Kantonale Jagdhundeverordnung
Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) Vom 20. Januar 2004 (Stand 1. Juni 2017) Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1 ) von der Regierung erlassen am 20. Januar 2004
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verwenden von Jagdhunden
1 Jagdhunde dürfen für die Nachsuche auf angeschweisstes Wild sowie für die Nie - der- und Wasserwildjagd verwendet werden. *
2 Die Mitnahme von Schweisshunden auf der Hoch-, Steinwild- oder Sonderjagd ist gestattet, sofern der Hundeführer mit dem Hund die Gehorsamsprüfung bestanden hat und das Amt für Jagd und Fischerei (Amt) ihm für das betreffende Jahr eine Be - willigung für das Verwenden eines Schweisshundes gemäss Artikel 6 dieser Verord - nung erteilt hat. Bei der Ausübung der Jagd hat der Hundeführer den Hund an die Leine zu nehmen und darf sich nicht als Treiber betätigen.
Art. 1a * Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden
1 Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier be - dürfen einer Bewilligung des Amtes. Diese entbindet den Gesuchsteller nicht vom Einholen weiterer erforderlicher Bewilligungen.
2 Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder ge - prüft werden, ist dem Amt 30 Tage vor der Durchführung zu melden. Das Amt sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Es kann die Zahl der Anlagen und Veran - staltungen begrenzen.
3 Die Durchführung von Leistungsprüfungen im Feld ist nur mit Bewilligung des Amtes gestattet.
1) BR 740.000
Art. 2 Gehorsamsprüfung
1 Die Gehorsamsprüfung wird vom Bündner Schweisshunde Club (BSC) gemäss den in Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Reglementen durchgeführt.
2 Wird die Prüfung bestanden, erhält der Hundeführer vom Amt einen entsprechen - den Ausweis. Dieser ist unbefristet gültig.
Art. 3 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Ausbildung und die vom BSC durchgeführten Prüfungen ob - liegt dem Amt.
2 Die Ausbildung und die Prüfungen haben nach Massgabe der vom Amt anerkann - ten Reglemente zu erfolgen.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Eignung von Jagdhunden, kann das Amt jeder - zeit die nötigen Prüfungen anordnen und falls nötig die Verwendung entsprechender Jagdhunde verbieten.
Art. 4 * ...
Art. 5 * Parkieren von Motorfahrzeugen im Jagdgebiet
1 Das Amt kann Schweisshundeführern während der Hochjagd eine Bewilligung zum Parkieren eines Motorfahrzeuges im Jagdgebiet erteilen. Entsprechende Gesu - che sind dem Amt gleichzeitig mit dem Gesuch für das Verwenden eines Schweiss - hundes zur Nachsuche einzureichen.
2 Um einen geordneten Jagdbetrieb zu gewährleisten, können die Bewilligungen zum Parkieren von Motorfahrzeugen im Jagdgebiet mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
2. Schweisshunde
Art. 6 Bewilligung
1. Zuständigkeit und Gültigkeit
1 Die Bewilligung für das Verwenden von Schweisshunden zur Nachsuche wird vom Amt erteilt. Diese Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt jeweils für ein Jahr.
Art. 7 2. Voraussetzungen
1 Die Bewilligung kann erteilt werden, sofern der Hundeführer: * a) * als Wildhüter beim Kanton tätig ist oder als Jäger im Kanton zum Bezug des Jagdpatentes berechtigt ist; b) einen im Kanton auf Schweiss geprüften Hund führt; c) sich für Nachsuchen Dritter zur Verfügung stellt;
d) eine für die Jagd gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; e) die Ausbildung gemäss Reglement des BSC erfolgreich bestanden hat und f) im laufenden Jahr vor Hochjagdbeginn mindestens zwei Übungstage des BSC besucht hat.
2 Löst der Hundeführer kein Jagdpatent, kann ihm das Amt für die Nachsuche die Benützung seiner im Jagdpatentbüchlein eingetragenen Waffe gestatten.
3 In Zweifelsfällen erlässt das Amt auf Gesuch des Betroffenen eine Verfügung über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).
Art. 8 3. Entzug
1 Begeht der Hundeführer Widerhandlungen gegen die Jagd- oder Tierschutzgesetz - gebung, kann ihm das Amt die erteilte Bewilligung entziehen.
Art. 9 4. Ausbildung
1 Das Amt beauftragt den BSC, die Ausbildung für angehende Schweisshundeführer durchzuführen. Diese Ausbildung umfasst: a) die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über das Schweisshundewesen; b) praktische Übungen mit dem eigenen Hund; c) das Begleiten eines geprüften Gespannes bei Nachsuchen auf der Jagd.
Art. 10 5. Prüfung
1 Das Amt beauftragt den BSC mit der Durchführung der Schweisshundeprüfungen. Diese werden grundsätzlich nach den jeweils geltenden Reglementen der techni - schen Kommission für das Jagdhundewesen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft und des Schweizerischen Schweisshundeclubs durchgeführt.
2 Wird die Prüfung bestanden, erhält der Hundeführer vom Amt einen entsprechen - den Ausweis. Dieser ist vier Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist ist die Prüfung zu wiederholen und einmal wieder erfolgreich zu bestehen. *
3 Wird die Prüfung bei der ersten Wiederholung nicht bestanden, kann das Amt eine auf höchstens zwölf Monate befristete Ausnahmebewilligung erteilen. *
Art. 11 Entschädigung
1 Der Kanton kann dem BSC für die Ausbildung der Schweisshundeführer und für die Durchführung der Schweisshundeprüfungen eine Entschädigung entrichten.
Art. 12 Nachsuchen
1. Organisation des Einsatzes
1 Der Schweisshundeführer leitet den Einsatz. Dieser und die an der Nachsuche be - teiligten Jäger dürfen Motorfahrzeuge sowie Funk- und Natelgeräte für die Nachsu - che verwenden.
2 Auf der Nachsuche darf nur das angeschweisste Tier erlegt werden. Die Nachsuche in Wildschutzgebieten darf nur in Begleitung oder mit vorgängiger Zustimmung ei - nes Wildhüters erfolgen. *
Art. 13 2. Nachsucheprotokoll
1 Der Schweisshundeführer hat jeden Einsatz im Nachsucheprotokoll festzuhalten. Dieses ist bis zu dem in den Jagdbetriebsvorschriften festgelegten Datum dem zu - ständigen Wildhüter abzugeben. *
3. Jagdhunde für die Nieder- und Wasserwildjagd
Art. 14 Bewilligung
1. Zuständigkeit und Gültigkeit
1 Die Verwendung eines Jagdhundes zur Ausübung der Nieder- oder Wasserwildjagd bedarf einer Bewilligung. Diese ist bei den vom Amt bezeichneten Patentausgabe - stellen zu lösen.
2 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt für die Dauer der im gleichen Jahre stattfindenden Niederjagd.
Art. 15 2. Voraussetzungen
1 Jagdhunde dürfen für die Nieder- oder Wasserwildjagd nur verwendet werden, wenn der Hundeführer das Jagdpatent für die Niederjagd bezogen hat.
2 Für die Jagd auf Wasserwild dürfen nur im Kanton geprüfte Hunde eingesetzt wer - den.
3 In Zweifelsfällen erlässt das Amt auf Gesuch des Betroffenen eine Verfügung über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).
Art. 16 3. Einschränkungen
1 Der Inhaber eines Niederjagdpatentes darf die Nieder- oder Wasserwildjagd nicht gleichzeitig mit mehr als zwei Jagdhunden ausüben.
Art. 17 Prüfungen für die Wasserwildjagd
1 Die Prüfungen für die Wasserwildjagd werden vom Amt durchgeführt. Dieses ist befugt, die entsprechenden Prüfungsanforderungen festzulegen.
2 Zur Prüfung werden nur im Kanton Graubünden jagdberechtigte Personen als Hun - deführer zugelassen. *
3 Wird die Prüfung bestanden, erhält der Hundeführer vom Amt einen entsprechen - den Ausweis. Dieser ist unbefristet gültig. *
4. Rechtsschutz
Art. 18 * ...
5. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 19. März 1990
1 ) wird aufgehoben.
Art. 20 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2004 in Kraft.
1) AGS 1990, 2283; AGS 1996_3771, AGS 1998_4292
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.01.2004 15.02.2004 Erlass Erstfassung -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 18 aufgehoben -
27.03.2007 01.06.2007 Art. 17 Abs. 2 geändert -
27.03.2007 01.06.2007 Art. 17 Abs. 3 eingefügt -
16.03.2010 01.04.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert -
16.03.2010 01.04.2010 Art. 5 totalrevidiert -
16.03.2010 01.04.2010 Art. 10 Abs. 2 geändert -
16.03.2010 01.04.2010 Art. 10 Abs. 3 geändert -
18.11.2014 01.01.2015 Art. 1a eingefügt 2014-030
18.11.2014 01.01.2015 Art. 4 aufgehoben 2014-030
28.02.2017 01.06.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert 2017-007
28.02.2017 01.06.2017 Art. 7 Abs. 1, a) geändert 2017-007
28.02.2017 01.06.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 2017-007
28.02.2017 01.06.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert 2017-007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.01.2004 15.02.2004 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 16.03.2010 01.04.2010 geändert -
Art. 1a 18.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-030
Art. 4 18.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-030
Art. 5 16.03.2010 01.04.2010 totalrevidiert -
Art. 7 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-007
Art. 7 Abs. 1, a) 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-007
Art. 10 Abs. 2 16.03.2010 01.04.2010 geändert -
Art. 10 Abs. 3 16.03.2010 01.04.2010 geändert -
Art. 12 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-007
Art. 13 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-007
Art. 17 Abs. 2 27.03.2007 01.06.2007 geändert -
Art. 17 Abs. 3 27.03.2007 01.06.2007 eingefügt -
Art. 18 07.11.2006 01.01.2007 aufgehoben -
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