Reglement des Regierungsrates über die Lehrabschlussprüfungen in gewerblichen Berufen (412.241)
Reglement des Regierungsrates über die Lehrabschlussprüfungen in gewerblichen Berufen (412.241)
Reglement des Regierungsrates über die Lehrabschlussprüfungen in gewerblichen Berufen
vom 18. August 1987
1 Dieses Reglement ordnet in Ausführung und Ergänzung der §§ 27 bis
1 ) und
2 ) die Durch- Die §§ 5 Absatz 4 und 8 bis 15 gelten sinngemäss für die Durchführung
2 Die Mitglieder der Lehrabschlussprüfungskommission werden durch Den nachstehend genannten Organisationen steht ein Vorschlagsrecht dem Thurgauischen Gewerbeverband für vier Mitglieder; der Thurgauischen Handelskammer für ein Mitglied; der Berufsschullehrer-Konferenz für zwei Mitglieder; dem Thurgauischen Gewerkschaftsbund für drei Mitglieder; der Christlichen Gewerkschaftsvereinigung für ein Mitglied; dem Verband technischer Betriebskader für ein Mitglied.
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412.11
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412.211 Grundlagen Zusammensetzung
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2/1999 § 3
1 gerechte sowie die gesetzes- und reglementskonforme Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
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1.
2.
3.
4.
5.
6. Aufgaben nicht pflichtgemäss
7.
3 führt periodisch Aussprachen mit den Prüfungsobmännern über Fragen der Prüfungsabnahme und der Notengebung durch.
4 f und die Ergebnisse der Prüfungen jährlich einen Bericht. § 4
1 präsidenten, dem Obmann der Schulprüfungen und dem Vertreter des Kantons zusammen.
2 entscheidet über die Notengebung in Grenzfällen und über die Wieder- holung von Prüfungen oder Prüfungspositionen, wenn Mängel in der Prüfungsabnahme festgestellt werden.
3 ag, bestimmte Lehrbetriebe zur Stellung von Experten zu verpflichten. § 5
1 des Geschäftsausschusses und vertritt diese nach aussen.
2 im Fach Allgemeinbildung nach den Weisungen der Kommission. Aufgaben Geschäfts- ausschuss Weitere Organe
Der Prüfungsleiter des Berufsbildungsamtes erledigt nach den Be- Die Aufgaben der einzelnen Organe werden durch die Kommission in
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7 Sie sorgen in Verbindung mit den Berufsverbänden der Arbeitgeber Ihre weiteren Aufgaben ergeben sich aus den speziellen Durchführungs-
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9 In Grenzfäl len (Note 3,9) von ungenügenden Fachnoten veranlasst der Dasselbe gilt im Grundsatz für die Gesamtnote. Der Geschäftsaus- Stellung Aufgaben Rundungsregel Notengebung in Grenzfällen
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2/1999 § 10
1 Ausbildung durch den Lehrmeister schliessen lassen, so erstatten die Experten dem Berufsbildungsamt einen schriftlichen Bericht.
2 betrieb und trifft Massnahmen zur Behebung der Mängel. § 11
1 Berufsschulen oder in Werkstätten der Einführungskurse durchzuführen.
2 Vereinbarungen über die Durchführung von Sammelprüfungen in deren Werkstätten treffen. § 12
1 interkantonal vereinheitlichte Prüfungsaufgaben zu verwenden sind.
2 sind die Prüfungsobmänner für die Aufgabenstellung und die Festlegung der Bewertungsmassstäbe verantwortlich. § 13
1 ebnisse der Lehrabschlussprüfung sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Notenausweises mit Einsprache beim Berufsbildungsamt zuhanden des Geschäftsausschusses anfechtbar.
2 an das Departement weitergezogen werden.
3 Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Prüfungsergebnisses nachweisen können. V. Schlussbestimmungen § 14 1 )
1 ) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1987, Seite 967. Mangelhafte Ausbildung Prüfungsorte Prüfungsaufgaben Rechtsmittel
15 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den 1. Januar Die Lehrabschlussprüfungskommission ist auf Beginn der Amtsperiode Inkrafttreten