Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (720.550)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Gestützt auf Art. 2, Art. 41, Art. 85 Abs. 2, Art. 89, Art. 92 Abs. 5, Art. 101, Art. 102 Abs. 4, Art. 104, Art. 109 Abs. 3, Art.
111 Abs. 2, Art. 122, Art. 132, Art. 139 Abs. 2, Art. 140 Abs. 1, Art. 144 Abs. 5, Art. 145, Art. 159 Abs. 1, Art. 161 Abs. 1 und 2, Art. 167 Abs. 3, Art. 171, Art. 172, Art. 182 Abs. 4, Art. 188, Art. 196 und Art. 197 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990
1 und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung des Eidg. Finanzdepartementes über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 19. Oktober 1993 (QStV)
2 sowie Art.
15 Abs. 3 KV vom Grossen Rat erlassen am 1. Juni 1995
4 I. Behörden (Art. 104 DBG)
1)

Art. Vollzug und Rechtspflege

Der Vollzug des DBG
1) bzw. die Rechtspflege obliegen: a) der Kantonalen Steuerverwaltung als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; b) den Gemeindesteuerämtern; c) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonale Steuerrekurskommission für die direkte Bundessteuer; d) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden gemäss dem kantonalen Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO).
5 II. Aufgaben

Art. 1. Kantonale Steuerverwaltung

Ausser den ihr durch die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes und dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben obliegen der Kantonalen Steuerverwaltung insbesondere: a) die Veranlagung und der Bezug der direkten Bundessteuer; b) die Führung des Steuerregisters für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen; c) die Erhebung der Quellensteuern soweit dies nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fällt; d) die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten gemäss Artikel 182 Absatz 4 DBG
6 ; e) die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen gemäss Artikel 85 Absatz 2 DBG, bei der Festlegung von Bezugsminima im Sinne von Artikel 92 Absatz 5 DBG und in der Eidg. Erlasskommission gemäss Artikel 102 Absatz 4 DBG; f) die Mitwirkung bei der Festsetzung des Pauschalanteils des Bundes am Quellensteuerertrag gemäss Artikel 17 Absatz 2 QStV;
7 g) die periodische Steuerablieferung und jährlichen Abrechnungen mit dem Bund gemäss Artikel 89, 101 und 196 DBG; h) der Erlass von Steuerbeträgen bis zu der vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Höhe gemäss Artikel 167 Absatz 3 DBG; i) die Verteilung der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 111 Absatz 2 und Artikel 197 DBG.

Art. 2. Gemeindesteuerämter

Den Gemeindesteuerämtern obliegen: a) die Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuer gemäss den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung;
1 Kantonale Steuerrekurskommission für die direkte Bundessteuer ist das Verwaltungsgericht.
2 Das Verwaltungsgericht ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz.

Art. 4. Strafbehörden

Die Verfolgung und Beurteilung von Vergehen im Sinne von Artikel 186 und 187 DBG
8 obliegen den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden gemäss dem kantonalen Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO).
9 III. Besteuerung der natürlichen Personen
Art.
10 Bemessung Die Einkommenssteuern werden nach Artikel 41 und Artikel 208-220 DBG
11 IV. Verfahren

Art. 1. Einsprache (Art. 132 DBG)

1 Einsprachen sind bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, kann der Steuerpflichtige beantragen, die Einsprache sei als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

Art. 2. Beschwerde (Art. 140 Abs. 1, Art. 144 Abs. 5 DBG)

1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide sind beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einzureichen.
2
12 Die Höhe der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 3. Quellensteuern (Art. 139 Abs. 2 DBG)

Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach den für die kantonalen Quellensteuern massgebenden Bestimmungen.

Art. 4. Inventar und Siegelung (Art. 159 Abs. 1 DBG)

Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die Kantonale Steuerverwaltung oder werden von dieser angeordnet.

Art. 5. Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG)

1 Das Handelsregister setzt die Kantonale Steuerverwaltung von jeder Löschungsanmeldung einer juristischen Person im Sinne von Artikel 49 DBG
13 umgehend in Kenntnis.
2 Eine juristische Person darf im Handelsregister nur mit der Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung gelöscht werden.

Art. 6. Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG)

Die Kantonale Steuerverwaltung erlässt in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Grundbuchinspektorat die notwendigen Weisungen zur einfachen Regelung des Zustimmungsverfahrens.

Art. 7. Steuervergehen (Art. 186 ff.)

Das Strafverfahren wegen Steuerbetrugs und wegen Veruntreuung von Quellensteuern richtet sich nach dem Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO).
14 V. Bezug

Art. 1. Bezugsbehörde (Art. 160 DBG)

1 Die Quellensteuern gemäss Artikel 3 litera c werden von den Gemeindesteuerämtern bezogen.
gemäss deren Weisungen ab. Bei verspäteter Ablieferung wird ein Verzugszins gemäss Artikel 164 DBG

Art. 2. Bezugsprovision Quellensteuer (Art. 13 QStV)

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2 Prozent des abgerechneten Quellensteuerbetrages.

Art. 3. Bezug und Fälligkeit (Art. 161 Abs. 1 DBG)

Die Steuern werden in einem Betrag und nicht in Raten bezogen. VI. Entschädigung der Gemeinden

Art. Umfang

1
...
2 Für den Bezug der Bundessteuer gemäss Artikel 14 Absatz 3 erhält die Gemeinde eine Provision von 1 Prozent des bezogenen Betrages. VII. Kantonales Recht

Art. Kantonales Steuergesetz

Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden sinngemäss anwendbar. VIII. Schlussbestimmungen
Art.
18
1. Ausserordentliche Aufwendungen Die in der Steuerperiode 1999/2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind von den für die Steuerperiode
2001 und 2002 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.

Art. 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 8. April 1941
19 wird aufgehoben.

Art. 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Endnoten
110.100
350.000
350.000 Kraft getreten
Geschäftsjahres fällig. 2. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Art. 161 Abs. 3 und 4 DBG. Vgl. Publikation im Kantonsamtsblatt vom 30. Dezember 1994
720.000
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