Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (731.11)
CH - BL

Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft

Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel- Landschaft (Vo BSG BL) Vom 31. Mai 2022 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel- Landschaft vom 20. Mai 2021
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung

§ 1 Zuständiges Amt

1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben, die den Bevölkerungsschutz betreffen, zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen.
2 Verpflichtung von Dritten

§ 2 Für die Verpflichtung von Dritten zuständige Behörden

1 Ist die Einwohnergemeinde für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei folgenden Behörden:
a. im Einsatz beim Gemeinderat sowie in dringenden Fällen beim kommu - nalen Führungsstab;
b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Gemeinderat.
2 Ist der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die An - ordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei den folgenden Behör - den:
a. im Einsatz beim Regierungsrat sowie in dringenden Fällen beim Kantona - len Führungsstab;
1) SGS 100
2) SGS 731 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Regierungsrat.
3 Führungsstäbe

§ 3 Gemeindeführungsstäbe sowie Regionale Führungsstäbe

1 Die Grundstruktur der Gemeindeführungsstäbe sowie der Regionalen Füh - rungsstäbe gliedert sich wie folgt:
a. Stabsleitung;
b. Führungsunterstützung;
c. Fachdienste.
2 Die strategische Führung der Einwohnergemeinde legt die Organisation ihres Gemeindeführungsstabs oder ihres Regionalen Führungsstabs im Einzelnen fest und wählt die Mitglieder.

§ 4 Kantonaler Führungsstab (KFS)

1 Der KFS gliedert sich in 1 Element «Front Führung» und in 1 Element «Füh - rung ab Hauptquartier».
2 Die Grundstruktur des Elements Front Führung gliedert sich wie folgt:
a. Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandant sowie deren oder dessen Stellvertretung;
b. Führungsunterstützung;
c. Fachdienste.
3 Die Führung ab Hauptquartier gliedert sich wie folgt:
a. Stabsleitung;
b. Führungsunterstützung;
c. Fachdienste.
4 Im Ereignisfall werden aus dem KFS Teilstäbe gebildet.
4 Kantonale Mittel / Einsatzverband Bevölkerungsschutz (EVB)

§ 5 Kantonale Mittel / EVB für die Ereignisbewältigung

1 Der Kanton verfügt insbesondere über die folgenden Mittel zur Bewältigung von Ereignissen:
a. «Kantonales Care-Team»;
b. «Kantonale Notfall-Hotline»;
c. «Kantonales Personenmanagement-Team»;
d. «Kantonale ABC-Wehr»; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
e. «Kantonale Öl-Wehr»;
f. «Kantonale Rheinrettung»;
g. «Kantonale Zivilschutzkompanie»;
h. «Kantonales Ingenieur-Team»;
i. «Kantonaler Helisupport Bevölkerungsschutz».
2 Er kann bei Bedarf weitere Mittel zur Bewältigung von Ereignissen schaffen.
3 Das AMB ist für die Einsatzbereitschaft der kantonalen Mittel nach Abs. 1 und
2 zuständig.
4 Es legt die Organisation der kantonalen Mittel nach Abs. 1 Bst. a–c sowie g–i und Abs. 2 fest.

§ 6 Einsatz der kantonalen Mittel bei Ereignisarten im Sinne des

Bevölkerungsschutzgesetzes BL
1 Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 und 2 werden zur Bewältigung von Er - eignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingesetzt.
2 Das Aufgebot erfolgt durch den KFS.

§ 7 Einsatz der kantonalen Mittel bei anderen Ereignissen

1 Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und Abs. 2 kön - nen zur Bewältigung von Ereignisarten ausserhalb des Bevölkerungsschutzge - setzes BL eingesetzt werden.
2 Die Partnerorganisationen und die Führungsstäbe können beim AMB den Einsatz der kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c sowie h und i und Abs. 2 beantragen.
3 Das AMB entscheidet über den Einsatz der Mittel nach Abs. 2.
4 Die kantonalen Mittel sind der jeweiligen Einsatzleitung zugewiesen und wer - den durch die Einsatzoffizierin oder den Einsatzoffizier des EVB koordiniert.

§ 8 Kostentragung

1 Für den Einsatz des Kantonalen Care-Teams werden bei Ereignisarten im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes BL keine Kosten erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
5 Übergeordnete Führung

§ 9 Festlegung einer übergeordneten Führung im Fall eines

Grossereignisses
1 Zeichnet sich bei einem Ereignis ab, dass es sich zu einem Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL entwickeln kann oder ist bereits ein Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingetreten, sprechen sich die an der Ereignisbewältigung beteiligten Partnerorganisationen sowie die Stabsleitung des KFS hinsichtlich der Einsetzung einer übergeordne - ten Führung (KFS) für die Ereignisbewältigung ab.
2 Die Absprache beinhaltet insbesondere eine gemeinsame Lagebeurteilung.
3 Die Absprache schliesst mit dem Entscheid, ob eine übergeordnete Führung für die Ereignisbewältigung eingesetzt wird oder nicht.
4 Der Entscheid nach Abs. 3 soll nach Möglichkeit einvernehmlich getroffen werden.
5 Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, entscheidet die Stabslei - tung des KFS.
6 Jede Vertreterin resp. jeder Vertreter der Polizei Basel-Landschaft, der Feuer - wehr und der Sanität, die resp. der vor Ort für die Führung des Einsatzes sei - ner Organisation verantwortlich ist, sowie die Stabsleitung des KFS können eine Absprache einberufen.
7 An der Absprache nimmt jeweils 1 Vertreterin oder 1 Vertreter einer der in Abs. 6 erwähnten Organisationen sowie der Stabsleitung des KFS teil.
6 Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten

§ 10 Schadenplatzkommando und Schadenplatzkommandantinnen

und Schadenplatzkommandanten
1 Das Schadenplatzkommando ist das Element Front Führung des KFS für die Bewältigung eines Ereignisses vor Ort.
2 Der Kanton stellt sicher, dass in der Regel 14 Schadenplatzkommandantin - nen und Schadenplatzkommandanten einsatzbereit sind.
3 Die Partnerorganisationen stellen Angehörige ihrer Organisationen als Scha - denplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten zur Verfügung.
4 Die Partnerorganisationen stellen die Nachfolge der aus ihrer Organisation stammenden Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandan - ten sicher. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057

§ 11 Voraussetzungen für die Ernennung zur Schadenplatzkomman -

dantin oder zum Schadenplatzkommandanten
1 Die Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten wer - den von ihrer Organisation nominiert.
2 Sie gehören der Führungsstufe 2 innerhalb ihrer Organisation an.
3 Sie absolvieren die bikantonale Ausbildung zur Schadenplatzkommandantin oder zum Schadenplatzkommandanten sowie den Lehrgang «Führung Grossereignis» der Feuerwehr Koordination Schweiz.

§ 12 Aufgaben und Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin

oder eines Schadenplatzkommandaten
1 Die Schadenplatzkommandantin oder der Schadenplatzkommandant führt das Schadenplatzkommando.
2 Die Organisation des Schadenplatzkommandos sowie die Aufgaben und Kompetenzen einer Schadenplatzkommandantin oder eines Schadenplatzkom - mandanten werden geregelt:
a. im Behelf Schadenplatzkommando der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft; und
b. in der Leistungsvereinbarung des Kantons mit den Schadenplatzkom - mandantinnen und den Schadenplatzkommandanten.
7 Ausbildung, Grade und Beförderungen

§ 13 Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkomman -

dos
1 Das AMB ist zuständig für:
a. die Grundausbildung der Führungsstäbe sowie der Schadenplatzkom - mandi;
b. die Fortbildung des KFS und der Schadenplatzkommandi.
2 Das AMB kann:
a. Grundausbildungen für betriebliche Führungsstäbe anbieten;
b. Fortbildungskurse für Gemeindeführungsstäbe sowie für betriebliche Füh - rungsstäbe anbieten;
c. Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen.
3 Die Ausbildungen für betriebliche Führungsstäbe nach Abs. 2 sind kosten - pflichtig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057

§ 14 Grade und Beförderungen

1 Den Angehörigen des EVB wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Bevölkerungsschutz ein Grad gemäss Anhang 1 zugewiesen.
2 Das AMB ist für die Zuweisung des Grades und für die Beförderungen zu - ständig.
3 Beförderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die notwendigen Kurse erfolgreich absolviert wurden und eine entsprechende Bestätigung vor - liegt.
4 Die Gradabzeichen sind an diejenigen der Schweizer Armee angelehnt. Es dürfen ohne Bewilligung des AMB keine weiteren oder andere Grade verliehen werden.
8 Warnung, Alarmierung und Information

§ 15 Alarmierung der Stäbe, Einsatzdienste und Spezialistinnen und

Spezialisten
1 Der Kanton stellt die Alarmierung der Leitung der Führungsstäbe und der Zi - vilschutzkompanien sowie der Einsatzdienste, der Partnerorganisationen und der Spezialistinnen und Spezialisten sicher.
2 Die Einwohnergemeinden sorgen für kompatible Alarmierungsmittel und be - treiben für die nicht vom Kanton alarmierten Personen und Formationen eine Alarmierungsstelle.

§ 16 Warnung und Alarmierung der Einwohnergemeindebehörden

1 Die Einwohnergemeinden stellen die Warnung und Alarmierung ihrer Behör - den nach den Vorgaben des Kantons sicher.
2 Die Einwohnergemeinden werden durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft gewarnt und alarmiert.

§ 17 Alarmierung der Bevölkerung

1 Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft löst die Alarmierung im Auftrag der Führungsstäbe oder zuständigen Einsatzleitung für die Bevölke - rung aus.
2 Die Alarmierung ist über die offiziellen Alarmierungssysteme zu verbreiten.

§ 18 Verhaltensanweisungen und Verhaltensempfehlungen an die

Bevölkerung
1 Nach der Alarmierung der Bevölkerung sind Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung zu verbreiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
2 Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können auch ohne vorhergehende Alarmierung der Bevölkerung verbreitet werden.
3 Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft verbreitet die Verhaltens - anweisungen oder die Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung gemäss den Vorgaben der alarmierenden Stellen (§ 19 Abs. 1).
4 Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können bei Bedarf über weitere Kanäle verbreitet werden.
5 Die Medienschaffenden werden durch den KFS bedient.

§ 19 Information der Bevölkerung sowie der Behörden der Nachbar -

länder bei Sirenentests
1 Die Sicherheitsdirektion gewährleistet bei Sirenentests die Information der Bevölkerung.
2 Sie stellt bei Sirenentests die Information der Behörden in den betroffenen Nachbarländern sicher.

§ 20 Zuständigkeit für Systemtests

1 Das AMB ist zuständig für die Durchführung der Systemtests.
2 Je nach Art der Systemtests wird das AMB durch die Gemeindeführungsstä - be oder Regionalen Führungsstäbe, die Zivilschutzorganisationen, die Feuer - wehr und die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft unterstützt.

§ 21 Alternative Alarmierungsdispositive bei Mängeln an Systemen

zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall
1 Im Falle von Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung stellt das AMB mit Hilfe alternativer Alarmierungsdispositive die Alarmierung sicher, bis die Mängel behoben sind.
9 Kulturgüterschutz

§ 22 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden melden das von ihnen beschlossene Inventar zu den Kulturgütern von lokaler Bedeutung dem AMB.
2 Sie melden dem AMB jährlich allfällige Änderungen zum Kulturgüterschutzin - ventar.
3 Sie erstellen eine Gefahrenanalyse und eine Risikobeurteilung der Kulturgü - ter von lokaler Bedeutung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057

§ 23 Aufgaben des Kantons

1 Das AMB ist die zuständige Stelle für die Sicherung der Kulturgüter.
2 Es übernimmt in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen die Umsetzung der Massnahmen im Bereich Kulturgüterschutz.
3 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vollzug der kantonalen Belange des Kulturgüterschutzes;
b. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege, dem Amt für Kultur, den zuständigen Stellen des Bundes sowie weiteren Organisationen;
c. Beaufsichtigung und Koordination des kommunalen Vollzugs der Mass - nahmen, insbesondere der Inventarisierung zum Schutz der Kulturgüter;
d. Leitung und Koordination der Massnahmen für die Sicherstellungsdoku - mentationen, die Sicherheitskopien sowie die Bereitstellung von Kulturgü - terschutzräumen;
e. Aus- und Weiterbildung der Kulturgüterschutzspezialistinnen und Kultur - güterschutzspezialisten des Zivilschutzes.
4 Die kantonale Denkmalpflege und das Amt für Kultur arbeiten für die Aufga - benerfüllung im Zusammenhang mit dem Kulturgüterschutz mit dem AMB zu - sammen.

§ 24 Informatikplattform

1 Der Kanton betreibt eine Informatikplattform für die Kulturgüter, die sich auf dem Kantonsgebiet befinden.
2 Die Informatikplattform enthält folgende Daten:
a. Angaben zum Kulturgut;
b. Angaben zum Standort des Kulturguts;
c. Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts;
d. Kontaktdaten der verantwortlichen Person;
e. Art der Gefährdung und Kurzdokumentation;
f. zuständige Zivilschutzorganisation.
3 Die Zivilschutzorganisationen sowie das AMB erhalten Zugriff auf die Informa - tikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4 Das AMB übernimmt die Verantwortung für die Informatikplattform des Kultur - güterschutzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
10 Wirtschaftliche Landesversorgung

§ 25 Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung /

Bewältigung einer schweren Mangellage
1 Die Leiterin oder der Leiter des KFS übernimmt die Funktion der oder des De - legierten für wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Sie oder er:
a. stellt die Verbindung zur Delegierten oder zum Delegierten des Bundes für wirtschaftliche Landesversorgung und zu den zuständigen Stellen für die wirtschaftliche Landesversorgung auf Gemeindeebene sicher;
b. sorgt im Falle einer schweren Mangellage auf kantonaler Ebene für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben.

§ 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Massnahmen, die ihnen bei der Be - wältigung einer schweren Mangellage im Rahmen der wirtschaftlichen Landes - versorgung übertragen werden.
2 Sie erstellen eine Organisation, die den Vollzug der ihnen übertragenen Massnahmen ermöglicht.
3 Sie tragen die Kosten des Vollzugs.
11 Versicherungsschutz

§ 27 Haftpflichtversicherung

1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, wel - che die Mitglieder des KFS während Übungen, Ausbildungen, Rapporten und Einsätzen ausreichend deckt.

§ 28 Versicherungsschutz für Personen, die Hilfeleistungen erbrin -

gen
1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für einen ausreichenden Ver - sicherungsschutz für Personen, die aufgrund eines Aufgebots des Kantons Hil - feleistungen erbringen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
12 Haftung und Strafwesen

§ 29 Haftung

1 Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haft - pflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle.

§ 30 Zuständigkeiten im Strafwesen

1 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Dritten sind die zuständigen Ereignisdienste und Führungsstäbe verantwortlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.05.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.057
1/3 Anhang 1 zur Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz BL Bevölkerungsschutz Gradabzeichen Offiziere Stabsoffiziere Oberstleutnant Chef Operationen Einsatzverband Bevölkerungsschutz (EVB) Ausbildungschef B evölkerungsschutz Ausbildungslehrgang Schpl Kdt Ausbildungslehrgang Führen von Grossereignissen FKS Instruktor Bevölkerungsschutz mehrjährige Erfahrung als Instr BevS Major Einsatzoffizier Bevölkerungsschutz Stv Ausbildungschef Bevölkerungsschutz Führungsstufe 2 einer Partnerorganisation Ausbildungslehrgang Schpl Kdt Instruktor BevS (mit Abschluss BABS), mehrjährige Erfahrung als Instr BevS oder Armee Subalternoffiziere Hauptmann Instruktor Bevölkerungsschutz (mit Abschluss BABS) Abschluss Ausbildungslehrgang für Instruktoren BABS
2/3 Oberleutnant Instruktor Bevölkerungsschutz in Ausbildung Leiter Personenmanagement Leiter Einsatzlogistik In Ausbildung zum Instruktor BevS (1 abgeschlossene Fachrichtung) Ausbildungslehrgang Führen von Grossereignissen BL Abteilungsleiter Ausbildungs - und Einsatzlogistik AMB Leutnant Instruktor Bevölkerungsschutz im Probedienst Offiziere Personenmanagement In Ausbildung zum Instruktor BevS (noch ohne abgeschlossene Fachrichtung) Ausbildung zum Systemführer IES Unteroffiziere Feldweibel Materialwart Einsatzlogistik Leiter Einsatzlogistik AMB Oder vergleichbare Funktion Zivilschutz
3/3 Korporal Stv. Materialwart Einsatzlogistik Stv. Leiter Einsatzlogistik AMB Oder Vergleichbare Funktion Zivilschutz
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