Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
                            Wehrpflichtersatzabgabe: Verordnung  Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe  Vom 2. Dezember 2003 (Stand 1. Juli 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 22 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz  (WPEG) vom 12. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
                            1  Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatz  -  verwaltung. Veranlagung und Bezug erfolgen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kreiskommando
                            1  Das Kreiskommando Basel-Stadt ist insbesondere zuständig für  Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen;  Mithilfe bei Nachforschungen, bei Vorladungen und bei polizeilichen Ausschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Steuerverwaltung
                            1  Die Steuerverwaltung Basel-Stadt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton  wohnhaften Ersatzpflichtigen:  die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile auf  -  grund   der   rechtskräftigen   Veranlagung   bzw.   Einschätzung   zur   direkten   Bundessteuer  oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;  das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer;  die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer  oder die Kantonssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerverwaltung Basel-Stadt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten  der direkten Bundessteuer sowie der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff  auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rekurskommission
                            1  Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gebühr für die zweite Mahnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben, Zinsen und Kosten sowie Bussen ist  die Wehrpflichtersatzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Strafverfolgung
                            1  Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft  Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wehrpflichtersatzabgabe: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung im Sinn von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit
                            1  Die Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 14. Januar 1997 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2004 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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