Verordnung über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen Vom 3. Mai 2017 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33a Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) sowie die §§ 7 Abs. 1 und 50 des Dekrets üb er die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom
20. Oktober 2009
2 ) , beschliesst:
1. ... *
§ 1 Unterrichtsangebot Instrumentalunterricht
1 Im Rahmen des Instrumentalunterrichts werden nur Instrumente angeboten, für die ein Fachhochschulabschluss auf Masterstuf e erworben werden kann, sowie Sologe- sang. Die Schulleitung legt das Angebot fest.
§ 2 Zusätzliche Fördermassnahmen
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) bewilligt besonders begabten Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Spitzenförderung Inst rumentalunterricht und Sologesang zusätzliche individuelle Fördermassnahmen.
2 Gefördert wird, wer aufgrund seiner Leistungen von der Instrumentallehrperson für die Zulassungsprüfung empfohlen wird und diese besteht.
1 ) SAR 401.100
2 ) SAR 423.120
§ 3 Musikalische Formationen
1 Musikal ische Formationen wie namentlich Chöre, Orchester, Bands, Ensembles und Kammermusikformationen werden von der Schulleitung in Abhängigkeit der Zahl der Instrumentalschülerinnen und - schüler der jeweiligen Kantonsschule ange- boten.
2. ... *
§ 4 Instrumentalun terricht am Gymnasium
1 Am Gymnasium gehört zum Grundlagenfach Musik eine halbe Lektion, zum Schwerpunkt - und zum Ergänzungsfach Musik eine ganze Lektion Instrumentalun- terricht pro Woche auf einem einzelnen Instrument. *
1a Leistungsfähigen und - willigen S chülerinnen und Schülern mit Grundlagenfach Musik kann die Schulleitung im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel eine zusätzliche halbe Lektion Instrumentalunterricht auf demselben Instrument bewilli- gen. *
2 Schülerinnen und Schüler, die in der 3. Kla sse Musik als Grundlagen - und als Schwerpunktfach belegen, erhalten insgesamt eine ganze Lektion Instrumentalunter- richt pro Woche.
§ 5 Instrumentalunterricht an der Fachmittelschule
1 Schülerinnen und Schüler an der Fachmittelschule können zum Grundlagenf ach Musik eine halbe Lektion Instrumentalunterricht pro Woche auf einem einzelnen Instrument belegen. Diese wird ab der 2. Klasse entweder als Einzel - oder als Grup- penunterricht angeboten. *
2 Leistungsfähigen und - willigen Schülerinnen und Schülern mit Gr undlagenfach Musik kann die Schulleitung im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel eine zusätzliche halbe Lektion Instrumentalunterricht auf demselben Instrument bewilli- gen. *
§ 6 Persönliche Beteiligung der Schülerinnen und Schüler
1 Schülerinnen und Schüler, die den obligatorischen Instrumentalunterricht besu- chen, beteiligen sich in geeigneter Form am musikalischen Kulturleben der Schule.
3. ... *
§ 7 Instrumentalunterricht als Freifach *
1 Instrumentalunterricht wird als Freifach angeboten: * a) am G ymnasium
1. für die Schülerinnen und Schüler, die keinen obligatorischen Instrumen-
talunterricht besuchen,
2. für die Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach Musik auf ei-
nem Zweitinstrument,
3. * ...
b) * an der Fachmittelschule für die Schülerinnen und Schüler, die den Instrumen- talunterricht ausserhalb des Grundlagenfachs Musik besuchen, c) an der Handels - und an der Informatikmittelschule für alle Schülerinnen und Schüler.
2 Im 2. Semester der Abschlussklasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule, der Abschlussklasse der schulischen Ausbildung der Handels - und der Informatik- mittelschule sowie in den Fachmaturitätslehrgängen wird das Freifach Instrumental- unterricht nicht angeboten.
3 Im Rahmen des Freifachunterrichts kann eine Schülerin oder ein Schüler eine hal- be Lektion Instrumentalunterricht pro Woche belegen. Es besteht keine Wahl hin- sichtlich der Lehrperson, die den Instrumentalunterricht erteilt. *
§ 8 Anmeldung
1 Die Anmeldung für das Freifach Instrumentalunterricht erfolgt schriftlich und für ei n ganzes Schuljahr. Sie gilt für ein halbes Schuljahr in der Abschlussklasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule sowie in der Abschlussklasse der schuli- schen Ausbildung der Handels - und der Informatikmittelschule. Sie ist verbindlich.
§ 9 Kostenbeteil igung
1 Die Kostenbeteiligung einer Schülerin oder eines Schülers im Freifach Instrumen- talunterricht beträgt für eine halbe Lektion pauschal Fr. 1'000. – pro Schuljahr res- pektive die Hälfte für ein halbes Schuljahr. *
2 Wer die Kostenbeteiligung nicht frist gerecht bezahlt, ist ab Beginn des jeweiligen Schuljahrs vom Besuch des Freifachs Instrumentalunterricht ausgeschlossen.
3 Auf Gesuch hin kann das BKS einzelnen Schülerinnen und Schülern in Härtefällen
§ 10 Rückerstattung der Kostenbeteiligung
1 Die Schulleitung kann auf Gesuch hin die Kostenbeteiligung teilweise zurücker- statten bei a) länger dauernder, unverschuldeter Absenz der Schülerin oder des Schülers, b) Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Schule während des Schuljahrs.
§ 11 Unterrichtsausfall
1 Fällt eine Unterrichtslektion wegen eines Schulanlasses oder infolge Krankheit oder Unfall der Schülerin beziehungsweise des Schülers oder der Lehrperson aus, erfolgt keine teilweise Rücker stattung der Kostenbeteiligung.
4. ... *
§ 11a * Übergangsbestimmung
1 Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2018/19 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2 Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausb ildung an der Fachmittelschule im Bereich Erziehung und Gestaltung im Schuljahr 2017/18 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts, sofern sie dies wünschen.
§ 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Aarau, 3. Mai 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
09.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 Titel 4. geändert AGS 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 11a eingefügt AGS 2018/4 - 19
15.05.2019 01.08.2019 Titel 1. aufgehoben AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 Titel 2. aufgehoben AGS 201 9/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 Titel 3. aufgehoben AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 7 Titel geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2019/3 - 15
15.05.2019 01.08.2019 Titel 4. aufgehoben AGS 2019/3 - 15
25.09.2019 01.08.2020 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 4 Abs. 1a eingef ügt AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 5 Abs. 2 eingefügt AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 7 Abs. 1, lit. a), 3. aufgehoben AGS 2020/9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 7 Abs. 3 geändert AGS 2020 /9 - 03
25.09.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2020/9 - 03
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Titel 1. 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben AGS 2019/3 - 15 Titel 2. 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben AG S 2019/3 - 15
§ 4 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert AGS 2019/3 - 15
§ 4 Abs. 1 25.09.2019 01.08.2020 geändert AGS 2020/9 - 03
§ 4 Abs. 1a 25.09.2019 01.08.2020 eingefügt AGS 2020/9 - 03
§ 5 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 19
§ 5 Abs. 1 15 .05.2019 01.08.2019 geändert AGS 2019/3 - 15
§ 5 Abs. 1 25.09.2019 01.08.2020 geändert AGS 2020/9 - 03
§ 5 Abs. 2 25.09.2019 01.08.2020 eingefügt AGS 2020/9 - 03
Titel 3. 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben AGS 2019/3 - 15
§ 7 15.05.2019 01.08.2019 Titel geändert AGS 2019/3 - 15
§ 7 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert AGS 2019/3 - 15
§ 7 Abs. 1, lit. a), 3. 25.09.2019 01.08.2020 aufgehoben AGS 2020/9 - 03
§ 7 Abs. 1, lit. b) 09.05.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 19
§ 7 Abs. 1, lit. b) 15.05.2019 01.08.2019 geä ndert AGS 2019/3 - 15
§ 7 Abs. 3 25.09.2019 01.08.2020 geändert AGS 2020/9 - 03
§ 9 Abs. 1 25.09.2019 01.08.2020 geändert AGS 2020/9 - 03
Titel 4. 09.05.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 19 Titel 4. 15.05.2019 01.08.2019 aufgehoben AGS 2019/3 - 15
§ 11a 09. 05.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 19
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