Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (916.49)
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 (Stand 29. Mai 1967)
1. Ordnung des Viehhandels

§ 1 1. Begriff des Handels

1 Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maul tieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
2 Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaft lichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes so - wie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbst versorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 hievor, nicht un - ter den Begriff des Viehhandels.

§ 2 2. Bewilligungspflicht

1 Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines anderen, bedarf eines Viehhandelspatentes.
2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
3 Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und Kom - missionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.

§ 3 3. Zuständigkeit, a. im allgemeinen

1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordats patent und Kantonspatent nach § 6, Absatz 2).
2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vor - ort ausgestellt (Vorortspatent).

§ 4 b. Ausnahme

1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder woh - nen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton erteilt.
2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15, Ziffern 1 und 3.

§ 5 c. Bewilligung für den Händlerstall

1 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stal - lung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden.

§ 6 4. Freizügigkeit

1 Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordats kanton (Kon - kordatspatent) ausgestellt werden, haben in allen Konkor datskantonen Gültigkeit.
2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vorse - hen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantons patent). In bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massge - bend.

§ 7 5. Patenterteilung, a. Einreichung des Gesuches

1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem For - mular einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 ver langten Voraus - setzungen beizulegen.

§ 8 b. Voraussetzungen

1 Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nach stehende Vorausset - zungen erfüllt:
1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz ha - ben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hierfür massgebenden Vorschriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schwei - zerischen Zentralstrafregister und aus den kantonalen Strafenkontrollen ein - verlangen.
3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Be - werbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben wer - den.
. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde.
4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpa - tentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benüt - zen.
2 Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patentertei - lung bleiben vorbehalten.

§ 9 c. Inhalt des Patentes

1 Auf jedem Patent sind anzugeben:
a. Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben;
b. die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird;
c. die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;
d. das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;
e. Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungsbehörde.

§ 10 d. Geltungsdauer

1 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres.

§ 11 6. Entzug des Patentes, a. Voraussetzungen

1 Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in § 8 aufgestell - ten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbeson dere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.

§ 12 b. Beschwerderecht

1 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.

§ 13 7. Kaution, a. Haftung

1 Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen.
2 Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Regle mentes zur Si - cherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Beauf - tragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:
a. Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;
b. Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen, sowie
c. weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

§ 14 b. Anmeldung von Ansprüchen

1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zuständi - gen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumelden.
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.

§ 15 8. Gebühren

1 Für die Erteilung eines Patentes (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jähr lich zu ent - richten:
1. Eine Grundgebühr: Konkordatspatent Fr. a. für den Handel mit Pferden, Maultie - ren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate)
100.– b. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine)
50.–
.
2. Eine Umsatzgebühr: Konkordatspatent Fr. a. für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel
10.– b. für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr
5.– c. für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate
1.– d. für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Zie - gen, Zucht- und Mastschweine) –.50 e. für jedes umgesetzte Ferkel und Fa - selschwein –.25
..
3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vor geschriebene Gebühr.
2 Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
3 Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Doppel - te erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermäs sigen.
4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkordatspa - tente festgesetzt.

§ 16 9. Aufsicht und Kontrolle, a. Kantonale Aufsicht

1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Vieh - handelskontrollen.

§ 17 b. Rechtshilfe

1. Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrnehmun - gen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.

§ 18 c. Meldung

1 Die Kantone melden dem Vorort, den anderen Konkordatskantonen und dem eidge - nössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Paten - tes.

§ 19 * d. Viehhandelskontrolle

1 )
1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandels - kontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutra - gen ist. Die kantonale Patentausgabestelle ist ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann.
2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und ge - prüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzu - senden.

§ 20 e. Ausweis

1 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 18. September 1967; verbindlich für alle Kantone sowie für das Fürstentum Liechtenstein.
2. Verwaltung des Konkordates

§ 21 1. Organe

1 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestel - len einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).

§ 22 a. Konferenz

1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
2 Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und berät alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder vom eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier.
3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.

§ 23 b. Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.

§ 24 c. Vorort

1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konferenz über - tragenen Geschäfte.

§ 25 2. Finanzierung

1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vor - ortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der An -
3. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 26 1. Strafbestimmungen, a. Strafen

1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des er - forderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von 50 Fr. bis 1000 Fr. be - straft.
2 Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens 10 Fr. bestraft.

§ 27 b. Verjährung und allgemeine Bestimmungen

1 Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.
2 Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 ) Anwendung.

§ 28 c. Nachzahlung der Gebühren

1 Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung der um - gangenen Gebühr verurteilt werden.
2 Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm soli - darisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.

§ 29 2. Publikationsorgan

1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhandel sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.

§ 30 3. Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Be - achtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.

§ 31 4. Inkrafttreten

1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone auf
1. Januar 1944 in Kraft
2 )
. SR 311.0
2) Vom Bundesrat genehmigt am 29. Oktober 1943; verbindlich für alle Kantone sowie für das Fürstentum Liechtenstein.
2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft vom 1. Juli 1927 betreffend die Aus - übung des Viehhandels.

§ 32 5. Kantonale Ausführungsbestimmungen

1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbestimmun - gen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem eidgenössi - schen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.09.1943 01.01.1944 Erstfassung 50/1943

§ 19 29.05.1967 29.05.1967 geändert -

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