Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren
                            Gebühren der Feuerwehr: Verordnung  Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren  (FWGeV)  Vom 3. September 2013 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf die Ver  -  ordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel- Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) vom 6. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebührenerhebung
                            1  Die Feuerwehr stellt  ihren Aufwand nach folgenden Ansätzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Rech  -  nung:  Personalkosten pro Std. / pro angefangene 1/4 Std.  Offizier/Offizierin  Fr. 140 / 35  Unteroffizier/Unteroffizierin  Fr. 120 / 30  Personal der Mannschaft  Fr. 108 / 27  Administrative Mitarbeiter/Mitarbeiterin  Fr. 108 / 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter (ohne Personalkosten)  Anschaffungskosten des Fahrzeugs bis Fr. 100'000
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 80
5.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 30
                            Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 100'001 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
6.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 45
                            Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 300'001 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 170
7.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 80
                            Anschaffungskosten des Fahrzeugs ab Fr. 800'001
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 180
8.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 100
                            3  Wasserfahrzeuge  Feuerlöschboot
                        
                        
                    
                    
                    
                9.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 1'200
9.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 300
10.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
10.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 25
                            Mehrzweckboot
                        
                        
                    
                    
                    
                11.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100
11.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 25
                            4  Retablierungen/Revisionen  Pumpe/Sauger  pro Stk. und Einsatz Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.810  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  590.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren der Feuerwehr: Verordnung  Chemikalien Pumpe/Sauger  Chemievollschutzanzug  Chemieschutzanzug leicht  pro Stk. und Einsatz Fr. 50  Atemschutzgeräte  Fr. 55  Kreislaufgeräte  Fr. 250  Pressluftatmer und Filtermasken  nach Aufwand  Bindemittel  gemäss Rechnung des Lieferanten  Pulverfüllungen  gemäss Rechnung des Lieferanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Automatische Gefahrenmeldeanlagen (GMA)  Erstellung eines Einsatzplanes  pro Std. Fr. 108  Anschluss inkl. Datenaufnahme  Pauschale einmalig Fr. 500  Schlüsseldepot  jährlich pauschal Fr. 200  Fehlalarmeinsatz bei GMA
                        
                        
                    
                    
                    
                24.1. nach 30 Min. Wartezeit pro angef. 1/4 Std. Fr. 375
                            Abnahme einer GMA  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Instruktionen/Führungen/Besichtigungen  Instruktion Handfeuerlöscher
                        
                        
                    
                    
                    
                26.1. bis 10 teilnehmende Personen Fr. 1'400
26.2. ab 11. teilnehmende Person pro zusätzliche Person Fr. 50
                            Führungen Wache
                        
                        
                    
                    
                    
                27.1. bis 20 Personen Fr. 200
27.2. bis 40 Personen Fr. 400
27.3. für Feuerwehren und staatl. Institutionen frei
                            Besichtigung Löschboot
                        
                        
                    
                    
                    
                28.1. pauschal Fr. 300
28.2. für Feuerwehren und staatl. Institutionen frei
                            Fahrt mit Löschboot
                        
                        
                    
                    
                    
                29.1. pauschal Fr. 1'000
29.2. für Feuerwehren und staatl. Institutionen Fr. 500
                            diverse Instruktionen und Kursangebote  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Raummieten  Theoriesaal gross
                        
                        
                    
                    
                    
                31.1. ganzer Tag (8 Std.) pauschal Fr. 400
31.2. halber Tag (4 Std.) pauschal Fr. 200
                            Theoriesaal klein
                        
                        
                    
                    
                    
                32.1. ganzer Tag (8 Std.) pauschal Fr. 200
32.2. halber Tag (4 Std.) pauschal Fr. 100
                            8  Diverses  Wärmebildkamera  pauschal Fr. 30  Materialentsorgung  gemäss Rechnung des Lieferanten  Insektenbekämpfung pro Einsatz  pauschal Fr. 150  Feuersicherheitswachen  Unfugalarm  Abnahme von bewilligungspflichtigen In- und Outdoor Feuerwerken  nach Aufwand  Evakuierungsübungen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren der Feuerwehr: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a
                            4  )  Sport- und Konzertveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Sport- und Konzertveranstaltungen werden nach  Massgabe von § 18 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-  Stadt  (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebührenbefreiung
                            1  Für folgende Hilfe- und Dienstleistungen werden  gestützt auf § 4 Abs. 5 des Gesetzes keine Gebüh  -  ren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Bewässerung von öffentlichen Grünanlagen durch die Milizfeuerwehr ab Gefahrenstufe 5  im Bereich Wald (sehr grosse Waldbrandgefahr)  Hilfeleistungen im Zoologischen Garten oder im Tierpark Lange Erlen  Hilfeleistungen bei gemeinnützigen Anlässen  Transporte für Museen des Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kaution
                            1  Die Feuerwehr kann eine Kaution im Betrag der mutmasslich zu erwartenden Gebührenhöhe erhe  -  ben, wenn die Bezahlung der Gebühren als nicht gesichert erscheint oder wenn die gebührenpflichtige  Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verzugszins, Mahngebühren
                            1  Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso  -  massnahmen erhoben werden. Diese betragen:  erste Mahnung  gratis  ab zweiter Mahnung  je Fr. 40  Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah  -  ren.  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt am 29. August 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 02.09.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 10. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 14.12.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wirksam seit 8. 9. 2013. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren vom 30. 4. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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