Staatsvertrag der Kantone Aargau und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung üb... (965.030)
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Staatsvertrag der Kantone Aargau und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Staatsvertrag der Kantone Aargau und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten Vom 4. Dezember 2013 / 13. November 2013 Der Kanton Aargau als Auftraggeber und der Kanton Bern als Auftragnehmer vereinbaren: Ziff. 1 Gegenstand
1 Der Vertrag regelt die Übernahme von Aufgaben des Auftraggebers im Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risik o- aktivitäten durch den Kanton Bern.
2 Der Kanton Bern sichert dem Auftraggeber eine sorgfältige Erfüllung des Auftrags zu. Er erbringt die Leistungen in der gleichen Qualität wie für seine eigenen G e- schäfte.
3 Der Auftragnehmer korrespondiert und verfügt als zuständige Stelle des Auftra g- gebers. Ziff. 2 Leistungen des A uftragnehmers
1 Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen: a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Berführerwesen und Anbieten we i- terer Risikoaktivitäten (Art. 7 RiskG, Art. 14, 1 5, 20, 21 RiskV); b) Eintragen und Bearbeiten von Daten im Verzeichnis des BASPO der Bewill i- gungen (Art. 17 RiskV); c) Ergreifen von Massnahmen, wenn der Auftragnehmer feststellt, dass Vo r- schriften der Gesetzgebung nicht eingehalten werden. Setzen und Über wachen von Fristen für die Behebung von Mängeln (Art. 18 Abs. 1 und 2 RiskV); d) Untersagen von Aktivitäten und den Entzug von Bewilligungen (Art. 18 Abs. 3 RiskV). Er nimmt zu Beginn des Verfahrens Rücksprache mit dem Auftraggeber und spricht den voraussi chtlichen Aufwand ab;
e) Erstellen von Strafanzeigen, wenn der Auftragnehmer von möglichen Übertr e- tungen Kenntnis erhält (Art. 15 RiskG). Anzeigen gestützt auf Artikel 15 A b- satz 1 Buchstabe b erstellt er, wenn die Widerhandlung auf dem Gebiet des Kantons B ern erfolgte; f) Bezug der mit diesen Aufgaben verbundenen Gebühren gemäss Art. 19 RiskV. Ziff. 3 Leistung des Auftraggebers
1 Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer den ganzen Gebührenertrag.
2 Der Auftraggeber entschädigt den Auftragnehmer für den tatsächlichen Aufwand für Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 RiskV, soweit dieser nicht durch die Gebühren abgedeckt ist. Massgebend sind die Ansätze der Gebührenverordnung des Kantons Bern (Tarif nach Zeitaufwand). Ziff. 4 Rechtsmittel
1 Der Rechtsschutz r ichtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen des Auftragg e- bers. Ziff. 5 Berichterstattung und Controlling
1 Der Auftragnehmer orientiert den Auftraggeber jährlich bis spätestens Ende Januar über den Vollzug der RiskV. Ziff. 6 Haftung
1 Für die Haftung gi lt Folgendes: a) Für den Schaden, den Mitarbeitende des Auftragnehmers einem Dritten wide r- rechtlich zufügen, gilt das Haftungsrecht des Auftraggebers. b) Für den Schaden (unter Einschluss von Forderungen aus Regress), den Mita r- beitende des Auftragnehmes de m Auftraggeber widerrechtlich zufügen, gilt das Haftungsrecht des Auftragnehmers. c) Für den Rückgriff auf die Mitarbeitenden des Auftragnehmers gilt das Ha f- tungsrecht des Auftragnehmers.
Ziff. 7 Grundlagen
1 Grundlagen sind: a) Bundesgesetz vom 17. Deze mber 2010 über das Bergführerwesen und Anbi e- ten weiterer Risikoaktivitäten 1) ; b) Verordnung vom 30. November 2012 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) 2) ; c) Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. Se ptember 2004 (Allg GebV) 3) , d) §§ 4, 89 Abs. 2 lit. d und 91 Abs. 2 bis lit. a der Verfassung des Kantons Aa r- gau vom 25. Juni 1980 4) und §§ 9 und 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Org a- nisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisations- gesetz) vom 26. März 1985 5) ; e) Art. 88 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 6) , Veror d- nung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion (Organisationsverordnung VOL; OrV VOL) 7) und Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) 8) . Ziff. 8 Weitere Bestimmungen
1 Die Parteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten zu diesem Vertrag möglichst ausserhalb des Rechtswegs beizulegen. Sie bi eten Hand zu notwendigen Anpassungen des Vertrags.
2 Der Vertrag gilt ab dem 1. Januar 2014. Er kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
3 Der Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.
1) SR 935.91
2) SR 935.911
3) SR 172.041.1
4) SAR 110.000
5) SAR 153.100
6) BSG 101.1
7) BSG 152.221.111
8) BSG 154.21
Aarau, 4. D ezember 2013 Kanton Aargau Departement Bildung, Kultur und Sport Alex Hürzeler, Landammann Bern, 13. November 2013 Kanton Bern Amt für Berner Wirtschaft (beco) Adrian Studer, Vorsitzender der G e- schäftsleitung
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