Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Schwyz betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee
Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Schwyz betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee vom 17. November 1870 (Stand 10. März 1871)
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Art. 1
1 Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen St.Gallen und Schwyz auf dem Zürichsee läuft von dem durch Art. 1 des Staatsvertrages zwischen den hohen Ständen Zürich, Schwyz und St.Gallen 2 bezeichneten, 100 westlich vom Löwen - stein liegenden Knotenpunkte über den Löwenstein in einer Bogenlinie von
3100 Meter Radius nach einem in der Mitte zwischen der Ausmündung der Aa und der Jona liegenden Punkte und von da durch die Mitte des Sees bis zur Mitte der Ausmündung des Linthkanals.
Art. 2
1 Die beiden Kantone gewähren sich gegenseitig die freie Fischerei in den beidseiti - gen Seegebieten unter dem Vorbehalte der bestehenden Privatrechte und in dem Verstande, dass die Angehörigen je des einen Kantons, welche in dem Seegebiete des andern die Fischerei ausüben, sich den für dasselbe geltenden Gesetzen und Verordnungen wie die eigenen Kantonsangehörigen zu unterwerfen haben.
Art. 3
1 Zur Erläuterung des gegenwärtigen Vertrages wird demselben eine Karte beige - legt, in welche die in Art. 1 festgesetzte Grenzlinie eingezeichnet ist.
1 SR 132.225.3; GS 1, 359; bGS 1, 49. Vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschlossen am 16. November 1870; vom Grossen Rat genehmigt am 23. November 1870; vom Bundes - rat genehmigt am 10. März 1871.
2 sGS 115.2 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 1, 359 17.11.1870 10.03.1871 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.11.1870 10.03.1871 Erlass Grunderlass GS 1, 359
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