Verordnung des Obergerichts über die Rechtsstellung des Personals des Obergerichts u... (177.113)
Verordnung des Obergerichts über die Rechtsstellung des Personals des Obergerichts u... (177.113)
Verordnung des Obergerichts über die Rechtsstellung des Personals des Obergerichts und der Bezirksgerichte
1 vom 15. März 1990 hilfen
1) . § 2
1) liegt bei der Wahl- oder Anstellungsbehörde. § 3
16 der regierungsrätlichen
1) Die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Gerichte sorgen für eine
2)
2 Zur Anordnung obligatorischer oder Bewilligung freiwilliger Aus- und r bildung sind zuständig: Die Präsidenten und G ihrer Mitarbeiter bis zu drei Arbeitstage oder Kurskosten und Spesen bis Fr. 1000.– pro Mitarbeiter und Jahr; bei länger dauerndem A r 1000.– ist eine Bewilligung des Obergerichtspräs i
1 )
2 )
1/2000
2. s - r gerichts.
1)
3 Über eine allfällige Kürzung des rückzahlungspflichtigen Betrags im Sinne von § 30 Absatz 4 der regierungsrätlichen Verordnung 2) en t schei- det das Obergericht. § 5 Verantwortlich für die Mitarbeiterbeurteilung sind die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Gerichte hinsichtlich ihres Personals. § 6 Zuständig für die Bewilligung von Dienstaltersurlaub sind der Ober- gerichtspräsident beziehungsweise die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte. § 7
1 Die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Bezirksgeri chte können bezahlten oder unbezahlten Urlaub bis zu höchstens drei Tagen im Kalenderjahr bewilligen.
1)
2 Bezahlter oder unbezahlter Urlaub von mehr als drei Tagen im Kalen- derjahr bedarf der Bewilligung des Obergerichtspräsidenten. § 8 Für die Bewilligung zur Benützung des Privatwagens für Dienstfahrten sind die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Gerichte zuständig. § 9 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1990 in Kraft.
1 ) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 23. November 1999.
2 )
177.112 Mitarbeiter- beurteilung Dienstaltersurlaub Bewilligung von Urlaub Benutzung von Motorfahrzeugen Inkrafttreten