Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung
Personenbeförderungsverordnung Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung
1 ) (Personenbeförderungsverordnung, PBV) Vom 21. Dezember 1999 (Stand 25. Mai 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 36 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) des Bundes vom 4. No - vember 2009
2 ) ,
3 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
4 Bewilligungspflicht
1 Wer regelmässig und gewerbsmässig auf die in Art. 7 der VPB genannten Arten Personen befördern will, bedarf einer kantonalen Bewilligung nach den Bestimmungen in Art. 30 – 34 der VPB.
2 Die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG), in der VPB und im Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sind anwendbar, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2 Regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf dem Rhein
1 Die Personenbeförderung mit Grossschiffen auf dem schweizerischen Rheinabschnitt unterliegt der Gesetzgebung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.
2 Für die Personenbeförderung mit Kleinschiffen auf dem baselstädtischen Rheinabschnitt und die Re - gelung der Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der Kleinschiffahrtsverordnung vom 26. August
2008.
5 ) II. Zuständigkeit und Verfahren
§ 3
6 Vollzugsbehörden
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement entscheidet über die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen (gemäss Art. 31 und Art. 32 der VPB). Es ist für die Einhaltung der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zuständig.
2 Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge im Strassenverkehr obliegt der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei.
§ 4 Bewilligungsgesuche
1 Gesuche um Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen sind dem Bau- und Verkehrsdepartement in zweifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufge - nommen werden sollen, einzureichen.
2 7 )
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 60 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende V an die da - mals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 3 Abs. 1; 4 Abs. 1 und 3; 6; 7; 13; 15; 16 Abs. 1).
2) SR . Ingress in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
4)
§ 1 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
5)
§ 2 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
6)
§ 3 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
7)
§ 4 Abs. 2: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Bau- und Verkehrsdepartement, Amt für Mobilität, eingesehen werden.
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Personenbeförderungsverordnung
3 Das Bau- und Verkehrsdepartement kann weitere Angaben verlangen, sofern diese für den Bewilli - gungsentscheid massgebend sind.
§ 5
8 Vernehmlassungsverfahren
1 Vor dem Bewilligungsentscheid werden die davon betroffenen öffentlichen Transportunternehmun - gen und Amtsstellen angehört, speziell was die Voraussetzungen für die Erteilung und Erneuerung ei - ner Bewilligung gemäss Art. 9 des PBG sowie Art. 30 und 31 der VPB betrifft.
2 Strassenpolizeiliche Aspekte, insbesondere die Zulassung der Fahrzeuge und die vorgesehene Fahr - strecke, einschliesslich der Haltestellen, werden durch die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei beur - teilt.
§ 6
9 Meldepflicht
1 Änderung und Übertragung der Bewilligung (gemäss Art. 32 der VPB), Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die Angaben gemäss § 4 betreffen, sind dem Bau- und Verkehrsdepartement umgehend zu melden.
§ 7
10 ) Verzicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung (gemäss Art. 33 der VPB) schriftlich dem Bau- und Verkehrsdepartement. III. Fahrbetrieb und technische Vorschriften
§ 8 Fahrbetrieb
1 Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die kantonale Motorfahrzeugkontrolle die Fahrzeuge kontrolliert und deren Eignung schriftlich bestätigt hat und nachdem die Bewilligung erteilt oder erneuert worden ist.
2 An die Bewilligung können Auflagen geknüpft werden, wenn die Bewilligung ohne diese verweigert werden müsste.
§ 9
11 ) Technische Vorschriften
1 Es gelten die Bestimmungen in den Artikeln 24 – 29 der VPB sinngemäss. IV. Gebühren
§ 10
12 ) Grundgebühr
1 Die Grundgebühren für Bewilligungsentscheide betragen CHF 250 bis CHF 1'000, in komplexen Fäl - len bis zu CHF 2'000.
2 Zur Bemessung der Höhe der Gebühren können die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9.
17. Mai
§ 11 Regalgebühr
1 Es wird eine Regalgebühr erhoben. Sie wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilli - gung und in Anlehnung an die Ansätze in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bun - desamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV) vom 25. November 1998 berechnet. Bei nicht ganzjährigem Betrieb wird die Abgabe pro rata temporis monatsweise berechnet.
13 )
8)
§ 5 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
§ 6 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
10)
§ 7 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
11)
§ 9 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
12)
§ 10 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
13)
§ 11 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
2
Personenbeförderungsverordnung
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...
14 )
§ 12 Sonderregelungen
1 Für Fahrten, die gemäss Art. 34 Abs. 2 der VPB die Kantonsgrenzen überschreiten, kann die Grund - gebühr angemessen reduziert werden.
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2 Bei Schülerinnen- und Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b der VPB wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt.
16 )
3 Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen.
§ 13 Gebühreninkasso
1 Das Gebühreninkasso erfolgt durch das Bau- und Verkehrsdepartement. V. Rechtspflege, Strafverfolgung und Verwaltungsmassnahmen
17 )
§ 14
18 )
1 Es gelten die Bestimmungen nach Art. 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 61 des PBG sowie in Art. 11 des STUG. VI. Rechtsmittel
§ 15
1 Gegen Entscheide des Bau- und Verkehrsdepartements über Bewilligungen kann, gestützt auf die Be - stimmungen im Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz), innert 30 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden. VII. Übergangsbestimmungen
§ 16
19 )
... Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2000 wirksam.
14)
§ 11 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
§ 12 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
16)
§ 12 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
17) Titel V in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
18)
§ 14 in der Fassung des RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
19)
§ 16 aufgehoben durch RRB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 25. 5. 2014).
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