Regierungsratsbeschluss betreffend Strassenverkehrsabgaben von Invaliden
                            vom 2. Juni 1975  Zur   Befreiung   invalider   Fahrzeughalter   von   der   Verkehrssteuer  gemäss   §  1)     wird   das  Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau zuständig erklärt.  Die  Steuerbefreiung  oder  -ermässigung  richtet  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Als invalid und gehbehindert im Sin  ne von § 20 RRVV  1)   gelten  Personen,  denen  aufgrund  von  Artikel  15  Absatz  1  IVV  2)    von  der  Eidgenössischen  Invalidenversicherung  ein  Motorfahrzeug  abgegeben  wird  oder  die  Amortisationsbeiträge  zugesprochen  erhalten. Diese Personen gelten nach Erreichung des 65.   Alters-  jahres  weiterhin  als  invalid  im  Sinne  von  §  20  RRVV  1)  .  Sie  haben  unter  Vorbehalt  von  literae  c  bis  e  Anspruch  auf  volle  Befreiung von der Verkehrssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  In  besonderen  Härtefällen  kann  die  kantonale  IV-Kommission  weitere   Personen   als   invalid   im   Sinne   von   §   20   RRVV  1)  erklären. In diesen Fällen kann auf gänzliche oder Invalidität zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Steuerermässigung zur Hälfte gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  3)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  4)  Für  Personenwagen  von  über  11  Steuer-PS  kann  weder  teil-  weise noch ganz auf die Verkehrssteuer verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die Steuerbefreiung oder -ermässigung kann dem Invaliden nur  für  ein  Motorfahrzeug  gewährt  werden.  Zu  einem  Motorfahr-  zeug,  für  welches  aufgrund  von  §  20  RRVV  1)    nicht  die  volle  Verkehrssteuer  entrichtet  wird,  kann  kein  weiteres  Motorfahr-  zeug unter Wechselschild gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            741.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jetzt Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden-  versicherung vom 29. November 1976; SR 831.232.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben durch RRB vom 27. November 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fassung gemäss RRB vom 27. November 1990.