Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen
Vom Volke angenommen am 26. Oktober 1958
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Art. 1
1 Der Kultussteuerpflicht unterliegen die nach dem kantonalen Steuergesetz
2 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2 Ausgenommen von der Steuerpflicht sind juristische Personen mit konfessionellen Zwecken sowie die auf konfessioneller Grundlage geführten Bildungs-, Erholungs- und Heilstätten, die keine Erwerbszwecke verfolgen.
Art.
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4 Der Kanton erhebt gleichzeitig mit der Kantonssteuer von den in Artikel 1 genannten juristischen Personen zu Handen der staatlich anerkannten Landeskirchen einen jährlichen Zuschlag zur einfachen kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer von 10.5 Prozent.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes
5 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 3
1 Die Erträgnisse dieses Steuerzuschlages sind den beiden Landeskirchen im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der Wohnbevölkerung gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung zuzuweisen.
2 Die zuständigen Organe der Landeskirchen ordnen die Verwendung dieser Mittel.
Art. 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft. Endnoten
720.000
720.000 Sanierung des Kantonshaushalts, 3; GRP 2003/2004, 264; auf den 1. Januar 2004 in Kraft getreten
720.000
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