Reglement des Regierungsrates über die Lehrabschlussprüfungen in gewerblichen Berufen (412.241)
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Reglement des Regierungsrates über die Lehrabschlussprüfungen in gewerblichen Berufen

vom 18. August 1987
1 Dieses Reglement ordnet in Ausführung und Ergänzung der §§ 27 bis
1 ) und
2 ) die Durch- Die §§ 5 Absatz 4 und 8 bis 15 gelten sinngemäss für die Durchführung
2 Die Mitglieder der Lehrabschlussprüfungskommission werden durch Den nachstehend genannten Organisationen steht ein Vorschlagsrecht dem Thurgauischen Gewerbeverband für vier Mitglieder; der Thurgauischen Handelskammer für ein Mitglied; der Berufsschullehrer-Konferenz für zwei Mitglieder; dem Thurgauischen Gewerkschaftsbund für drei Mitglieder; der Christlichen Gewerkschaftsvereinigung für ein Mitglied; dem Verband technischer Betriebskader für ein Mitglied.
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412.11
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412.211 Grundlagen Zusammensetzung
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2/1999 § 3
1 gerechte sowie die gesetzes- und reglementskonforme Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
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1.
2.
3.
4.
5.
6. Aufgaben nicht pflichtgemäss
7.
3 führt periodisch Aussprachen mit den Prüfungsobmännern über Fragen der Prüfungsabnahme und der Notengebung durch.
4 f und die Ergebnisse der Prüfungen jährlich einen Bericht. § 4
1 präsidenten, dem Obmann der Schulprüfungen und dem Vertreter des Kantons zusammen.
2 entscheidet über die Notengebung in Grenzfällen und über die Wieder- holung von Prüfungen oder Prüfungspositionen, wenn Mängel in der Prüfungsabnahme festgestellt werden.
3 ag, bestimmte Lehrbetriebe zur Stellung von Experten zu verpflichten. § 5
1 des Geschäftsausschusses und vertritt diese nach aussen.
2 im Fach Allgemeinbildung nach den Weisungen der Kommission. Aufgaben Geschäfts- ausschuss Weitere Organe
Der Prüfungsleiter des Berufsbildungsamtes erledigt nach den Be- Die Aufgaben der einzelnen Organe werden durch die Kommission in
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7 Sie sorgen in Verbindung mit den Berufsverbänden der Arbeitgeber Ihre weiteren Aufgaben ergeben sich aus den speziellen Durchführungs-
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9 In Grenzfäl len (Note 3,9) von ungenügenden Fachnoten veranlasst der Dasselbe gilt im Grundsatz für die Gesamtnote. Der Geschäftsaus- Stellung Aufgaben Rundungsregel Notengebung in Grenzfällen
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2/1999 § 10
1 Ausbildung durch den Lehrmeister schliessen lassen, so erstatten die Experten dem Berufsbildungsamt einen schriftlichen Bericht.
2 betrieb und trifft Massnahmen zur Behebung der Mängel. § 11
1 Berufsschulen oder in Werkstätten der Einführungskurse durchzuführen.
2 Vereinbarungen über die Durchführung von Sammelprüfungen in deren Werkstätten treffen. § 12
1 interkantonal vereinheitlichte Prüfungsaufgaben zu verwenden sind.
2 sind die Prüfungsobmänner für die Aufgabenstellung und die Festlegung der Bewertungsmassstäbe verantwortlich. § 13
1 ebnisse der Lehrabschlussprüfung sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Notenausweises mit Einsprache beim Berufsbildungsamt zuhanden des Geschäftsausschusses anfechtbar.
2 an das Departement weitergezogen werden.
3 Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Prüfungsergebnisses nachweisen können. V. Schlussbestimmungen § 14 1 )
1 ) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1987, Seite 967. Mangelhafte Ausbildung Prüfungsorte Prüfungsaufgaben Rechtsmittel
15 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den 1. Januar Die Lehrabschlussprüfungskommission ist auf Beginn der Amtsperiode Inkrafttreten
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