Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (568.400)
CH - BS

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe

Sprengstoffverordnung Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe
1 ) (Kantonale Sprengstoffverordnung) Vom 13. Oktober 1981 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von Art. 42 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)
2 ) und der Verordnung vom 26. März 1980 über explosionsgefährli - che Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)
3 ) , erlässt folgende Verordnung:

§ 1

4 Vollzugsbehörde
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe wird, soweit er dem Kanton obliegt und nicht andere Vollzugsorgane bestimmt werden, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement übertragen.

§ 2 Zuständigkeit der Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für die Erteilung und den Widerruf von Erwerbsscheinen zum Kauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (Art. 12 des Sprengstoffgesetzes, Art. 20 und 21 der Sprengstoffverordnung), die Ausstellung der Bescheinigungen (Art. 29 Abs. 2 der Sprengstoffverordnung) an Be - werber für Sprengstoffausweise, den Entzug von Sprengausweisen (Art. 30 Abs. 3 der Sprengstoffverordnung), die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zum Handel mit Sprengmitteln und Schiesspulver (Art. 10 des Sprengstoffgesetzes, Art. 13 Abs. 4, 17 und 18 der Spreng - stoffverordnung), die Überwachung der Herstellung und des Handels von und mit Sprengmitteln, pyrotech - nischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 28, 29 und 32 des Sprengstoffgeset - zes, Art. und

§ 3 Zuständigkeit des Feuerwehrinspektorates

1 Das Feuerwehrinspektorat ist insbesondere zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zum Handel mit pyrotechnischen Ge - genständen zu Vergnügungszwecken (Art. 10 und 44 des Sprengstoffgesetzes, Art. 17 und 18 der Sprengstoffverordnung), des Sprengstoffgesetzes), die Einhaltung der baulichen Vorschriften (Art. 42 bis 48 sowie Anhang 2 bis 9 der Sprengstoffverordnung).
2 Vor der Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Sprengmitteln und Schiesspulver gemäss § 2 lit. d dieser Verordnung hat das Feuerwehrinspektorat zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Lagerung solcher Stoffe eingehalten sind.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 10. 12. 1981.
2) SR .
3) SR .
4)

§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 61 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153. 110).

1
Sprengstoffverordnung

§ 4 Zuständigkeit des Amtes für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung

5 )
1 Das Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung
6 zum Schutze der Arbeitnehmer (Art. 23 und 34 des Sprengstoffgesetzes).

§ 5 Historische Anlässe

1 Die fachgerechte Verwendung von Schiess- und Schwarzpulver bei historischen Anlässen wie Vogel Gryff, Barbaraschiessen, 1. August ist - unter Vorbehalt von § 66a des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996 - erlaubt.
7 )

§ 6 Verfahrensvorschriften

1 Wer mit Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen für industrielle, techni - sche oder landwirtschaftliche Zwecke handeln will, hat ein schriftliches Gesuch an die Kantonspolizei zu richten, wer mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken handeln will, an das Feu - erwehrinspektorat.
2 Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyro - technische Gegenstände für technische und industrielle sowie land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Art. 20 Abs. 4 der Sprengstoffverordnung) bei der Kantonspolizei zu beantragen. Sie haben sich dar - über auszuweisen, dass sie Gewähr für eine gesetzeskonforme und sachgemässe Verwendung dieser Stoffe bieten.

§ 7 Rechtsmittel

1 Die Weiterziehung von Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach den Normen des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung (Art. 36 Sprengstoffgesetz).

§ 8 Gebühren

1 Die Gebühren betragen: Verkaufsbewilligungen: CHF 20 bis CHF 200 Prüfung betreffend Sprengstoffausweise: CHF 20 bis CHF 200 Sprengausweise: CHF 20 Erwerbsscheine

1. für Grossverbraucher (generelle Bewilligung pro Kalenderjahr): CHF 40

2. für Kleinverbraucher: CHF 10

besondere Kontrollen: CHF 50 bis CHF 200

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 8 )

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit der Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.
9 )

§ 4 Titel: Jetzt Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

6)

§ 4: Jetzt Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

7) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
8)

§ 9 ist hinfällig und wird hier nicht abgedruckt.

9) Vom Bundesrat genehmigt am 10. 12. 1981.
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