Verordnung des Obergerichts über die Rechtsstellung des Personals des Obergerichts u... (177.113)
    CH - TG

    Verordnung des Obergerichts über die Rechtsstellung des Personals des Obergerichts und der Bezirksgerichte

    1 vom 15. März 1990 hilfen
    1) . § 2
    1) liegt bei der Wahl- oder Anstellungsbehörde. § 3
    16 der regierungsrätlichen
    1) Die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Gerichte sorgen für eine
    2)
    2 Zur Anordnung obligatorischer oder Bewilligung freiwilliger Aus- und r bildung sind zuständig: Die Präsidenten und G ihrer Mitarbeiter bis zu drei Arbeitstage oder Kurskosten und Spesen bis Fr. 1000.– pro Mitarbeiter und Jahr; bei länger dauerndem A r 1000.– ist eine Bewilligung des Obergerichtspräs i
    1 )
    2 )
    1/2000
    2. s - r gerichts.
    1)
    3 Über eine allfällige Kürzung des rückzahlungspflichtigen Betrags im Sinne von § 30 Absatz 4 der regierungsrätlichen Verordnung 2) en t schei- det das Obergericht. § 5 Verantwortlich für die Mitarbeiterbeurteilung sind die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Gerichte hinsichtlich ihres Personals. § 6 Zuständig für die Bewilligung von Dienstaltersurlaub sind der Ober- gerichtspräsident beziehungsweise die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte. § 7
    1 Die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Bezirksgeri chte können bezahlten oder unbezahlten Urlaub bis zu höchstens drei Tagen im Kalenderjahr bewilligen.
    1)
    2 Bezahlter oder unbezahlter Urlaub von mehr als drei Tagen im Kalen- derjahr bedarf der Bewilligung des Obergerichtspräsidenten. § 8 Für die Bewilligung zur Benützung des Privatwagens für Dienstfahrten sind die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Gerichte zuständig. § 9 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1990 in Kraft.
    1 ) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 23. November 1999.
    2 )
    177.112 Mitarbeiter- beurteilung Dienstaltersurlaub Bewilligung von Urlaub Benutzung von Motorfahrzeugen Inkrafttreten
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren