Gesetz über die Organisation der Zivilrechtspflege sowie des Betreibungs- und Konkurs... (173.11)
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Gesetz über die Organisation der Zivilrechtspflege sowie des Betreibungs- und Konkurswesens

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1 Gesetz über die Organisation der Zivilrechtspflege sowie des Betreibungs- und Konkurswesens (Gerichtsorganisation) vom 6. Juli 1988
1) I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sitz der kantonalen Gerichte ist Frauenfeld.

§ 2 Die kantonalen Gerichte tagen ordentlic herweise in Frauenfeld, diejenigen

der Bezirke am Bezirkshauptort.

§ 3 Es leisten das Amtsgelübde:

1. Die Mitglieder und die Ersatzmitg lieder des Obergerichtes vor dem Grossen Rat;
2. 2) die Präsidenten und Vizepräsidenten der Bezirksgerichte, der Ober- gerichtsschreiber und die Obergerich tssekretäre sowie der Vorsteher des Konkursamtes und Betreibungsin spektorates vor dem Ober- gericht;
3. die Mitglieder und die Ersatzmitg lieder, die Gerichtsschreiber und die Weibel der Bezirksgerichte sowie die Friedensrichter und Betrei- bungsbeamten vor dem Bezirksgericht.
1)
2) Sitz der kantonalen Gerichte Tagungsort der Gerichte Amtsgelübde
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§ 4
1)
1 Mit Ausnahme der Ersatzmitglieder des Obergerichtes dürfen Gerichts- funktionäre und Angestellte von Geri chten sowie deren Büropartner und Mitarbeiter Parteien vor den Gerichten ihres Amtsgebietes nicht vertreten.
2 Bei Missbräuchen in der aussera mtlichen Tätigkeit ordnet das Ober- gericht nach Anhören des Departem entes gegenüber Gerichtsfunktionären und Angestellten des Gerichtes die im Einzelfall notwendigen Einschrän- kungen an. Sie sind im Rahmen des Abklärungsverfahrens verpflichtet, dem Obergericht ihre ausseramtliche Tätigkeit offenzulegen .
3 Den Beamten und Angestellten de s Betreibungs- und Konkurswesens ist jede private Geschäftsführung für Schul dner im Amtsgebiet oder für deren Gläubiger untersagt. II. Zivilrechtspflege
§ 5
2) Jeder Kreis hat einen Friedensrich ter. Der Friedensrichter kann in mehreren Kreisen tätig sein.
1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Anhang zu diesem Gesetz.
1) Das Obergericht regelt die Stellvertretung.
1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines Zivilgerichtes kann nicht Friedensrichter sein.
§ 6
1 Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.
2 Die Bezirksgerichte bestehen aus dem Präsidenten und vier bis neun weiteren Richtern sowie drei Ersatzri chtern. Sie tagen in Fünferbesetzung.
3 Die Mitglieder der Bezirksgericht e sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre sind grundsät zlich im Nebenamt tätig.
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) Fassung gemäss G vom 18. Dezember 1996, in Kraft gesetzt auf den
1. September 1997. Einschränkung ausseramtlicher Tätigkeit Friedensrichte r Bezirksgericht
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1)
4 Erreicht die Arbeitsbelastung eines Bezirksgerichtes dauernd ein Aus- mass, das für die Erfüllung einzelner Funktionen eine vollamtliche Tätig- keit erfordert, kann das Obergerich t eine Erweiterung der Organisation anordnen. Diese kann schrittwei se vorgenommen werden und aus folgenden Massnahmen bestehen:
1.
2) Übertragung von Präsidialfunktionen auf einen Vizepräsidenten unter Erhöhung der Zahl der Richter auf sechs;
2.
2) Übertragung von Präsidialfunktionen auf einen zweiten Vizepräsi- denten unter Erhöhung der Zahl der Richter auf sieben;
3.
2) weitere Erhöhung der Zahl der Richter auf höchstens zehn;
4.
2) Bildung von Abteilungen.
1)
5 Das Obergericht legt bei der erwe iterten Organisation die Zahl der Richter durch Verordnung fest.

§ 7 3)

Der Bezirksgerichtspräsident ist Ei nzelrichter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. 4)

§ 8 Das Bezirksgericht wählt, gegebenenfa lls für jede Abteilung, zwei seiner

Mitglieder, die zusammen mit dem Präsidenten beziehungsweise Vize- präsidenten die Bezirksgerichtliche Kommission bilden.
§ 9
1)
1 Das Obergericht besteht aus einem Pr äsidenten, drei bis fünf vollamt- lichen und vier bis sechs nebenamtlic hen Richtern sowie drei Ersatz- richtern.
2 Die Bezirksgerichtspräsidenten si nd ausserordentliche Ersatzrichter in den Fällen von § 53 Absatz 2 ZPO
4)
.
3 Das Obergericht kann zwei Abteil ungen bilden. Das Nähere regelt das Obergericht durch Verordnung.
1) Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2)
3)
1996, in Kraft gesetzt auf den
4) Bezirksgerichts- präsident Bezirksgericht- liche Kommission Obergericht
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1) Das Obergericht tagt in Dreier- oder Fünferbesetzung. Es regelt die Zahl der am Verfahren mitwirkenden Richter, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich die Besetzung vorschreibt . In Berufungsverfahren sowie bei Fünferbesetzung hat in der Regel mi ndestens ein nebenamtlicher Richter mitzuwirken.
5 Der Obergerichtsschreiber le itet die Obergerichtskanzlei.
§ 10
1)

§ 11 1)

2) Das Obergericht wählt den Vizepräsidenten. Es stellt den Ober- gerichtsschreiber, die Obergerichtsse kretäre, den Weibel und das Kanzlei- personal an.
2) Die Bezirksgerichte wählen den Vizepräsidenten und stellen den Ge- richtsschreiber, gegebenenfalls den Kanzleipersonal an.
3 Bei der erweiterten Organisation der Bezirksgerichte werden die Vize- präsidenten vom Volk gewählt.
4 Bei Wahlen und bei der Konstituierung haben alle Richter mitzuwirken. Anstellungen erfordern die Zu stimmung des Departementes.
2) Für die Mitarbeiter des Obergeri die Verordnung über die Rechtsstellung des Staatspersonals 3) sinngemäss Anwendung.
§ 12
1 Der Bezirksgerichtspräsident b eaufsichtigt die Geschäftsführung des Bezirksgerichtsschreibers, gegebenenfa lls des Gerichtssekretärs sowie der Friedensrichter.
1) Das Obergericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der Bezirks- gerichte, der Bezirksgerichtlichen Kommissionen und der Bezirksge- richtspräsidenten. Es erlässt die nötigen Vorschriften.
1) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2) Fassung gemäss G betreffend die Abscha ffung des Beamtenstatus vom 20. De- zember 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004.
3)
177.112 Wa h l e n , Anstellungen Aufsicht
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5 III. Betreibungs- und Konkurswesen
§ 13
1 Jeder Kreis hat ein Betreibungsamt.
2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Anhang zu diesem Gesetz.
3 Der Regierungsrat ernennt die Betreibungsbeamten sowie deren Stellvertreter und regelt nach Anhören des Obergerichtes die fachlichen Voraussetzungen.
4 Betreibungsbeamten ist es erlaubt, si ch als Friedensrichter wählen zu lassen.
§ 14
2)
1 Das kantonale Konkursamt und Betr eibungsinspektorat ist zuständig für die Durchführung der Konkurse. Der Amtsleiter wird vom Regierungsrat nach Anhören de s Obergerichtes angestellt.
2 Das Obergericht regelt die M itwirkung der Betreibungsbeamten im Konkursverfahren durch Verordnung.
§ 15
1 Der Bezirksgerichtspräsident ist di e untere, das Obergericht die obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.
2 Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde in Konkurssachen.
§ 15a
2) Das Departement beaufsichtig t das Konkursamt und Betreibungs- inspektorat in administrativen Angelegenheiten. Das Konkursamt und Betreibungsinspektorat beaufsichtigt für das Departement die Betreibungsämter in administrativen Angelegenheiten.
§ 16
1 Der Bezirksgerichtspräsident ist unteres, das Obergericht oberes Nach- lassgericht nach Artikel 293 bis betreibung und Konkurs vom 11. April 1889 .
1) Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2)
3) Betreibungsamt Konkursamt und Betreibungs- inspektorat Fachliche Aufsicht Administrative Aufsicht Nachlassgerichte
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2 Das Obergericht ist Nachlassbehörde nach Artikel 37 des Bundes- gesetzes über die Banken und Sp arkassen vom 8. November 1934
1)
.

§ 17 Arrestbefehle werden durch di e Betreibungsbeamten vollzogen.

IV. Schlichtung in Mietsachen und in Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben
2)
§ 18
3)
1 Die Munizipalgemeinden bezeichnen eine Schlichtungsbehörde im Sinn von Artikel 274a OR 4) und tragen deren Kosten. Mehrere Gemeinden können sich zur Führung einer ge meinsamen Schlichtungsbehörde zusammenschliessen.
2 Die Schlichtungsbehörde besteht au s einem unabhängigen Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern, zwei Ersa tzmitgliedern und einem Aktuar. Bei den Mitgliedern und den Ersatzmitglie dern ist auf eine paritätische Vertretung der Vermieter und der Mieter zu achten.
5) Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Bezirksgerichts- präsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.
4 Das Obergericht regelt Organisa tion und Verfahren durch Verordnung. Der Regierungsrat bezeichnet das fü r die Formulargenehmigung im Sinn von Artikel 266 l Absatz 2 und 269d Absatz 1 OR
4) zuständige Departe- ment
6)
§ 18a
2)
1 Der Regierungsrat wählt eine ka ntonale Schlicht ungsstelle gemäss

Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 7) .

1) SR 952.0
2) Eingefügt durch G vom 18. Dezembe
1. September 1997.
3) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1988, Seite 1045. Wieder eingefügt durch G vom 18. Dezember 1996, in Kraft ge setzt auf den 1. September 1997.
4) SR 220
5) Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
6) Gemäss RRB vom 8. Juli 1997 ist das Departement für Justiz und Sicherheit zuständig.
7) SR 151.1 Arrestvollzug Schlichtungs- behörde in Mietsachen Schlichtungs- stelle gemäss Gleichstellungs- gesetz
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2 Die Schlichtungsstelle besteht aus zwei weiteren Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, wobei auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschl echter zu achten ist. Auf Gesuch der klagenden Partei tagt sie bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung in Einerbesetzung. Im Einverständnis der Parteien kann sie auch in den übrigen Fällen in Einerbesetzung tagen.
1)
3 Die Schlichtungsstelle steht unter der Aufsicht des Obergerichtes. Dieses regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung
2)
. V. Schlussbestimmungen
§ 19
1 Zuständigkeit und Verfahren richten sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach neuem Recht.
2 Die Bildung der Friedensrichter- und Betreibungskreise gemäss Anhang hat bis zum 1. Januar 2004 zu erfo lgen. Bis zur gesetzlichen Neuordnung regelt der Regierungsrat nach Anhören des Obergerichtes die örtlichen Zuständigkeiten.
3 Der Regierungsrat kann befristete Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis gemäss § 4 des Gesetzes übe r das Stimm- und Wahlrecht
4) bis längstens
1. Januar 2008 bewilligen.

§ 20 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom

Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1) Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
2)
3)
1996, in Kraft gesetzt auf den
4) Ü bergangs- bestimmungen Inkrafttreten
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2/2004 Anhang Friedensrichter- und Betreibungskreise (ab 1. Januar 2004) Bezirk Kreise Politische Gemeinden Arbon Arbon Arbon Egnach Roggwil Horn Romanshorn Romanshorn Uttwil Salmsach Hefenhofen Kesswil Dozwil Sommeri Bischofszell Amriswil Amriswil Zihlschlacht-Sitterdorf Bischofszell Bischofszell Hauptwil-Gottshaus Hohentannen Sulgen Sulgen Kradolf-Schönenberg Erlen Diessenhofen Diesse nhofen Diessenhofen Basadingen-Schlattingen Schlatt Frauenfeld Frauenfeld Frauenfeld Gachnang Aadorf Aadorf Matzingen Stettfurt
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9 Bezirk Kreise Politische Gemeinden Felben-Wellhausen Felben-Wellhausen Thundorf Warth-Weiningen Uesslingen-Buch Neunforn Hüttlingen Kreuzlingen Kreuzlingen Kreuzlingen Münsterlingen Bottighofen Kemmental Kemmental Altnau Güttingen Lengwil Langrickenbach Tägerwilen Tägerwilen Ermatingen Wäldi Gottlieben Münchwilen Münchwilen Münchwilen Wängi Eschlikon Bichelsee-Balterswil Sirnach Sirnach Fischingen Rickenbach Wilen Affeltrangen Affeltrangen Tobel-Tägerschen Wuppenau Bettwiesen Lommis Schönholzerswilen Braunau
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2/2004 Bezirk Kreise Politische Gemeinden Steckborn Steckborn Steckborn Eschenz Wagenhausen Salenstein Homburg Berlingen Mammern Müllheim Müllheim Pfyn Hüttwilen Herdern Raperswilen Weinfelden Weinfelden Weinfelden Märstetten Märstetten Bussnang Wigoltingen Amlikon-Bissegg Bürglen Bürglen Berg Birwinken
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