Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden (131.2)
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Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden

Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 16. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2014)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieser Verordnung unterstehen die Politischen Gemeinden, die Schul- und Bürger - gemeinden, die Gemeindezweckverbände sowie die öffentlich-rechtlichen Körper - schaften im Bereich der Energie- und Wasserversorgung.

§ 2 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung gliedert sich in die Bestandes- und in die Verwaltungsrech - nung.

§ 3 Verwaltungsrechnung

1 Die Verwaltungsrechnung besteht aus der Laufenden Rechnung und der Investiti - onsrechnung.

§ 4 Haushaltsgleichgewicht

1 Die Laufende Rechnung ist spätestens innert zehn Jahren auszugleichen.

§ 5 Rechnungsjahr

1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Kontenrahmen

1 Der vom Regierungsrat vorgeschriebene Kontenrahmen ist verbindlich. Ver- und Entsorgungsbetriebe können im Rahmen der massgeblichen fachtechnischen Emp - fehlungen andere Kontenpläne verwenden. *
2 Kontenrahmenänderungen sind ab dem folgenden Rechnungsjahr anzuwenden.

§ 7 Verbot der Zweckbindung von Steuern

1 Feste Anteile der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der Anteil der Grundstückgewinn- und Liegenschaftensteuern dürfen nicht zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimm - ter Ausgaben verwendet werden.

§ 7a * Steuerkraft

1 Die Steuerkraft wird aufgrund folgender Faktoren ermittelt:
1. Laufende Steuertabelle der natürlichen und juristischen Personen, der ergän - zenden Vermögenssteuern, der Kapitalabfindungssteuern sowie der Quellen - steuern;
2. Nachtragstabelle der natürlichen und juristischen Personen;
3. Abschreibungstabelle der natürlichen und juristischen Personen sowie der pauschalen Steueranrechnung;
4. Nachsteuern und Hinterziehungsbussen.
2 Nicht in die Berechnung einbezogen werden:
1. Ordnungsbussen sowie Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen;
2. Abschreibungen von Ordnungsbussen und Zinsen.

§ 7b * Kreditkontrolle, Nachtragskredite

1 Die vom zuständigen Organ bewilligten Kredite dürfen nicht überschritten werden. Die Exekutive sorgt für eine ständige Kreditkontrolle.
2 Wenn die bewilligten Kredite nicht ausreichen, hat die Exekutive beim zuständigen Organ im Laufe des Jahres rechtzeitig Nachtragskredite zu beantragen.
3 Für neue dringende Aufgaben, die nicht bis zum nächsten Voranschlag zurückge - stellt werden können und welche die Kompetenz der Exekutive übersteigen, kann diese jederzeit besondere Kreditvorlagen an das zuständige Organ richten.
4 Sind die Ausgaben derart dringlich, dass sie dem zuständigen Organ nicht mehr rechtzeitig zur Krediterteilung vorgelegt werden können, ist die Exekutive ermäch - tigt, sie schon vorher zu beschliessen. Die Exekutive hat beim zuständigen Organ bei dessen nächster Zusammenkunft um Entlastung zu ersuchen.
2. Gemeindevermögen
2.1. Bestandesrechnung

§ 8 Inhalt

1 Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

§ 9 Aktiven

1 Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, den Vor - schüssen an Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag zusam - men.
2 Dem Finanzvermögen werden neben liquiden Mitteln und Forderungen diejenigen Vermögenswerte zugeordnet, welche ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufga - benerfüllung veräussert werden können.
3 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öf - fentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investitionsbeiträge.
4 Der Bilanzfehlbetrag besteht aus den das Vermögen übersteigenden Verpflichtun - gen.

§ 10 Passiven *

1 Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital (Schulden, Rückstellun - gen und transitorische Passiven), den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen (Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierungen) und dem Eigenkapital (die Ver - pflichtungen übersteigendes Vermögen).

§ 10a * Eventualverpflichtungen

1 Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter sind in einem Anhang zur Bilanz aufzuführen.

§ 11 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen sind durch Gesetz oder Verordnung zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind wie Ausgaben zu beschliessen.
2 Die Einlagen in Spezialfinanzierungen dürfen die zweckgebundenen Einnahmen oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen.
3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich bei zweckgebundenen Einnah - men, die den Aufwand vorübergehend nicht decken, zulässig.
4 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen.
5 Eine Spezialfinanzierung ist aufzulösen, wenn ihr Verwendungszweck entfällt oder seit 5 Jahren nicht mehr verfolgt werden kann.

§ 12 Bewertungsgrundsätze

1 Das Finanzvermögen ist nach kaufmännischen Grundsätzen zum Verkehrswert zu bilanzieren.
2 Das Verwaltungsvermögen ist zum jeweiligen Restbuchwert zu bilanzieren.
3 Die Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
4 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu überführen mit gleichzeitiger entsprechender Wertberichtigung.
5 Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte hat grundsätzlich zum Verkehrs - wert zu erfolgen.
6 Bei der echten Privatisierung von Gemeindeaufgaben erfolgt eine Übertragung der Vermögenswerte vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen zum Verkehrs - wert. Eine echte Privatisierung liegt vor, wenn die Gemeinde auf die Erfüllung von nicht hoheitlichen Aufgaben verzichtet. *
7 Bei der unechten Privatisierung von Gemeindeaufgaben erfolgt eine Übertragung der Vermögenswerte vom abzuschreibenden Verwaltungsvermögen ins nicht abzuschreibende Verwaltungsvermögen zum Buchwert. Eine unechte Privatisierung liegt vor, wenn die Gemeinde hoheitliche Aufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheiten oder durch Private erfüllen lässt. *
2.2. Abschreibungen

§ 13 * Verwaltungsvermögen

1 Das Verwaltungsvermögen wird nach den Grundsätzen von Wertverzehr sowie ei - ner finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung abgeschrieben. Im Regelfall wird vom Restbuchwert abgeschrieben (degressive Methode). Nach der degressiven Methode werden die Abschreibungen vom Bilanzwert nach Abschluss der Investitionsrechnung berechnet. Für über mehrere Jahre laufende Projekte kann der Abschreibungsbeginn auf das Jahr des Projektabschlusses festgesetzt werden.
2 Die Mindestabschreibungssätze betragen:
1. bei Tief- und Hochbauten (inkl. Landkosten); 8 %
1a. * bei Schulbauten (inkl. Landkosten) linear 3 %
2. bei Investitionsbeiträgen; 8 %
3. bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen; 20 %
4. bei übrigen Sachgütern; 20 %
5. bei Informatikaufwendungen. 40 %
3 Abschreibungen sind nur im Ausmass der kantonalen Vorschriften und Budgetvor - gaben oder/und auf generellen Abschreibungsbeschlüssen basierend zulässig. Zu - sätzliche Abschreibungen sind im Rahmen der Ergebnisverwendung als Nachtrags - kredit zu beschliessen. Ausserordentliche nicht budgetierte Abschreibungen sind nur zulässig, wenn im abgeschlossenen Rechnungsjahr kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.
4 Lineare Abschreibungen sind zulässig. Es gelten die fachtechnischen Empfehlun - gen. Wo keine fachtechnischen Empfehlungen vorliegen, gelten folgende lineare Mindestabschreibungssätze:
1. bei Tief- und Hochbauten; 4 %
2 bei Investitionsbeiträgen; 4 %
3. bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen; 10 %
4. bei übrigen Sachgütern; 10 %
5. bei Informatikaufwendungen. 20 % Der lineare Abschreibungssatz von 4 % darf ausserhalb fachtechnischer Empfehlun - gen nicht unterschritten werden.

§ 14 Bilanzfehlbetrag

1 Der Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren, das heisst jährlich mindestens um einen Fünftel, abzuschreiben.
2 Überschreitet der Bilanzfehlbetrag die Steuerkraft der Gemeinde, ist der Steuerfuss zu erhöhen. Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen.
3 Das Departement für Erziehung und Kultur kann Schulgemeinden Ausnahmen von der Abschreibungspflicht gemäss Absatz 1 bewilligen, sofern diese aufgrund eines Finanzplanes nachweisen, dass innert acht bis zehn Jahren eine ausgeglichene Lau - fende Rechnung möglich ist.

§ 15 Bürgergemeinden

1 Für Bürgergemeinden gelten die steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften.

§ 16 Zweckverbände, Betriebe für Ver- und Entsorgung

1 Zweckverbände und Betriebe für Ver- und Entsorgung können die fachspezifischen Abschreibungsrichtlinien anwenden.

§ 17 * ...

3. Hauptrechnung und Sonderrechnungen
3.1. Hauptrechnung

§ 18 Laufende Rechnung

1 Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjah - res. Der Saldo der Laufenden Rechnung ist der Rechnungsvorschlag oder der Rech - nungsrückschlag. Dieser verändert das Eigenkapital beziehungsweise den Bilanz - fehlbetrag.

§ 19 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung erfasst diejenigen Finanzvorfälle, welche bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaf - fen.
2 Sie weist die Brutto- und Nettoinvestitionen aus.
3 Geringfügige Investitionsausgaben können der Laufenden Rechnung belastet wer - den. Als Abgrenzungslimiten zur Laufenden Rechnung gelten 20 % der Steuerkraft der Gemeinde, mindestens Fr. 15 000.–, höchstens Fr. 100 000.–.
4 Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung beziehungsweise Pas - sivierung über die Bestandesrechnung abgeschlossen.
3.2. Sonderrechnungen

§ 20 Legate, Schenkungen und Fonds

1 Für nicht zum Gemeindevermögen gehörende stiftungsähnliche Fonds (verwaltete Fonds), Schenkungen und Legate sind getrennte Rechnungen zu erstellen. Sie sind im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen.

§ 21 Gemeindezweckverbände

1 Erfüllt eine Gemeinde öffentliche Aufgaben zusammen mit anderen Gemeinden, hat sie ihren Anteil in der Rechnung auszuweisen.
2 Zweckverbände teilen ihre Betriebsgewinne und Betriebsverluste sowie die Investi - tionskosten jährlich auf die beteiligten Gemeinden auf.
4. Rechnungsführung

§ 22 Grundsätze

1 Die Rechnung wird für den gesamten Gemeindehaushalt grundsätzlich als Einheit präsentiert.
2 Die Rechnungsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit, der Wahrheit, der Brutto- und Soll - verbuchung, der Verbindlichkeit und der Vorherigkeit des Voranschlages.

§ 23 Sonderrechnungen für Gemeindebetriebe

1 Für einzelne Gemeindebetriebe wird eine besondere Rechnung geführt, wenn
1. die Gemeinde durch übergeordnetes Recht dazu verpflichtet ist oder
2. sie es aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen als notwendig er - achtet.
2 Gemeinden mit Forstbetrieben haben eine separate Betriebsrechnung für das Forst - wesen zu führen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.
3 Beim Jahresabschluss werden separat geführte Rechnungen in die allgemeine Gemeinderechnung einbezogen.
4 Betriebsgewinne und Betriebsverluste sind in der Regel auf Spezialfinanzierungs - konten vorzutragen. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebes angemessene Höhe nicht übersteigen.
5. Haushaltführung

§ 24 Grundsatz

1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichtes, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.

§ 24a * Bilanzausweise

1 Zu den Aktiv- und Passivkonten der Bestandesrechnung sind Bilanzausweise zu er - stellen, soweit die Kontoauszüge nicht bereits genügend Aufschluss ergeben.

§ 24b * Mittelbewirtschaftung

1 Die Mittelbewirtschaftung wird soweit möglich zentral betrieben.

§ 25 Voranschlag

1 Der Voranschlag entspricht der funktionalen Gliederung der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.
2 Dem Voranschlag sind die Zahlen des vorangehenden Budgets oder der letzten ab - geschlossenen Rechnung gegenüberzustellen.

§ 25a * Finanzkennzahlen

1 Die Politischen Gemeinden berechnen die Kennzahlen Selbstfinanzierungsgrad, Selbstfinanzierungsanteil, Zinsbelastungsanteil, Kapitaldienstanteil sowie die Netto - schuld beziehungsweise das Nettovermögen pro Einwohner nach den Vorgaben des zuständigen Departementes beziehungsweise der zuständigen Abteilung.
2 Für die Schulgemeinden bestimmt das zuständige Departement die Kennzahlen.

§ 26 Finanzplan

1 Die Exekutive erstellt einen mittelfristigen (3 bis 5 Jahre) Finanzplan und führt ihn jährlich nach. *
2 Der Finanzplan enthält namentlich:
1. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung;
2. eine Übersicht über die Investitionen;
3. den voraussichtlichen Finanzbedarf und die Angabe der Finanzierungsmög - lichkeiten;
4. soweit erforderlich, eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.
3 Der Finanzplan dient als Führungsinstrument der Exekutive. Er ist der Gemeinde - versammlung oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.

§ 27 Kurzfassung von Rechnung und Voranschlag

1 Die Gemeinden können den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern eine gekürzte Fassung der Rechnung und des Voranschlages abgeben. Auf deren Verlangen muss die ausführliche Rechnung oder der ausführliche Voranschlag unentgeltlich abgege - ben werden.
2 Die Kurzfassung von Voranschlag und Rechnung muss mindestens enthalten:
1. Bestandesrechnung nach dreistelliger Kontonummer (nur in der Rechnung);
2. Laufende Rechnung und Investitionsrechnung:
2.1 Funktionale Gliederung:
2.1.1 Übersicht einstellige Nummer Funktion;
2.1.2 Rechnung nach dreistelligen Nummern der funktionalen Gliederung.
2.2. Artengliederung:
2.2.1 nach zweistelligen Nummern der Artengliederung.
3. Finanzierungsnachweis;
4. Finanzkennzahlen:
4.1 Selbstfinanzierungsgrad;
4.2 Nettozinsbelastungsanteil;
4.3 Verschuldung pro Kopf der Wohnbevölkerung;
4.4 Steuerkraft (Entwicklung, Aussicht, pro Kopf der Wohnbevölkerung).

§ 28 Globalbudget

1 Für Gemeinden, welche die wirkungsorientierte Verwaltungsführung umsetzen, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates
1 ) und der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Finanzhaus - halt
2 ) sinngemäss.
6. Haushaltskontrolle

§ 29 Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht.
2 Sie erstattet der Exekutive und den für die Genehmigung der Rechnung zuständi - gen Instanzen einen schriftlichen Bericht. *
3 Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittun - gen, Beschlüsse, Verträge und alle Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchfüh - rung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet.

§ 30 Umfang

1 Zur Prüfung gehören insbesondere:
1. die Einhaltung des Voranschlages und der Finanzkompetenzen;
2. die Einhaltung des Kontenplanes und der Nummerierung nach Artengliede - rung und funktionaler Gliederung sowie der Bestandesrechnung;
3. die Belegordnung;
4. die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung;
5. der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven;
6. die Ordnungsmässigkeit der Bewertung;
7. die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.
1)
611.1
2)
611.11
2 Die Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde hat zusätzlich die Steuerbezugsstelle hinsichtlich Bezug, Aufteilung und Ablieferung der Steuern zu überprüfen. Sie hat Einsichtsrecht in den Revisionsbericht des Steuerrevisorates der kantonalen Steuerverwaltung.

§ 31 Kontrolle

1 Die Rechnungsprüfungskommission kann während des Jahres unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes so - wie angemeldete Zwischenrevisionen vornehmen.

§ 32 Protokoll

1 Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprü - fungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original der Jahresrechnung beizulegen. Details zur Prüfung werden in einem internen Be - richt zu Handen der Exekutive festgehalten.
2 Die Exekutive beziehungsweise die betroffenen Amtsstellen haben zu einem inter - nen Revisionsbericht innert 60 Tagen Stellung zu nehmen.

§ 33 Termine

1 Es gelten als letzte Termine:
1. Ende Februar: Gemeindeabstimmungen über den Voranschlag und die Festset - zung des Steuerfusses.
2. Ende März: Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfungs - kommission:
3. Ende Juni: Genehmigung der Jahresrechnung durch die Gemeinde;
4. Ende Juli: Bereitstellung der genehmigten Rechnung und der Belege zu Han - den der Aufsichtsinstanzen.

§ 34 Archivierung

1 Die Buchhaltungsbelege sind während mindestens zehn Jahren, die Bücher und Jahresrechnungen dauernd im Archiv schadensicher aufzubewahren.
2 Der Registratur- und Archivplan für Gemeinden des Staatsarchivs ist sinngemäss anzuwenden. *
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35 ...

1 )
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts, ABl. 20/2000, Seiten 1182 f.

§ 36 ...

2 )

§ 37 Übergangsbestimmungen

1 Landkosten im Verwaltungsvermögen sind im Rechnungsjahr ab 2001 abzuschrei - ben.
2 In den Rechnungsjahren 1996 bis 2000 sind Tief- und Hochbauten sowie Investiti - onsbeiträge in Abweichung zu Absatz 1 zu mindestens 6 % abzuschreiben.
3 Der Finanzplan ist erstmals für die Jahre 2002 und folgende zu erstellen.

§ 38 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts, ABl. 20/2000, Seiten 1182 f.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.05.2000 01.06.2000 Erstfassung ABl. 20/2000

§ 6 Abs. 1 09.12.2003 01.01.2004 geändert 49/2003

§ 7a 04.03.2003 01.01.2003 eingefügt 9/2003

§ 7b 09.12.2003 01.01.2004 eingefügt 49/2003

§ 10 09.12.2003 01.01.2004 Titel geändert 49/2003

§ 10a 09.12.2003 01.01.2004 eingefügt 49/2003

§ 12 Abs. 6 09.12.2003 01.01.2004 geändert 49/2003

§ 12 Abs. 7 09.12.2003 01.01.2004 geändert 49/2003

§ 13 09.12.2003 01.01.2004 49/2003

§ 13 Abs. 2, 1a. 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt 51/2013

§ 17 09.12.2003 01.01.2004 49/2003

§ 17 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben 51/2013

§ 24a 09.12.2003 01.01.2004 eingefügt 49/2003

§ 24b 09.12.2003 01.01.2004 eingefügt 49/2003

§ 25a 09.12.2003 01.01.2004 eingefügt 49/2003

§ 26 Abs. 1 09.12.2003 01.01.2004 geändert 49/2003

§ 29 Abs. 2 09.12.2003 01.01.2004 49/2003

§ 34 Abs. 2 09.12.2003 01.01.2004 49/2003

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