Gesetz über die Verwaltungsgebühren
                            Verwaltungsgebühren: Gesetz  Gesetz über die Verwaltungsgebühren  Vom 9. März 1972 (Stand 27. Juni 1993)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf Antrag des Regierungsrates,  erlässt folgendes Gesetz:  I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Verwaltungsgebühren, Benützungsgebühren  Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden erheben für Tätigkeiten, die sie in Erfül  -  lung ihrer Aufgaben vornehmen, sowie für die Erteilung von Bewilligungen oder Konzessionen und  für die Benützung öffentlicher Einrichtungen Gebühren nach den Bemessungsgrundsätzen in den §§ 2  und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsmittelgebühren, Kanzleigebühren  Gebühren für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren sowie Kanzlei- und Schreib  -  gebühren werden durch dieses Gesetz besonders geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Subsidiäre Geltung  Diese Normen gelten nur insoweit, als nicht einschlägige Gesetze ausdrücklich andere Vorschriften  aufstellen.  II. Gebührenbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 a) Kostendeckungsprinzip
                            1  Die Höhe der Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsaufwand ist nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 b) Äquivalenz- und Interessenprinzip
                            1  -  gung  des Interesses und Nutzens  des  Gebührenpflichtigen  sowie  des öffentlichen  Interesses  an  der  Verwaltungshandlung zu erhöhen oder zu ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung  einer Gebühr verzichtet werden.  III. Gebührenverordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebührenrahmen oder Tarife
                            1  Die Gebührenrahmen oder Tarife werden durch den Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehör  -  den der Gemeinden nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 auf dem Verordnungswege festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsgebühren: Gesetz  IV. Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren werden nach einem Tarif erhoben. Kanzleigebühren dürfen  höchstens Fr. 75.– betragen. Schreib- und Kopiergebühren sind pro Seite zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehörden der Gemeinden erlassen die erforderlichen  Weisungen.  V. Gebühren und Parteientschädigung im Verwaltungsrekursverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            4  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Verwaltungsrekursverfahren können dem Beschwerdeführer oder dem Beigeladenen, der das Ver  -  fahren veranlasst hat, im Falle des vollständigen oder teilweisen Unterliegens seines Standpunktes die  amtlichen Kosten bestehend aus:  einer Spruchgebühr,  den Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhebung und anderen Vorkehren,  ganz oder teilweise auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            5  b) Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen, dem Anwaltskosten ent  -  standen sind, kann, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemes  -  sene Parteientschädigung zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteientschädigung kann ganz oder teilweise dem unterliegenden Beschwerdeführer oder dem  unterliegenden Beigeladenen auferlegt werden, sofern dieser trölerisch handelte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            6  c) Ansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Spruchgebühren werden durch den Regierungsrat nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 auf dem  Verordnungswege festgesetzt. Hierbei soll das Interesse des Beschwerdeführers an einer Inanspruch  -  nahme der Verwaltungsrechtspflege zu mässigen Ansätzen gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache,  deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berück  -  sichtigen.  VI. Zuschlag zur ordentlichen Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veranlasst der Beschwerdeführer böswillig oder offensichtlich leichtfertig Verwaltungshandlungen  oder erschwert er diese durch trölerisches Verhalten, so kann zur ordentlichen Gebühr ein Zuschlag  bis zu 100% erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleiche gilt, wenn der Streitwert oder der Umfang der Streitsache es rechtfertigen oder wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel IV in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                            3)  Titel V in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Titel VI in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsgebühren: Gesetz  VII. Gebührenerlass, unentgeltliche Rechtspflege, Rückerstattung  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            10  )  a) Gebührenerlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezug  eine besondere Härte bedeutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            11  )  b) Unentgeltliche Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rekurrenten, deren finanzielle Verhältnisse die Übernahme der Verfahrenskosten zuzüglich allfälli  -  ger   Verbeiständungskosten   nicht   oder   nur   teilweise   gestatten,   wird   auf   Antrag   die   unentgeltliche  Rechtspflege bewilligt. Die näheren Voraussetzungen regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungs  -  weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            12  )  c) Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die Berufs- oder Fähigkeitsprüfung, für die eine Gebühr erhoben wurde, nicht bestanden, ist ein  angemessener Teil der Prüfungsgebühr zurückzuerstatten.  VIII. Gebührenfreiheit  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  kantonalen  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Anstalten  entrichten  in  der   Regel   keine  Gebühren.  IX. Gebührenschuldner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Be  -  willigung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung benützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch.  X. Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr wird in der Regel mit der Beendigung der Amtshandlung, der Erteilung oder Erneuerung  der Bewilligung oder Konzession, bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und dem  Inkrafttreten des Entscheides im Verwaltungsrekursverfahren fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Amtshandlung veranlasst oder das Verwaltungsrekursverfahren einleitet, kann in besonderen  Fällen zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Titel VII in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Titel VIII in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Titel IX in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Titel X in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsgebühren: Gesetz  XI. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebührenfestsetzungen und Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege können nach den  Bestimmungen des Organisationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung Rekurs erhoben, so kann die Festsetzung der Ge  -  bühr im gleichen Verfahren angefochten werden.  XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 31. März 1921 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestehende Gebührenverordnungen nimmt das neue Gesetz die Stelle des aufgehobenen Gesetzes  ein.  Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat setzt das Datum  der Wirksamkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  Titel XI in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -
                            mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 (bisher § 16): Umnumerierung durch GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
                            22)  In Wirksamkeit seit 25. 4. 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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