Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt
                            Personaldienste: Verordnung  Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt  (Human Resources Management-Verordnung)  Vom 25. Januar 2005 (Stand 1. Mai 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 5 des Personalgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  A. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Verantwortlich für die Personalpolitik und die Personalstrategie BASEL-STADT (Human Resources  Management, HRM) ist der Regierungsrat. Wahrgenommen wird das HRM von allen Führungsverant  -  wortlichen sowie der gesamten Personalfachorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personalfachorganisation erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der Führung und berät die  Führungsverantwortlichen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat umschreibt im Einzelnen die Standardleistungen der Personalfachorganisation für  das HRM bei BASEL-STADT.  B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Personalfachorganisation BASEL-STADT besteht aus HR Basel-Stadt (HR BS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und den De  -  zentralen Personaldiensten der Departemente und Betriebe (DPD).  (B.)1. HR Basel-Stadt (HR BS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geführt wird HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   auf der Basis der jährlich neu festzusetzenden Leistungsvereinbarung. Mass  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  162.100  .  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes  vom 19. Oktober 2016  angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            3)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 in der Fassung des RRB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. 5. 2008).
                            5)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des  Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 aufgehoben durch RRB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. 5. 2008).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des RRB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. 5. 2008).
                            8)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personaldienste: Verordnung  (B.)2. Die Dezentralen Personaldienste (DPD)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die DPD sind direkt den Departementen beziehungsweise Betrieben unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Geführt werden die DPD auf der Grundlage von Jahreszielen.  C. Rollen und Aufgaben der Personalfachorganisation  (C.)1. HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  nimmt in HRM-Fragen eine strategische und proaktive Stellung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Auftrag des Regierungsrates entwicklt HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   Konzepte, Systeme und Instrumente von verwal  -  tungsweiter Bedeutung im Rahmen des HRM BASEL-STADT. HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   sorgt für deren Umsetzung  und permanente Weiterentwicklung. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung verfügt HR-BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  über  die erforderlichen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  HR  BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )   unterstützt die DPD bei der Umsetzung ihrer Personalarbeit und ist verantwortlich für die  Einhaltung der personalrechtlichen Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )   unterstützt den Regierungsrat bei der Definition und Umsetzung der Personalpolitik und  der Personalstrategie von BASEL-STADT.  HR BS  )  berät den Regierungsrat bei der Umsetzung der  strategischen Ziele in HR-relevanten Angelegenheiten und liefert ihm die nötigen Entscheidungs  -  grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )    sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Regierungsrates. Bei Abweichungen er  -  greift  HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )    zusammen mit der jeweiligen Personalleiterin bzw. dem jeweiligen Personalleiter  und/oder der Departementsvorsteherin bzw. dem betreffenden Departementsvorsteher die nötigen Kor  -  rektur- und Unterstützungsmassnahmen. Bei Differenzen zur Departementsvorsteherin bzw. zum De  -  partementsvorsteher wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  berät die Departementsvorstehenden und die Betriebsleitungen im Zusammenhang mit der  Funktion der Dezentralen Personalleiterin bzw. des Dezentralen Personalleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            10)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. 5. 2008).
                            12)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            13)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            14)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            15)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            16)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            17)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            18)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            19)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            20)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personaldienste: Verordnung  (C.)2. Die DPD
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Die DPD sind für das operative HRM verantwortlich. Sie wirken bei der Definition und Umsetzung  des strategischen Personalmanagements und bei allen personalpolitischen Belangen ihres Zuständig  -  keitsbereichs mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen die Departementsvorstehenden, Betriebsleitungen, Gerichte sowie die übrigen Füh  -  rungsverantwortlichen und stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beratend zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beraten die Departementsvorstehenden, die Betriebsleitungen sowie die Gerichte in departe  -  ments- beziehungsweise betriebsübergreifenden HRM-Themen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Die DPD unterstützen die Führungsverantwortlichen bei der Umsetzung ihrer Personalarbeit. Sie sind  verantwortlich für die Einhaltung der personalrechtlichen Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat definiert im Einzelnen die Themen und Prozesse im HRM, in denen die Betriebe  (BVB, IWB, USB, PFS, UPK) autonom sind.  D. Zusammenarbeit HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  -DPD
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )   und die DPD arbeiten in Erfüllung des HRM zusammen. Bei Aufträgen des Regierungsra  -  tes an   HR-BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  -  weise mit der Entwicklung von Systemen und Instrumenten befassen, werden die DPD und die Füh  -  rungsverantwortlichen einbezogen. Über die Art und Weise entscheidet, vorbehältlich spezieller An  -  ordnung des Regierungsrates, HR BS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat definiert im Einzelnen die Gefässe und Prozesse der Zusammenarbeit.  E. Schlussbestimmungen  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Januar 2005 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )   Auf den  gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Aufgaben und Organisation des Personalamtes  vom 6. April 1971 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            24)  Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            25)  Publiziert am 9. 2. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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