Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die ... (811.27)
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Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St. Gallen

vom 12. November 1996 / 26. November 1996
1 Der Kanton St. Gallen und der Kanton Thurgau führen die Schule für Die Schule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kan-
2 Die Schule bietet folgende Ausbildungen an: Ausbildung zu r Diplomstufe II in Gesundheits- und Krankenpflege; Passerelle-Programm FA SRK zu Diplomstufe I für Gesundheits- und Krankenpflege; Ausbildung zum technischen Operationsassistenten. Die Vereinbarungskantone beschliessen über neue Ausbildungen.
3 An der Schule werden die theoretischen Kenntnisse vermittelt. Die praktische Ausbildung erfolgt an den von der Schule anerkannten Schulen Ausbildung a. Angebot b. Ort
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1/1999 § 4 Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Bestimmungen enthält, werden sachgemäss angewendet:
a. gallische Verordnung über die Berufsschulen des Gesund- gallische
b. gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom Mai 1965;
c.
d. II. Organisation § 5
1 aufsicht gegenüber der Schule wahr. Ihm obliegen insbesondere:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h. Ü berwachung der Mindestklassengrösse und des Verhältnisses
2 Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau über vorgesehene Massnahmen im Rahmen der Oberaufsicht, insbesondere über vorgesehene Entscheide nach Absatz 1 literae c, d und e dieser Bestimmung, so früh, dass dieses mitwirken kann. Diese Mitwirkung bedarf der schriftlichen Ankündigung unmittelbar im Anschluss an die Information. § 6
1
2 Gallen bestellt vier Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich des Präsidenten, die Regierung des Kantons Thurgau drei Mitglieder. Anwendbares Recht Oberaufsicht Schulkommission
Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule Ihr obliegen insbesondere: Erlass des Aufnahme- und Promotionsreglementes; Erlass der Stellenbeschriebe für Schulleiter und Lehrkräfte; Antrag zur Wahl des Schulleiters zuhanden des Gesundheitsdeparte- mentes; Wahl der Lehrkräfte; Wahl der Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommission; Beratung des Voranschlages; Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht; Schulbesuche.
7 Die Aufnahme- und Promotionskommission besteht aus drei bis sieben der Schulleiter als Präsident; wenigstens je ein Vertreter der Schulkommission, des Lehrkörpers und der Praktikumsorte. Sie entscheidet über: Dauer der Probezeit; Aufnahme, Promotion und Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Bestehen der Abschlussprüfung.
8 Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere: Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission; Antrag in personalrechtlichen Belangen; Erteilung von Lehraufträgen; Unterzeichnung der Diplome; Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und anderen Schulen der Gesundheitspflege; Budgetanträge und -überwachung; Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Sch ulkommission, Antrag auf Genehmigung der Verträge mit den Praktikumsorten zuhanden des Gesundheitsdepartementes. Er wird im Einvernehmen mit der Regierung des Kantons Thurgau Aufnahme und Promotions- kommission Schulleiter
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1/1999 § 9
1
a.
b.
c.
d. tellung von Voranschlag und Jahresrechnung;
e.
2 Stimme teil. III. Finanzielles § 10
1 Defizit der Schule.
2 zugeteilten Schüler. IV. Schlussbestimmungen § 11
1 Vereinbarung, entscheidet ein Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
2 Thurgau bezeichnen je zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes, diese das fünfte Mitglied.
3 nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969. § 12 Der Kanton St. Gallen übernimmt vom Verein «St. Gallische Kranken- schwesternschule» das Grundstück Nr. 4615, Grundbuch St. Gallen- St. Fiden (Schulgebäude und -areal an der Brauerstrasse 97) durch besonderen Vertrag. Schulverwalter Defizitbeiträge der Verein- barungskantone Anstände Übernahmevertrag
13 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Über die Aufteilung des Vermögens und über die Verwendung des Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau.
14 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinba-
2 Sie wird ab 1. Januar 1997 angewendet. Auflösung Inkrafttreten
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