Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung e... (862.11)
CH - SG

Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch- Appenzellische Kraftwerke AG» vom 28. August 1914 (Stand 28. August 1914)
1
§ 1
1 Die beiden Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. gründen auf den 1. Dezem - ber 1914 unter der Firma «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke» eine Aktienge - sellschaft mit Hauptsitz in St.Gallen und Zweigniederlassung in Herisau; sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener Ver - zinsung und Abschreibung, zu betreiben. 2
2 Diese Gesellschaft übernimmt auf den Gründungstag die Aktiven und Passiven samt allen Rechten und Pflichten:gemäss den nachstehend festgelegten Grundsät - zen und Bedingungen. a) des Elektrizitätswerkes des Kantons St.Gallen in St.Gallen, b) des Elektrizitätswerkes Kubel in Herisau samt allen Wasserrechtskonzessio - nen der Kantone Appenzell A.Rh. und I.Rh. und St.Gallen, c) der Binnenkanalwerke,
§ 2
1 Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen:
2 I. 3
3 II. 4
1 GS 11, 332; bGS 4, 444. Vom Grossen Rat des Kantons St.Gallen genehmigt am 15. Septem - ber 1914; siehe GRB betreffend die Fusion des Elektrizitätswerkes des Kantons St.Gallen, des Elektrizitätswerkes Kubel und der Rheintalischen Binnenkanalwerke sowie die Gründung ei - ner Aktiengesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke», sGS 862.12 .
2 Durch Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG (SAK) und dem Kanton Appenzell I.Rh. ist der Kanton Appenzell I.Rh. den SAK beigetreten. Dieser Vertrag ist vom Grossen Rat des Kantons St.Gallen am 16. Mai 1951 genehmigt worden; siehe ABl 1951, 430.
3 Gegenstandslos.
4 Gegenstandslos.
4 III. Die Binnenkanalwerke wie folgt:
1. 5
2. 6
3. Die Binnenkanalunternehmung besorgt den Unterhalt des Binnenkanals auf eigene Rechnung. Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke zahlen dagegen an diese Kosten einen vom Kanton St.Gallen noch festzusetzenden jährlichen Beitrag. 7
4. 8

§ 3 9

§ 4
1 Der Kanton Appenzell A.Rh. und der Kanton St.Gallen sind verpflichtet, die von ihnen dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen vom 20. Juli 1897 und 23./27. Februar
1899, resp. vom 13. Juni 1897 und 10. Mai 1907, bis zum 1. Dezember 1964 zu ver - längern und durch Nachträge den Bestimmungen dieses Vertrages anzupassen. 10
2 Im Falle über die Ausstellung obiger Konzessionsnachträge Streitigkeiten entste - hen sollten, so ist darüber der Entscheid der eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen anzurufen und von den Parteien deren Urteil als rechtsgültig anzuerkennen.
3 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, der St.Gallisch-Appenzellischen Kraft - werke AG zur Ausnützung der drei vorhandenen Gefällsstufen am Rheintalischen Binnenkanal eine Wasserrechtskonzession zu den gleichen materiellen Bedingun - gen zu erteilen, wie sie in den gemäss Absatz 1 hievor für die Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen und Nachträgen enthalten sind.
5 Gegenstandslos.
6 Gegenstandslos.
7 Siehe Ziff. 3 des GRB betreffend die Fusion des Elektrizitätswerkes des Kantons St.Gallen, des Elektrizitätswerkes Kubel und der Rheintalischen Binnenkanalwerke sowie die Grün - dung einer Aktiengesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke», sGS 862.12 .
8 Gegenstandslos.
9 Gegenstandslos.
10 Die gleichen Pflichten sind auch vom Kanton Appenzell I.Rh. übernommen worden; siehe Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
§ 5
1 Nach Ablauf der Wasserrechtskonzessionen (§ 4) sind die beiden Kantone zu de - ren Wiedererteilung verpflichtet. 11 Die näheren Bedingungen der Erneuerung sind streitigenfalls vom Bundesrat festzusetzen 12 , sofern nicht von der künftigen Ge - setzgebung eine andere Instanz hiefür angewiesen wird.
§ 6
1 Die Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. verpflichten sich gegenseitig: 13 14 a) selbständig keine Elektrizitätswerke zu bauen oder zu erwerben und sich an keiner Unternehmung zu beteiligen, welche den Zweck haben könnte, im Stromabsatzgebiet der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke elektrische Energie zu verteilen; b) selbständig keine Strombezugsverträge mit fremden Werken abzuschliessen.
§ 7
1 Das für die Gründung der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke per 1. Dezem - ber 1914 zu beschaffende Kapital beträgt Fr. 19 500 000.– und soll gedeckt werden durch: a) die Ausgabe von Obligationen im Nominalbetrage von: Fr. 11 000 000.– b) die Ausgabe von Aktien im Betrage von vorläufig: Fr. 8 500 000.–
2 Von diesen Titeln haben die beiden Kantone zu übernehmen: 15 I. der Kanton St.Gallen: a) 86% der Obligationen = Fr. 9 460 000.– b) 86% der Aktien = Fr. 7 310 000.– II. der Kanton Appenzell A.Rh.: a) 14% der Obligationen = Fr. 1 540 000.– b) 14% der Aktien = Fr. 1 190 000.–
3 Werden das Aktien- oder das Obligationenkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskantone die neuen Aktien oder Obligationen nach dem gleichen Verhält - nis, d. h. St.Gallen 86% und Appenzell A.Rh. 14%.
11 Die gleichen Pflichten sind auch vom Kanton Appenzell I.Rh. übernommen worden; siehe Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
12 Vgl. Art. 58 Abs. 3 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80.
13 Die gleichen Pflichten sind auch vom Kanton Appenzell I.Rh. übernommen worden; siehe Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
14 Die gleichen Pflichten sind auch vom Kanton Appenzell I.Rh. übernommen worden; siehe Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
15 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nur teilweise mit Aufzählungszeichen verse - hen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
4 Als Gründer und als Zeichner der Obligationen und der Aktien kommen ledig - lich die beiden Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh., resp. deren fiskalische An - stalten (Staatskasse, Kantonalbank), in Betracht. Der Kanton St.Gallen ist ver - pflichtet, aus der Obligationen-Emission einen Betrag von Fr. 4 250 000.– zum Zinsfuss von 4¼% mit einer Laufzeit bis Ende Juli 1917 zu zeichnen.
5 Die Obligationen dürfen beliebig weitergegeben werden. Eine Übertragung der Aktien an Dritte ist den Kantonen, bzw. den erwähnten Anstalten, nur in folgen - den Fällen gestattet: a) die interne Weiterbegebung unter den Aktionären selbst, sei es von Kanton zu Kanton oder zwischen den betreffenden Anstalten jeden Kantons unter sich. Wenn infolge einer solchen Verschiebung des Aktienbesitzes einer der beiden Kantone vorübergehend oder dauernd aufhört, Aktionär zu sein, so bleibt er im übrigen an diesen Vertrag trotzdem gebunden; b) die Abtretung der Pflichtaktien 16 an die Verwaltungsräte.
6 Bei Ablegung des Verwaltungsratsmandates sind die Pflichtaktien dem früheren Eigentümer zurückzugeben.
§ 8
1 Der Verwaltungsrat besteht aus 9, der Verwaltungsrats-Ausschuss aus 3 Mitglie - dern. 17
2 Der Kanton St.Gallen ist im Verwaltungsrat durch 7 und im Ausschuss durch
2 Mitglieder, der Kanton Appenzell A.Rh. im ersteren durch 2 und im letzteren durch 1 Mitglied vertreten. 18
3 Der Präsident des Verwaltungsrates und des Ausschusses wird von der General - versammlung gewählt.
4 Die Vertreter jedes Kantons in der Verwaltung werden von ihren Regierungen in Vorschlag gebracht. Die Aktionäre sind verpflichtet, an der Generalversammlung für die vorgeschlagenen Mitglieder zu stimmen.
16 Vgl. Art. 709 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünf - ter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
17 Die Zahl der Verwaltungsräte ist auf 12 erhöht und dem Kanton Appenzell I.Rh. ein Sitz ein - geräumt worden; siehe Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
18 Die Zahl der Verwaltungsräte ist auf 12 erhöht worden. Der Kanton St.Gallen ist im Verwal - tungsrat durch 8 Mitglieder, der Kanton Appenzell A.Rh. durch 3 Mitglieder und der Kanton Appenzell I.Rh. durch 1 Mitglied vertreten.
§ 9
1 Der Normalpreis für Kraft und Licht aus dem Elektrizitätswerk Kubel soll für gleichwertige Abnehmer unter annähernd gleichen Verhältnissen im Kubelgebiet in beiden Kantonen derselbe sein. Unter «Kubelgebiet» sind die dem heutigen Ku - belwerk gehörenden Anlagen verstanden, wie sie in dem dem Geschäftsbericht per
30. November 1914 beigehefteten Leitungsplan aufgeführt sind.
2 Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke sind verpflichtet, bis spätestens in
12 Jahren die Normalpreise für ihre Stromabgabe in ihrem gesamten Versor - gungsgebiete unter gleichen Verhältnissen gleichzustellen.
3 Die Energieabgabe bleibt im allgemeinen auf das Gebiet des jeweils erstellten Lei - tungsnetzes beschränkt. Interessenten, die sich nicht im Bereiche dieses Netzes be - finden, können in der Regel nur dann angeschlossen werden, wenn den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken die Rendite der für den Anschluss erfor - derlichen Anlagen gesichert ist.
§ 10
1 Dieser Vertrag ist von der konstituierenden Generalversammlung der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke unverändert anzuerkennen, und es sind die grundsätzlichen Bestimmungen desselben in die neuen Gesellschaftsstatuten aufzunehmen. Diese Bestimmungen begründen für die Kontrahenten wohlerwor - bene, durch Mehrheitsbeschluss nicht abzuändernde Rechte. 19
§ 11
1 Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen den Gesellschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären und ferner Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind durch das schweizeri - sche Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes betref - fend die Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911 20 zu entscheiden. Vorbehalten 21 bleibt § 4 Abs. 2.
19 Siehe Art. 646 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
20 Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 41 lit. c des BG über die Organisation der Bundesrechts - pflege vom 16. Dezember 1943, SR 173.110.
21 Vgl. auch Art. 71 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80 .
§ 12
1 Vorstehender Vertrag wird von den Regierungen der Kantone St.Gallen und Ap - penzell A.Rh. unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Grossen Räte unterzeichnet. Diese Genehmigung muss bis spätestens den 30. Sep - tember 1914 erfolgen.
2 Sollte der vorstehende Vertrag vom einen oder andern der beiden Kantone bis zu vorerwähntem Termin nicht genehmigt und auch keine Verlängerung desselben vereinbart werden, so fällt der Vertrag nach Ablauf des Termins ohne weiteres da - hin.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 11, 332 28.08.1914 28.08.1914 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.08.1914 28.08.1914 Erlass Grunderlass GS 11, 332
Markierungen
Leseansicht