Regierungsratsbeschluss über die Zuständigkeiten kantonaler Behörden gemäss Bundesgese... (313.0)
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Regierungsratsbeschluss über die Zuständigkeiten kantonaler Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

1) vom 23. Dezember 1974 Zuständig für die Bewilligung von Haus- oder Personendurch- suchungen im Sinne von Artikel 48 bis 50, insbesondere Artikel 49 Absatz 2, und von Haftbefehlen gemäss Artikel 51 bis 53, insbeson- dere Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR) vom 22 März 1974 1) ist die Staatsanwaltschaft. Sie hat die entsprechenden Anweisungen an die örtlich zuständigen Bezirksämter oder, in dringenden Fällen, direkt an die Polizei zu richten. Betreffen die entsprechenden Amtshandlungen Jugendliche von 14 bis 18 Jahren, so ist für die Bewilligung der in Ziffer 1 genannten Amtshandlungen die Jugendanwaltschaft zuständig. Zuständig zur Beurteilung von Straffällen und von Einziehungs- verfügungen im Sinne von Artikel 73 und zur Umwandlung von Bussen sind die bezirksgerichtlichen Kommissionen, gegebenenfalls die Jugendanwaltschaft. Der Hinweis in § 13 Ziffer 4 der Strafprozessordnung Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege ist infolge Aufhe- bung der zitierten Bestimmungen als Hinweis auf die entsprechen- den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstraf- recht (VStR) 1) zu verstehen.
1 SR 313.0
2 Jetzt § 7 StPO; 312.1.
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