Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Interkantonale Vereinbarung  über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren  Fachschulen (HFSV)  Vom 22. März 2012 (Stand 1. März 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die  Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)  1)   anerkannten  Bildungsgängen  an  höheren  Fachschulen  und  die  Abgeltung,  welche  die  Wohnsit  z-  kantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschu-  len leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie förde  rt damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Ang  e-  bote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.  Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss   Art  i-  kel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abwei-  chende finanzielle Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beitragsberechtigung
                            Art.  3  Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:  a)  die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,  b)  der  Abschluss  einer  Leistungsvereinbarung  zwischen  Standortkanton  un  d  Bildungsanbieter,  aus  welcher  namentlich  die  Gewährleistung  der  Koste  n-  transparenz ersichtlich ist, und  c)  die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bildungsgänge  gemäss  Artikel  7  bedürfen  zusätzlich  eines  begründeten  Antrags  der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots  erzielt,  sind  entweder  zur  Reduktion  der  Studiengebühren  oder  zur  Weiterentwic  k-  lung des Bildungsgangs einzusetzen.  Art.  4  Liste der beitragsberechtigt  en Bildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Standortkantone  melden  der  Geschäftsstelle  unter  Nachweis  der  Vorausset-  zungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Art  i-  kel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese  wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beiträge
                            Art.  5  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zahlungspflichtig  für  Beitragsleistungen  gemäss  Artikel  3,  6  und  7    der  Vereinb  a-  rung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Wohnsitzkanton  von  Studierenden  gilt  der  letzte  Kanton,  in  dem  mündige  Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt  haben  und,  ohne  gleic  hzeitig  in  Bildung  zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das  Leisten von Militär  -  und Zivildienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen,   gilt als  Wohnsitzkanton:  a)  der  Heimatkanton  für  Schweizerinnen  und  Schweizer,  deren  Eltern  im  Au  s-  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatka  n-  tonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige F  lüchtlinge und Staatenlose, die elter  n-  los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und  d)  in  allen  übrigen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  bei  Ausbildungsbeginn  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  beziehungsweise  der  Sitz  der  zuletzt  zu-  ständigen Vormundschaftsbehörde befindet.  Art.  6  Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vol  lzeit  - und Teilzeitau  s-  bildung  in  Form  von  Semesterpauschalen  pro  Studierende  beziehungsweise  Studi  e-  renden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende  Grundsätze:  a)  Ermittlung  der  durchschnittlichen  gewich  teten  Ausbildungskosten  (Bruttobi  l-  dungskosten)  pro  Bildungsgang  und  Studierende  beziehungsweise  Studiere  n-  den nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl an-  rechenbarer  Lektionen  und  der  durchschnittlichen  Klassengrösse,  wobei  die  Konfer  enz  der  Vereinbarungskantone  die  maximale  Anzahl  anrechenbarer  Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;  b)  die   Beiträge   decken   50   Prozent   der   gemäss   litera   a   ermittelten   durch  -  schnittlichen Kosten.  Art.  7  Höhe der Beiträge bei erhöhtem ö  ffentlichen Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land-  und Waldwirtschaft kann  die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskant  o-  ne  für  einzelne  Bildungsgänge  Beiträge  in  der  Höhe  von  maximal  90  Prozent  d  er  ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester bea  n-  tragen.  Sie  hat  hierfür  ein  erhöhtes  öffentliches  Interesse  am  entsprechenden  Bi  l-  dungsgang  nachzuweisen,  namentlich  im  Zusammenhang  mit  einem  gesetzlichen  Versorgungsauftrag  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  erhöhte  öffentliche  Interesse  für  Beiträge  im  Sinne  von  Absatz  1  ist  von  der  zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarung  s-  kantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte  öffentliche  Interesse  für  einen  Bildungsgang,  gelten  für  diesen  die  Beiträge  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6.
                            Art.  8  Auszahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Beiträge  werden  semesterweise  pro  Bildungsgang  und  Studierende  bezi  e-  hungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Standortkanton  beziehungsweise  der  Trägerkanton  und  allfällige  mitfinanzi  e-  rende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistun-  gen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.  Art.  9  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anbiete  r können angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  für  Studiengebühren  je  Bildung  s-  gang anrechenbare Mindest  -   und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studien-  gebühren  die  festgelegte  Höchstgrenze,  werden  die  Beit  räge  für  den  betreffenden  Bildungsgang entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Studierende
                            Art.  10    Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studi  e-  renden,  deren  Bildungsgang  dieser  Vere  inbarung  untersteht,  mit  Bezug  auf  den  Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.  Art.  11    Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Studierende  sowie  Studienanwärterinnen  und  -anwärter  aus  Kantonen,  welch  e  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleichbe-  handlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studi  e-  renden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierenden  aus  Kantonen,  welche  d  ieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  werden  zusätzlich  zu  den  Studiengebühren  Ausbildungsgebühren  überbunden,  die  mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vollzug
                            Art.  12    Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konfer  enz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen  und  Bildungsdirektoren  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Verei  n-  barung, insbesondere  a)  legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,  b)  legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale R  e-  ferenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest,  c)  legt sie die Mindest-  und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang  gemäss Artikel 9 fest, und  d)  genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Beschlüsse  gemäss  Absatz  2  literae  a  bis  c  bedürfen  der  Mehrheit  von  zwei  Dritteln der Konferenzmitglieder.  Art.  13    Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Geschäftsstelle  wird  vom  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,  b)  für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen  gemäss Artikel 6 zu sorgen,  c)  die  Geschäfte,  für  deren  Entscheid  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  zuständig ist, vorzubereiten,  d)  Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,  e)  Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,  f)  Verfahrensfragen  zu  regeln,  darunter  namentlich  Regelungen  betreffend  die  Rechnungslegung,  die  Beitragszahlung,  die  Termine  und  Stichdaten  festzul  e-  gen, und  g)  der Konferenz der Verei  nbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarung  s-  kantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in  Rechnung gestellt.  Art.  14    Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Au  f  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  vorliegenden  Vereinbarung  ergeben,  wird  das  Streitbeilegungsverfahren  gemäss  der  Rahmenvereinbarung  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung,  IRV)  vom  24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  1)   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ka  nn  die  Streitigkeit  nicht  beigelegt  werden,  entscheidet  auf  Klage  hin  das  Bu  n-  desgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  615.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Bundesges  etz  über  das  Bundesgericht  vom  17.  Juni  2005  (Bundesgerichtsgesetz,  BGG)  SR   173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
                            Art.  15    Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der   Schweizerischen Ko  n-  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.  Art.  16    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  setzt  die  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  10  Kantone  beigetreten  sind,    frühestens  aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den  betreffenden  Bildungsgang  anbietet,  kann  er  während  einer  Übergangsfrist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahren  ab  Inkrafttreten  der  V  ereinbarung  seine  Beitragsleistung  für  einen  ausser-  kantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  Art.  17    Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahr  en  jeweils  auf  den  30.  September  durch  schriftliche  Erklärung  an  die  Geschäftsstelle  gekündigt  werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.  Art.  18    Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  in  Ausbildung  befindlichen  St  u-  dierenden bestehen.  Art.  19    Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschule  n dieses  Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht  beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  400.530
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20    Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser  Vereinbarung    kann  das  Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verei  n-  barungskantons zu.  Bern, 22. März 2012  Im Namen der Schweizerischen Konf  e-  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren  Die Präsidentin:  Isabelle Chassot  Der Generalsekretär:  Hans Ambühl  Inkrafttreten gemäss Art. 16: 1. Januar 2014  Datum der Veröffentlichung: 4. April 2014  Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juli 2014  Der Kanton Aargau hat mit Beschluss des Grossen Rats vom 4. März 2014 dem  Beitritt zugestimmt und mit Beschluss des Regierungsrats vom 24. September 2014  den Beitritt erklärt.  Inkrafttreten: 1. März 2015