Benutzungs- und Gebührenreglement Aargauer Kantonsbibliothek
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Benutzungs - und Gebührenreglement Aargauer Kantonsbibliothek Vom 18. Oktober 2016 (Stand 1. Januar 2017) Die Kantonsbibliothek des Kantons Aargau, gestützt auf § 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 1) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zuga ngsberechtigung
1 Die Aargauer Kantonsbibliothek ist öffentlich und jedermann zugänglich.
§ 2 Öffnungszeiten
1 Die Aargauer Kantonsbibliothek ist das ganze Jahr geöffnet. Die Öffnungszeiten sind: a) Montag bis Mittwoch und Freitag 08.30 - 18.00 Uhr, b) Do nnerstag 08.30 - 20.00 Uhr, c) Samstag 08.30 - 16.00 Uhr.
2 Befristete Abweichungen der Öffnungszeiten und die Schliessung an Feiertagen sowie bei besonderen Anlässen werden von der Bibliotheksleitung festgelegt und auf der Webseite der Aargauer Kantonsbibliothek öffentlich bekannt gemacht.
§ 3 Einschreibung und Benutzungsausweis
1 Für die Bestellung und Ausleihe von Medien wird ein Benutzungsausweis benö- tigt. Die Einschreibung erfolgt online oder vor Ort. Der Benutzungsausweis wird anschliessend gegen Vor lage eines amtlichen Ausweises (Identitätskarte, Pass, Fü h- rerausweis) vor Ort ausgestellt.
1) SAR 495.200
2 Folgende Benutzungsausweise sind erhältlich: a) Jahrespass; 365 Tage gültig und berechtigt zur Nutzung des E-Medienangebots sowie zur Ausleihe von bis zu 80 physischen Medien gleichzeitig, b) Monatspass; 28 Tage gültig und berechtigt zur Nutzung des E-Medienangebots sowie zur Ausleihe von bis zu 10 physischen Medien gleichzeitig.
3 Der Benutzungsausweis ist persönlich und nicht übertragbar.
4 Namensänderungen und der Verlust des Benutzungsausweises sind der Aargauer Kantonsbibliothek umgehend mitzuteilen. Änderungen der Postanschrift, der E-Mail -Adresse und der Telefonnummer müssen über das Online -Benutzungskonto selbst vorgenommen oder der Aargauer Kantonsbi bliothek mitgeteilt werden.
§ 4 Lesesaal
1 Die Benutzung des Lesesaals und die Konsultation von Medien inne r- halb der Aargauer Kantonsbibliothek sind unentgeltlich und erfordern keinen Benut- zungsausweis.
§ 5 Umgang mit Personendaten
1 Die von der Aargauer Kantonsbibliothek von den Benutzerinnen und Benutzern erhobenen Personendaten werden gespeichert und ausschliesslich für den Bibli o- theksgebrauch verwendet.
2 Zwei Mal pro Jahr werden die Daten der Personen mit abgelaufenem Benutzung s- ausweis gelö scht, sofern sämtliche ausgeliehenen Medien zurückgegeben wu r- den und keine Gebührenzahlungen ausstehend sind.
2. Ausleihe
§ 6 Grundsatz
1 Eingeschriebene Benutzerinnen und Benutzer sind berechtigt, Medien nach Hause auszuleihen und das E -Medienangebot zu nutzen. Bei jeder Ausleihe ist ein gültiger Benutzungsausweis vorzulegen oder die Ausweisnummer anzugeben.
§ 7 Ausleihfristen und Verlängerungen
1 Die Ausleihfrist für Bücher und Zeitschriftenbände beträgt 28 Tage; sie wird zweimal automatisch um je 28 T age verlängert. Danach kann die Benutzerin oder der Benutzer die Ausleihfrist über das Benutzungskonto bis drei weitere Male um jeweils 28 Tage verlängern. Verlängerungen sind jeweils nur möglich, wenn das betreffende Medium nicht von einer anderen Person reserviert ist und der Benu t- zungsausweis noch mindestens 29 Tage gültig ist. Bei einer Reservation wird das Medium nach Ablauf der Leihfrist zurückgerufen.
2 Für Zeitschriften, CDs und DVDs beträgt die Ausleihfrist 14 Tage ohne Verläng e- rungsmöglichkeit.
3 Die Verantwortung für die Einhaltung der Ausleihfrist liegt bei der Benutz e- rin oder dem Benutzer. Die Leihfristen und Verlängerungen können über das pe r- sönliche Benutzungskonto eingesehen werden.
§ 8 Rückgabe
1 Die Rückgabe von entliehenen Medien is t am Bibliotheksschalter, über die Rück- gabebox sowie per Post möglich.
2 Als Rückgabedatum gilt in jedem Fall der Zeitpunkt der Rückbuchung durch die Aargauer Kantonsbibliothek.
§ 9 Ausleihbeschränkungen
1 Ältere Bestände, Karten, Musiknoten und weitere im Katalog entsprechend g e- kennzeichnete Medien können nicht ausgeliehen werden. Sie können in der Aarga u- er Kantonsbibliothek gegen Hinterlegung eines Pfandes (Benutzungsausweis oder amtlicher Ausweis) eingesehen werden. Das Bibliothekspersonal kann den Ort und die Modalitäten der Einsichtnahme festlegen.
2 Das Bibliothekspersonal kann die Ausleihe von Medien, die sich in einem schlec h- ten Zustand befinden, untersagen.
§ 10 Mahnungen
1 Nach Ablauf der Ausleihfrist wird eine Erinnerung zugestellt. Ist k eine Verläng e- rung möglich, sind die Medien umgehend zurückzugeben.
2 10 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist wird eine erste Mahnung zugestellt. 10 Tage nach der ersten Mahnung wird eine zweite Mahnung und 10 Tage nach der zweiten Mahnung eine dritte Mahnung zugestellt. Dritte Mahnungen werden per A -Post Plus versandt.
3 Werden die ausgeliehenen Medien innert fünf Tagen seit Zustellung der dritten Mahnung nicht zurückgegeben, nimmt die Aargauer Kantonsbibliothek eine Ersat z- beschaffung vor.
§ 11 Umgang mi t Bibliothekseigentum, Beschädigung, Verlust
1 Die Benutzerinnen und Benutzer sind zum schonenden Umgang mit dem Bibli o- thekseigentum verpflichtet. Von einem guten Zustand des Mediums bei der Ausleihe wird ausgegangen.
2 Für abhanden gekommene oder beschädi gte Medien ist Ersatz zu leisten, auch wenn kein eigenes Verschulden besteht. Für Verluste oder Schäden stellt die Aa r- gauer Kantonsbibliothek der Benutzerin oder dem Benutzer die Kosten für die E r- satzbeschaffung oder die Reparatur, eine Bearbeitungsgebühr sowie die Kosten für die Rechnungsstellung in Rechnung.
3 Mit dem Einverständnis der Aargauer Kantonsbibliothek können die Benutzeri n- nen und Benutzer für ein verlorenes oder beschädigtes Medium selber ein Ersatzex- emplar beschaffen.
3. Dienstleistun gen
§ 12 Fernleihe
1 Die Aargauer Kantonsbibliothek kann Medien, die in ihrem Katalog nicht nachg e- wiesen sind, aus dem In - und Ausland bestellen. Für die Inanspruchnahme di e- ser kostenpflichtigen Dienstleistung ist ein gültiger Benutzungsausweis erforde r- lich.
§ 13 Kopien, Scans und Reproduktionen
1 Im Rahmen der geltenden Urheberrechtsgesetzgebung dürfen aus den Beständen der Aargauer Kantonsbibliothek Kopien und Reproduktionen angefertigt werden. Ein Kopiergerät steht gegen Gebühr zur Verfügung. Dokumente können auch selber fotografiert werden.
2 Die Anfertigung von Scans und Reproduktionen kann der Aargauer Kantonsbibli o- thek in Auftrag gegeben werden und ist kostenpflichtig.
3 Bei Medien, die nicht ausgeliehen werden dürfen, kann aus konservatorischen Gründen die Anfertigung von Kopien und Reproduktionen verweigert werden.
§ 14 Internetzugang
1 Die Aargauer Kantonsbibliothek stellt in ihren Räumlichkeiten einen Internetz u- gang zur Verfügung.
§ 15 Führungen
1 Die Aargauer Kantonsbibliothek kann auf Anfr age hin Führungen und Recherche- schulungen durchführen.
§ 16 Veranstaltungen
1 Die Aargauer Kantonsbibliothek kann Lesungen und andere Veranstaltungen durchführen. Es können Eintrittspreise erhoben werden.
2 Die Räumlichkeiten der Aargauer Kantonsbiblioth ek stehen für Veranstaltungen
4. Weitere Bestimmungen
§ 17 Verhaltensregeln
1 Benutzerinnen und Benutzer haben sich in der Aargauer Kantonsbibliothek so zu verhalten, dass andere Personen nicht beeinträchtigt werden und der Bibliotheksb e- trieb nicht behindert wird.
2 In der Kantonsbibliothek gilt striktes Rauchverbot. Das Konsumieren von Geträ n- ken und Esswaren ist einzig im Pausenraum gestattet.
3 Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
§ 18 Verstösse
1 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, Störung des Bibliotheksbetriebs oder Schädigung des Bibliothekseigentums kann das Benutzungsrecht zeitweise eingeschränkt, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen dauerhaft aufge- hoben werden.
2 Zi vil - und strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
§ 19 Haftung
1 Die Haftung der Aargauer Kantonsbibliothek wird in rechtlich zulässigem Umfang ausgeschlossen.
5. Gebühren
§ 20 Benutzungsausweis
1 Jahrespass: a) Personen bis zum vollendeten 21. A ltersjahr unentgeltlich, b) Personen in Ausbildung vom 22. bis zum vollende- ten 26. Altersjahr Fr. 20. –, c) übriger Personenkreis und Institutionen Fr. 40. –, d) Angestellte der kantonalen Verwaltung unentgeltlich.
2 Monatspass: Fr. 10. –.
3 Ersatz Benutzungsausweis: Fr. 5. –.
§ 21 Mahngebühren
1 Folgende Mahngebühren werden in Rechnung gestellt: a) Erinnerung nach Ablauf der Leihfrist unentgeltlich, b) 1. Mahnung Fr. 10. – pro Medium, c) 2. Mahnung Fr. 10. – pro Medium, d) 3. Mahnung Fr. 15. – pro Medium.
§ 22 Ersatzbeschaffung von Medien
1 Folgende Kosten werden bei der Ersatzbeschaffung von Medien in Rechnung g e- stellt: a) Ersatzbeschaffung durch die Benutzerin beziehungswe i- se den Benutzer unentgeltlich, b) Ersatzbeschaffung durch die Aarga u- er Kantonsbibliothek Kaufpreis plus Bearbeitungsgebühr Fr. 30. –, c) Rechnungsstellung Fr. 10. –.
§ 2 3 Fotokopien, Scans, Reproduktionen
1 Für Fotokopien gelten folgende Tarife: a) Schwarzweiss -Kopie A4/A3 Fr. –.20 / Fr. –.40, b) Farbkopie A4/A3 Fr. 1. – / Fr. 2. –.
2 Für Scanaufträge (scannen durch die Aargauer Kantonsbibliothek) werden folge n- de Kosten in Rechnung gestellt: a) 1–20 Seiten Fr. 8. –, b) pro weitere angefangene 20 Seiten Fr. 8. –.
3 Professionelle Reproduktionen: Preis auf Anfrage.
§ 24 Schliessfächer
1 Schliessfächer können zu folgenden Tarifen gem ietet werden: a) Tagesmiete unentgeltlich (Depot Fr. 1. –), b) Monatsmiete (28 Tage) Fr. 5. – (plus Depot Fr. 30. –).
§ 25 Postversand und IDS -Kurier
1 Für den inländischen Postversand werden folgende Kosten in Rechnung gestellt: a) Medienversand Fr. 8. – pro Paket, b) Rücksendungen von Fernleihmedien aus der Aargauer Kantonsbibliothek durch Gemeindebibliotheken unentgeltlich.
2 Lieferservice des IDS -Kuriers (Informationsverbund Deutschschweiz) für die B e- stellung von Medien aus auswärtigen Bibliotheken in die Aargauer Kantonsbibli o- thek: Fr. 5. – pro Medi um.
6. Schlussbestimmungen
§ 26 Gerichtsstand
1 Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Aarau.
§ 27 Inkraftt reten
1 Dieses Benutzungs - und Gebührenreglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Aarau, 18. Oktober 2016 Aargauer Kantonsbibliothek A NDREA V OELLMIN Vom Regierungsrat genehmigt am: 2. November 2016
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