durch die Parteien zu gewährleisten.
Art. 17 Unabhängigkeit
1 Die Mediatorinnen und Mediatoren üben ihr Amt namentlich gegenüber der mit der Sache befassten Gerichtsbehörde in völliger Unabhängigkeit aus.
2 Sie üben ihre Tätigkeit auf eigene Verantwortung aus. Die Haftung des Staates ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Abs. 1.
3 Eine Mediatorin oder ein Mediator muss in den Ausstand treten, wenn die Ausstandsgründe des anwendbaren Verfahrensrechts gegeben sind.
Art. 18 Unparteilichkeit und Neutralität
1 Die Mediatorin oder der Mediator bevorzugt weder die eine noch die andere Konfliktpartei.
2 Sie oder er darf keinerlei Druck auf die Parteien ausüben, um deren Zustim - mung zu einer Einigung zu erlangen.
Art. 19 Vertraulichkeit
1 Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen Stillschweigen bewahren über alle Tatsachen, von denen sie in Ausübung des Amtes Kenntnis erhielten, so - wie über die Vorkehrungen, die sie getroffen haben, an denen sie beteiligt waren oder die sie unterstützt haben. Diese Verpflichtung besteht weiter, auch wenn sie nicht mehr das Amt einer Mediatorin oder eines Mediators ausüben.
2 Es dürfen keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben wer - den, es sei denn, dass die entsprechende Mitteilung zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken erfolgt.
3 Die von den Mediatorinnen oder Mediatoren zusammengestellten Akten können nicht weitergeleitet oder beschlagnahmt werden.
Art. 20 Zügige Abwicklung des Verfahrens
1 Die Mediatorin oder der Mediator sorgt dafür, dass das Mediationsverfahren innert einer angemessenen Frist durchgeführt wird, soweit nicht die Richterin oder der Richter selber eine Frist festgesetzt hat.
Art. 21 Räumlichkeiten
1 Die Mediatorin oder der Mediator empfängt die Parteien an einem Ort, der Vertraulichkeit gewährleistet.
Art. 22 Berufsregeln
1 Im Übrigen sind die Berufsregeln des Schweizerischen Dachverbandes Me - diation anwendbar.
4 Mediationsverfahren
Art. 23 Vorgespräche
1 Grundsätzlich lädt die Mediatorin oder der Mediator in einer ersten Phase die Parteien im Hinblick auf die Herstellung eines ersten persönlichen Kon - takts einzeln vor, um die Lage zu beurteilen und die zu unternehmenden Ver - fahrensschritte abzuklären. Zu demselben Zweck kann die Unterredung in der Gruppe erfolgen.
Art. 24 Verfahrensablauf
1 Der Verfahrensablauf der Mediation ist geprägt durch die aktive Suche nach einer Lösung mittels Gesprächen, bei denen in der Regel alle Verfahrenspar - teien anwesend sein müssen.
2 Die Mediation kann jederzeit sowohl von den Parteien als auch von der Me - diatorin oder vom Mediator abgebrochen werden.
3 Der Abbruch des Mediationsverfahrens wird den Beteiligten unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
Art. 25 Ergebnis der Mediation
1 Führt die Mediation zu einer Einigung, so wird diese von jeder Partei und gegebenenfalls von den sie gesetzlich vertretenden Personen unterzeichnet.
2 Führt die Mediation zu keiner Einigung, so stellt die Mediatorin oder der Mediator ihr Scheitern fest.
Art. 26 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Parteien sind verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung, die sie abgeschlossen haben.
Art. 27 Rückgabe an die zuständige Behörde
1 Die Mediatorinnen und Mediatoren, die ihre Aufgabe als beendet betrach - ten, teilen der zuständigen Behörde unverzüglich das Ergebnis der Mediation mit, indem sie ihr die Vereinbarung oder die Feststellung des Scheiterns zu - stellen.
Art. 28 Vertraulichkeit des Verfahrens
1 Sofern die anwendbare Prozessordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kann sich – ungeachtet des Ergebnisses der Mediation – niemand vor einer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsbehörde auf die im Verlauf der Me - diationsgespräche gemachten Aussagen oder angefertigten Schriftstücke berufen.
Art. 29 Kosten des Verfahrens
1 Die Kosten des Mediationsverfahrens sind im Justizgesetz und im anwend - baren Verfahrensgesetz geregelt.
2 Bei unentgeltlicher Rechtspflege beträgt die Entschädigung der vereidigten Mediatorin oder des vereidigten Mediators 130 Franken pro Stunde.
2a Die Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Bei unentgeltlicher Rechtspflege und in den Fällen von Artikel 127 Abs. 2,
1. Satz, JG kann das Amt für Justiz gemäss den Prozessordnungen innert zehn Jahren die Rückerstattung der Kosten verlangen.
5 Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 30 Mediationsorgan
1 Die Mediation im Jugendstrafverfahren wird vom Büro für Mediation durchgeführt, das dem Amt für Justiz administrativ zugewiesen ist.
2 Die zuständige Behörde kann sich ebenfalls an eine vereidigte Mediatorin oder einen vereidigten Mediator wenden.
Art. 31 Ort der Mediation
1 Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in der Regel in den Räumlichkeiten des Büros für Mediation oder an einem von der Me - diatorin oder vom Mediator bestimmten Ort statt.
Art. 32 Grundsatz
1 Das Mediationsverfahren kann von der Richterin oder vom Richter in jedem Stand des Verfahrens in Gang gesetzt werden.
2 Mit Beginn des Mediationsverfahrens wird das Strafverfahren vorläufig ein - gestellt.
Art. 33 Kriterien für die Delegation
1 Die Richterin oder der Richter kann die Mediation anordnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die geschädigte Person oder das Opfer sind identifiziert worden.
b) Die wesentlichen strafrechtlichen Tatbestände sind ermittelt worden.
c) Die Täterin oder der Täter hat die wesentlichen Tatbestände anerkannt.
2 Wenn sich die Täterin oder der Täter einer Straftat schuldig gemacht zu ha - ben scheint, für die das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, bedarf die Mediation der vorgängigen Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. Die Genehmigung ist in der Übermittlungsver - fügung zuhanden der Mediatorin oder des Mediators festzuhalten. Ohne Ge - nehmigung kann das Mediationsverfahren nicht durchgeführt werden.
3 In bestimmten Fällen kann die Richterin oder der Richter die Stellungnahme der Mediatorin oder des Mediators einholen, bevor sie oder er die Mediation anordnet.
Art. 34 Information der Parteien
1 Sobald die Richterin oder der Richter die Voraussetzungen für ein Mediati - onsverfahren als gegeben erachtet, setzt sie oder er die Parteien schriftlich darüber in Kenntnis.
2 In der Folge orientiert die Mediatorin oder der Mediator die Parteien über ihre Rechte im Zusammenhang mit diesem Verfahren, über die Freiwilligkeit und über die Tragweite des Verfahrens und die möglichen Konsequenzen ih - res Entscheides für das Strafverfahren.
Art. 35 Übergabe der Akten
1 Das Mediationsverfahren beginnt formell mit der Übergabe der Strafakten an die Mediatorin oder den Mediator.
2 Die Richterin oder der Richter setzt der Mediatorin oder dem Mediator eine angemessene Frist für die Durchführung der Mediation, wobei den Besonder - heiten des Falles, insbesondere der Natur der Widerhandlung und der persön - lichen Situation der Parteien, Rechnung zu tragen ist.
3 Während des ganzen Verfahrens hat die Richterin oder der Richter die Ent - scheidbefugnis über die Strafverfolgung. Sie oder er kann sich jederzeit über den Stand der Entwicklung der Mediation erkundigen.
Art. 36 Verfahrensablauf
1 Die Mediation für die Jugendlichen verläuft nach den Artikeln 23 und Fol - gende.
2 Sie findet in der Regel in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Parteien statt.
3 Die Parteien können sich von ihren Rechtsbeiständen, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Jugendamts und von einer Vertrauensperson begleiten lassen.
Art. 37 Folgen für das Strafverfahren
1 Ist die Mediation erfolgreich, so stellt die Strafbehörde das Verfahren in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2 der Schweizerischen Jugendstrafprozess - ordnung ein.
Art. 38 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1 Das Mediationsverfahren ist unentgeltlich.
6 Mediation im Zivilverfahren
Art. 39 Verfahren
1 Die Mediation im Zivilverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zi - vilprozessordnung und dem Justizgesetz.
Art. 40 Kosten
1 Die Kosten der Mediation müssen von den Parteien getragen werden.
2 Die Mediation ist jedoch unentgeltlich, wenn die Voraussetzungen der un - entgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind und die Gerichtsbehörde die Durch - führung einer Mediation empfiehlt.
3 In kindes - und familienrechtlichen Angelegenheiten ist die Mediation un - entgeltlich, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen und das Ge - richt die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3a In den Fällen nach Absatz 3 ist die Entschädigung der Mediatorin oder des Mediators gleich hoch wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege.
4 In den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 kann das Amt für Justiz innert zehn Jahren gemäss den Prozessordnungen die Rückerstattung der Kosten verlangen.
7 Mediation im Strafverfahren für Erwachsene
Art. 41 Verfahren
1 Bei Antragsdelikten kann die strafrechtliche Mediation im Rahmen des Ver - gleichsverfahrens nach Artikel 316 der Schweizerischen Strafprozessordnung durchgeführt werden.
2 In strafrechtlichen Angelegenheiten, die von Amtes wegen verfolgt werden, können die Parteien in Bezug auf den zivilrechtlichen Aspekt oder die Wie - dergutmachung nach Artikel 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches die Durchführung einer Mediation beanspruchen, soweit die mit der Angelegen - heit befasste gerichtliche Behörde der Mediation zustimmt.
Art. 42 Kosten
1 In Anwendung von Artikel 427 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozess - ordnung ist die Mediation unentgeltlich, wenn sie zu einem Rückzug des Strafantrags führt. In den übrigen Fällen werden die Kosten der Mediation gemäss den Artikeln 422 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung festge - setzt.
2 Das Honorar der Mediatorin oder des Mediators im Rahmen eines gerichtli - chen Strafverfahrens wird von der in der Sache zuständigen Behörde auf - grund eines Stundentarifs von 150 Franken festgesetzt.
3 Die Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
8 Schlussbestimmung
Art. 43
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_154
07.12.2015 Art. 3 geändert 01.01.2016 2015_133
18.02.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_018
06.12.2022 Abschnitt 2 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 3 Titel geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 4 Titel geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 4 Abs. 2, a) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 4 Abs. 2, b) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 5 Titel geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Abschnitt 2a eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 6 Titel geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 10 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 10 Abs. 6 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 11 Abs. 2, d) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 11 Abs. 2, e) geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 24 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 29 Abs. 2a eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 40 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 40 Abs. 3a eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 42 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2022_125
06.12.2022 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_125 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.12.2010 01.01.2011 2010_154 Abschnitt 2 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 3 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_133
Art. 3 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 3 Abs. 1, d) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 3 Abs. 3 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 4 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 4 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 4 Abs. 2, a) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 4 Abs. 2, b) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 5 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 5 Abs. 2 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Abschnitt 2a eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 6 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 6 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 6 Abs. 2 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 6 Abs. 3 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 7 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 7 Abs. 1, d) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 8 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 10 Abs. 3 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 10 Abs. 4 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 10 Abs. 5 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 10 Abs. 6 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 11 Abs. 2, d) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 11 Abs. 2, e) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 14 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 16 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 22 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 24 Abs. 3 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 29 Abs. 2 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 29 Abs. 2a eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 40 Abs. 3 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 40 Abs. 3a eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 42 Abs. 2 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 42 Abs. 3 eingefügt 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
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