Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung
                            Verdeckte Ermittler: Verordnung  Verordnung über dienstrechtliche Bestimmungen zur Einführung des  Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung  Vom 4. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) vom 20. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Für Angehörige der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Kantonspolizei Basel-Stadt, welche als  verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler oder als Führungspersonen tätig sind, ist grundsätzlich das all  -  gemeine kantonale Personalrecht anwendbar. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Regelungen  des Bundes und des Kantons Basel-Stadt zur verdeckten Ermittlung sowie die Bestimmungen dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die in einem Strafverfahren des Kantons Ba  -  sel-Stadt eingesetzten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler eines anderen Polizeikorps des In- und  Auslandes, soweit dies in einer Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die verdeckt  eingesetzten Personen zuständigen Dienststelle vorgesehen ist, sowie für gemäss § 2 vorübergehend  angestellte weitere Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vorübergehende Anstellung für eine polizeiliche Aufgabe
                            1  Die vorübergehende Anstellung bei der Staatsanwaltschaft zur Übernahme einer Aufgabe als ver  -  deckte Ermittlerin und verdeckter Ermittler erfolgt im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abgeltung von Mehrauslagen
                            1  Den für die Staatsanwaltschaft tätigen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern und deren Führungs  -  personen kann eine Spesenpauschale von bis zu CHF 300 pro Tag ausgerichtet werden. Diese deckt  die Kosten für Übernachtungen, Essen und Reisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Spesenpauschale hinausgehende Auslagen werden durch die Staatsanwaltschaft vergütet,  wenn sie für das rollenadäquate Verhalten der verdeckt eingesetzten Person und deren Führung erfor  -  derlich sind. Diese Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungen bei Sachschaden
                            1  Die Staatsanwaltschaft erstattet den verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern sowie den Führungs  -  personen die Sachschäden, welche diese im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe ohne Verschulden erlit  -  ten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Berufsunfall
                            1  Als Berufsunfälle der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und der Führungspersonen gelten auch  Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die verdeckte Ermittlung (VVE) vom 10. 11. 2004 (SR  312.81  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  162.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verdeckte Ermittler: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schutz der wahren Identität
                            1  Tritt der Kanton Basel-Stadt auf Grund einer erbrachten Leistung in die Rechte der verdeckten Er  -  mittlerin und des verdeckten Ermittlers oder der Hinterbliebenen gegenüber Dritten ein, hat er von der  Geltendmachung des Schadens solange abzusehen, als die Geheimhaltung der wahren Identität nicht  gewährleistet   werden   kann   und   die   verdeckte   Ermittlerin   und   der   verdeckte   Ermittler   oder   deren  Angehörige damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schutzmassnahmen
                            1  Entstehen den verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern, den Führungspersonen oder deren Angehö  -  rigen während oder nach Beendigung des Einsatzes Kosten aus Massnahmen, die zum Schutz von  Leib und Leben unerlässlich sind, kann die Staatsanwaltschaft die Kosten ganz oder teilweise überneh  -  men. Die Kostenübernahme ist nur möglich für Massnahmen, die vorgängig mit der Staatsanwalt  -  schaft abgesprochen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einsatz von Angestellten eines anderen Polizeikorps
                            1  Die Staatsanwaltschaft schliesst für den Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern eines  anderen Polizeikorps des In- und Auslandes mit der zuständigen Dienststelle eine Leistungsvereinba  -  rung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag, welcher dem schweize  -  rischen Recht untersteht. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit einer Dienststelle des Auslands ge  -  stützt auf einen Staatsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung enthält insbesondere folgende Punkte:  Dauer des Einsatzes  Geheimhaltung  Dienstrechtliche Unterstellung  Tragen und Gebrauch der Schusswaffe  Entschädigung von Mehrauslagen  Leistungen bei Krankheiten und Unfall sowie Schwangerschaft/Mutterschaft  Haftung   bei   Personen-   oder   Sachschäden,   welche   die   eingesetzte   Person   im   Zusam  -  menhang mit der Durchführung der Leistungsvereinbarung verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Versicherungen
                            1  Die Staatsanwaltschaft kann für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler eines Polizeikorps aus dem  Ausland sowie für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, die gemäss § 2 nur vorübergehend ange  -  stellt sind, bei Bedarf eine Versicherung abschliessen:  für das Unfallrisiko, wenn die eingesetzte Person gemäss anwendbarem Recht nicht oder  nicht genügend versichert ist;  für das Risiko eines Schadens Dritter, den die eingesetzte Person im Zusammenhang mit  der Durchführung der Vereinbarung verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsanwaltschaft kann die Kosten für den Abschluss einer Kranken-oder Zusatzversicherung  übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der  Schweiz untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Januar 2005 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Publiziert am 8. 1. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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