Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern... (162.320)
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Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

Vorzeitige Pensionierung: Verordnung Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt
1 ) (Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung, VvP) Vom 15. August 2006 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 35 Abs. 2 und 3 des Personalgesetzes vom 17. November 1999
2 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden folgende Bereiche betreffend vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeite - rinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt geregelt:
3 )
4 ) auf Veranlassung des Arbeitgebers,
5 )
6 ) in gegenseitigem Einvernehmen sowie
7 ) auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

§ 2 Vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers

1 Die vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers kann nur erfolgen, wenn die betrof - fene Stelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen, der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechenden Aufgabengebietes nicht möglich ist.
2 Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme des gemäss Abs. 1 angebotenen Aufgaben - gebietes ab oder ist sie oder er mit der vorzeitigen Pensionierung nicht einverstanden, wird eine Kün - digung wegen Stellenaufhebung gemäss § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz verfügt.
8 )
3
...
9 )

§ 3 Vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen

10 )
1 Es findet keine Stellenaufhebung statt. Es liegen jedoch Gründe vor, die für eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprechen.
2 Die Höhe der Einmaleinlage des Arbeitgebers berechnet sich gemäss § 35 Abs. 3 Personalgesetz. Da - bei gelten als Minimaleinlagen 25%, im Maximum 75% des jeweiligen Wertes.
11 )
3 Die Anstellungsbehörde ist verpflichtet, diesbezügliche Verhandlungen zu führen und das Ergebnis im Antrag an die gemäss § 6 dieser Verordnung zuständige Behörde zu begründen.
12 )

§ 3a

13 ) Vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1 Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter kann sich ab Vollendung des 58. Altersjahres vorzeitig pen - sionieren lassen. Sie bzw. er hat dabei ein Kündigungsschreiben an die Anstellungsbehörde zu richten.
1) Fassung vom 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
2) SG 162.100 . Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
4) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
6) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
7) Eingefügt am 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
8) Fassung vom 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020) Aufgehoben am 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
10) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
11) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
12) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
13) Eingefügt am 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
1
Vorzeitige Pensionierung: Verordnung
2 Die für eine Teilpensionierung erforderliche Pensumreduktion bedarf der Zustimmung der Anstel - lungsbehörde. Diese entscheidet über den entsprechenden Antrag unter Berücksichtigung der betriebli - chen Bedürfnisse.

§ 4 Kriterien für eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen

14 )
1 Als Kriterien, die eine vorzeitige Pensionierung in gegenseitigem Einvernehmen rechtfertigen sowie für die Bemessung der Einmaleinlage massgebend sein können, gelten insbesondere:
15 ) das Alter / das Dienstalter, die Leistungen / die Qualität der Arbeit, persönliche Verhältnisse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, der Nutzen der vorzeitigen Pensionierung für den Arbeitgeber, gesundheitliche Belastung durch die Arbeitsbedingungen (z.B. Schichtdienst).
2 Das Mindestalter richtet sich nach § 35 Abs. 2 Personalgesetz.
16 )

§ 5 Vereinbarung

1 Einigen sich die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter über die Konditionen der vorzeitigen Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen, werden diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten.
2 Die Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Personalien der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie die Funktion, Bezeichnung der Anstellungsbehörde, das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, zu diesem Zeitpunkt massgebende Lohnklasse und Stufe, die Regelung eines allfälligen Ferienanspruches oder weiterer Zeitguthaben, die Höhe der Einmaleinlage zugunsten der versicherten Person mit dem Vorbehalt allfäl - liger Änderungen der geltenden Berechnungsgrundlagen (z. B. Änderung des Zivilstan - des).
3 Es muss in der Vereinbarung des Weiteren klar festgehalten werden, dass diese der zuständigen Be - hörde zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Erst mit der Genehmigung der zuständigen Behörde tritt die Vereinbarung in Kraft.

§ 6 Zuständigkeit

1 Über die vorzeitige Pensionierung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf Veranlassung des Arbeitgebers und im gegenseitigen Einvernehmen entscheidet der Regierungsrat, wenn er oder eine Departementsvorsteherin bzw. ein Departementsvorsteher Anstellungsbehörde ist. In den übrigen Fäl - len entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher.
2 HR Basel-Stadt
17 ) erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die vorzeitigen Pensionierungen.

§ 7 Antrag an den Regierungsrat oder an die Departementsvorsteherin bzw. den Departe -

mentsvorsteher
1 Der Antrag auf vorzeitige Pensionierung ist durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller stich - haltig zu begründen. Darin aufzuführen sind: das Alter bzw. das Geburtsdatum der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie die Funk - tion, die Anstellungsbehörde, das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
15) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
16) Fassung vom 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 30.12.2015)
17) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.

2018.

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Vorzeitige Pensionierung: Verordnung die finanziellen Aufwendungen, die durch die vorzeitige Pensionierung allfällig zu erzielenden Einsparungen, die besonderen Umstände des Falles, die eine vorzeitige Pensionierung rechtfertigen sol - len.
2 Dem Antrag als integrierender Bestandteil beizulegen sind die Berechnungen der Pensionskasse Ba - sel-Stadt und – im Falle der Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen – die Vereinbarung mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Mai 2006 wirksam.
18 )
18) Publiziert am 19. 8. 2006.
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