Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewi... (959.021)
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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW) Vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019) Die Kantone, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
in Erwägung, dass - am 1.1.2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) 1 ) in Kraft tritt; - die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfol - gend GSK) abgelöst werden soll; - ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1.7.2020 möglich ist; - gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wol - len, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (inter - kantonale Behörde) schaffen; - das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt (vgl. insb. Art. 105 – 112 BGS); - die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder ge - samtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden; - gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den Ver - anstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBl 2015 8485); vereinbaren: Art. 1 Interkantonale Behörde
1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkan - tonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrecht - lich zugewiesenen Befugnisse. Art. 2 Unabhängigkeit
1 Ab 1.1.2019 entsenden Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche ge - genüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurs - kommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.
1) SR 935.51
Art. 3 Geltungsdauer
1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geld - spielkonkordats. Art. 4 Zustandekommen
1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande. Vom Regierungsrat genehmigt am 26. September 2018 Der Vereinbarung haben sämtliche 26 Kantone zugestimmt und diese tritt somit auf den 1. Februar 2019 in Kraft.

31. Januar 2019

Präsident der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz Dr. Andrea Bettiga, Landammann
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