Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005
                            Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung  über die Aufsicht sowie die Bewilligung und  Ertragsverwendung von interkantonal und  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten  vom 7.1.2005 (IVLW)  Vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019)  Die Kantone,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Erwägung, dass  - am 1.1.2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS)  1  )  in Kraft tritt;  - die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfol  -  gend GSK) abgelöst werden soll;  - ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1.7.2020 möglich ist;  - gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wol  -  len, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (inter  -  kantonale Behörde) schaffen;  - das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt (vgl.  insb. Art. 105 – 112 BGS);  - die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission bereits  bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder ge  -  samtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und  auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die  unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt  werden;  - gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig ausübt,  was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der  Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den Ver  -  anstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBl 2015 8485);  vereinbaren:  Art.  1  Interkantonale Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission ist die  interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkan  -  tonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrecht  -  lich zugewiesenen Befugnisse.  Art.  2  Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab 1.1.2019 entsenden Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche ge  -  genüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   bis   zum   Inkrafttreten   des   gesamtschweizerischen   Geldspielkonkordats  Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurs  -  kommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des  BGS zur Unabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geld  -  spielkonkordats.  Art.  4  Zustandekommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.  Vom Regierungsrat genehmigt am 26. September 2018  Der Vereinbarung haben sämtliche 26 Kantone zugestimmt und diese tritt somit auf  den 1. Februar 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Januar 2019
                            Präsident der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz  Dr. Andrea Bettiga, Landammann