Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungs- steuer (vom 21. August 1978) Von der Regierung genehmigt am 21. August 1978 Vom Regierungsrat des Kantons Wallis genehmigt am 14. Juni 1978 Zwischen dem Regierungsrat des Ka ntons Wallis und dem Regierungsrat des Kantons Graubünden ist gestützt auf – Art. 112 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März
1976 und – Art. 88 und 92 Abs. 3 des Steuer gesetzes des Kantons Graubünden vom 21. Juni 1964
1 ) über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern folgende Vereinbarung getroffen worden:
1. Der Regierungsrat des Kantons Wallis und der Regierungsrat des Kantons Graubünden erklären, ge genseitig Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Pe rsonen mit öffentlichen, gemein- nützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schen- kungssteuer zu befreien.
2. Die Befreiung bezieht sich seite ns des Kantons Wallis auf die vom Kanton erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern, seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungs- steuern sowie auf allfällige kommunale Erbanfall- und Schenkungs- steuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Ge- meinden.
2 )
3.
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regie- rungen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch für alle hängigen Fälle.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflich tigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegende n Vereinbarung nicht angeschlos- sen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge-
1) Nunmehr Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000
2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Gr aubünden sind der Vereinbarung beige- treten.
meinden eingetretenen Erbanfä lle und vollzogenen Schenkungen ge- währt.
4. Der Regierungsrat jedes der beiden Kantone kann diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung eine r sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
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