Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)
1 vom Grossen Rat erlassen am 30. März 1999
2 I. Behörden
Art. I. Organisation
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer obliegt, soweit er dem Kanton zusteht, der kantonalen Steuerverwaltung, den Gemeinden und dem kantonalen Verwaltungsgericht.
Art. II. Kantonale Steuerverwaltung
Die kantonale Steuerverwaltung gilt als Verrechnungssteueramt im Sinn von Artikel 35 Absatz 3 VStG
3 und ist mit allen Aufgaben betraut, die sich aus dem Vollzug der Vorschriften über die Verrechnungssteuer für den Kanton ergeben.
Art. III. Gemeinden
1 Die mit Veranlagungsarbeiten betrauten Gemeinden erledigen die ihnen von der kantonalen Steuerverwaltung übertragenen Aufgaben.
2 Die Einzelheiten regelt die Regierung in den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 44 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz.
Art. IV. Kantonales Verwaltungsgericht
Rekurskommission gemäss Artikel 35 Absatz 2 VStG
5 II. Rückerstattung
Art. I. Ordentliche Rückerstattung
1. Antrag Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat mit dem Wertschriftenverzeichnis zu erfolgen. Steuererklärung und Wertschriftenverzeichnis sind gleichzeitig einzureichen.
Art. 2. Entscheid
1 Die kantonale Steuerverwaltung prüft die bei ihr eingegangenen Rückerstattungsanträge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid.
2 Wird einem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, ist der Entscheid kurz zu begründen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung kann eine provisorische Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.
Art. 3. Barrückerstattung und Verrechnung
1 Die Rückerstattung erfolgt vollumfänglich in bar.
2 Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung zur Verrechnung mit den provisorischen oder definitiven Bundes-, Kantons-, Kreis- und Gemeindesteuern ermächtigt. III. Rechtsmittel
Art. I. Einsprache
Gegen Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erhoben werden.
Art. II. Beschwerde
Gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides beim kantonalen Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden.
2 Für Rückerstattungsanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. II. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bund mit der Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden in Kraft
7
. Endnoten
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