Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Vom 22. März 2012 (Stand 1. März 2015)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) 1) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsit z- kantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschu- len leisten.
2 Sie förde rt damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Ang e- bote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung. Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Art i- kel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abwei- chende finanzielle Regelungen treffen.
1) SR 412.10
2. Beitragsberechtigung
Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind: a) die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt, b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton un d Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Koste n- transparenz ersichtlich ist, und c) die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwic k- lung des Bildungsgangs einzusetzen. Art. 4 Liste der beitragsberechtigt en Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Vorausset- zungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Art i- kel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
3. Beiträge
Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinb a- rung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleic hzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär - und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Au s- land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatka n- tonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige F lüchtlinge und Staatenlose, die elter n- los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zu- ständigen Vormundschaftsbehörde befindet. Art. 6 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vol lzeit - und Teilzeitau s- bildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studi e- renden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze: a) Ermittlung der durchschnittlichen gewich teten Ausbildungskosten (Bruttobi l- dungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studiere n- den nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl an- rechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konfer enz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt; b) die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durch - schnittlichen Kosten. Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem ö ffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskant o- ne für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent d er ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester bea n- tragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bi l- dungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag .
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarung s- kantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss
Artikel 6.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende bezi e- hungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzi e- rende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistun- gen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. Art. 9 Studiengebühren
1 Die Anbiete r können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildung s- gang anrechenbare Mindest - und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studien- gebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beit räge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
4. Studierende
Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studi e- renden, deren Bildungsgang dieser Vere inbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden. Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welch e dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbe- handlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studi e- renden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche d ieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen.
5. Vollzug
Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konfer enz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Verei n- barung, insbesondere a) legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest, b) legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale R e- ferenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest, c) legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Artikel 9 fest, und d) genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art. 13 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen, b) für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen, c) die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten, d) Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen, e) Koordinationsaufgaben wahrzunehmen, f) Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzul e- gen, und g) der Konferenz der Verei nbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarung s- kantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Art. 14 Streitbeilegung
1 Au f Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni
2005 1) angewendet.
2 Ka nn die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bu n- desgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes 2) .
1) SAR 615.010
2) Bundesges etz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) SR 173.110
6. Schlussbestimmungen
Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Ko n- ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von
5 Jahren ab Inkrafttreten der V ereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausser- kantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 17 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahr en jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen St u- dierenden bestehen. Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 1)
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschule n dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
1) SAR 400.530
Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verei n- barungskantons zu. Bern, 22. März 2012 Im Namen der Schweizerischen Konf e- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl Inkrafttreten gemäss Art. 16: 1. Januar 2014 Datum der Veröffentlichung: 4. April 2014 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juli 2014 Der Kanton Aargau hat mit Beschluss des Grossen Rats vom 4. März 2014 dem Beitritt zugestimmt und mit Beschluss des Regierungsrats vom 24. September 2014 den Beitritt erklärt. Inkrafttreten: 1. März 2015
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