Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
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                            1  Konkordat betreffend Hochschule und  Berufsbildungszentrum Wädenswil  vom 14. März 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In  der  Absicht,  eine  Hochschule  und  ein  Berufsbildungszentrum  für  Spezialzweige   der   Wirtschaft   zu   be  treiben,   vereinbaren   die   Kantone  folgendes Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verpflichtung der Kantone
                            1     Unter   dem   Namen   Konkordat   be  treffend   Hochschule   und   Berufs-  bildungszentrum Wädenswil bilden di  e Konkordatskantone (im folgenden  Konkordatsträger  genannt)  eine  interk  antonale  Körperschaft  des  öffent-  lichen Rechts mit Sitz   in Wädenswil ZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konkordatsträger  verpflichten  sich,  gestützt  auf  die  nachstehenden  Bestimmungen  dieses  Konkordats,  zu  m  Ausbau  der  Hochschule  und  des  Berufsbildungszentrums und zu dessen  Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  weibliche  oder  männliche  Bezeichnung  für  Personen  gilt  jeweils  auch für das andere Geschlecht,  soweit sich aus de  m Sinnzusammenhang  nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtung privater Organisationen
                            Ausser den Kantonen leisten folgende   private Organisationen Beiträge:  –      Stiftung      Technische      Obstverwer  tung Wädenswil, in Wädenswil;  –  Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil;  –      Stiftung      Gartenbau      Wäde  nswil, in Wädenswil;  –  Berufs- und Fachverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  August 1976; Geändert am 5. Februar 1999;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Oktober/18.  Dezember  1974.  verbindlich: ZH, BE, LU, UR, SZ, GL,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 Zweck und allgemeine Grundsätze
                            1   Die Hochschule hat zum Zweck:  –  auf  Fachhochschulstufe  in  Spezial  zweigen  der  Wirtschaft,  insbeson-  dere  –  im Obst-, Wein- und Gartenbau  –  in der Lebensmitteltechnologie  –  in der Biotechnologie  –  in der Oekotrophologie          durch        praxisorientierte        Diplom  studien  und  Weiterbildungsveranstal-  tungen  auf  berufliche  Tätigkeiten  vorzubereiten,  welche  die  Anwen-  dung wissenschaftlicher Erkenntni  sse und Methoden erfordern.  –      in      ihrem      Tätigkeitsbereich      an  wendungsorientierte  Forschungs-  und  Entwicklungsarbeiten  durchzuführen    und  Dienstleistungen  für  Dritte  zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck:  –  auf Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und  Fachleuten  sowie  von  Interessenten  jeder  Art  durch  Kurse,  Vorträge,  Demonstrationen, Studienreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Konkordat  kann  die  gleichen  Aufg  aben  auch  in  anderen  Bereichen  und für weitere Zielsetzungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sonderverpflichtung des Sitzkantons
                            1    Der  Kanton  Zürich  verpflichtet  sich,  gemäss  den  Bestimmungen  des  Pachtvertrages  vom  10.  Oktober  1969/1.  April  1970,  mit  Wirkung  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  1969,  für  100  Jahre  der  Hochschule  und  dem  Berufsbildungs-  zentrum  Wädenswil  im  „Grüntal“,  Wä  denswil,  rund  11,5  ha  Kulturland,  überbaute  Grundfläche,  Hofraum  und  Strassen,  mit  einem  Schulhaus,  einem  Wohnhaus  und  Ökonomiegebäuden  zu  einem  jährlichen  Pachtzins  von gegenwärtig 3000 Franken zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton Zürich räumt dem Konkorda  t das Recht ein, auf den gepach-  teten  Grundstücken  auf  eigene  Kosten  zusätzliche  Gebäude  zu  errichten.  Hierüber ist von Fall zu Fall ein bes  onderer Baurechtsvertrag abzuschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Zusammenarbeit mit dem in Artik  el 11 genannten Schulrat übernimmt  der  Kanton  Zürich  für  den  Ausbau    der  Hochschule  und  des  Berufsbil-  dungszentrums Wädenswil auf Rec  hnung der Konkordatsmitglieder Funk-  tion und Verantwortung eines Bauherrn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4    Der  Kanton  Zürich  befreit  das  Konkordat  von  allen  Kantons-  und  Ge-  meindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
                            1   Das Konkordat kann sich Verbundlös  ungen angliedern mit dem Ziel:  –  die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen;  –  das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren;  –  die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen;  –      den      Austausch      von      Dozierende  n   sowie   von   wissenschaftlichem,  technischem  und  administrativem  Personal  und  die  Mobilität  von  Studierenden zu fördern;  –  in Forschungs- und Entwicklungsproj  ekten, bei Dienstleistungen und  Beratungen zusammenzuarbeiten;  –  die Anforderungen des Bundes an  Fachhochschulen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ein   Angliederungsvertrag   zwischen   dem   Konkordat   und   der   ent-  sprechenden  Organisation  regelt  di  e  rechtlichen  und  organisatorischen  Beziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausbaukosten und ihre Deckung
                            Die  Kosten  für  den  Ausbau  der  be  stehenden  Schweizerischen  Obst-  und  Weinfachschule  (SOW)  zum  vorgesehe  nen  Technikum  für  Obst-,  Wein-  und  Gartenbau  von  insgesamt    22  356  000  Franken  (Schätzung  gemäss  Stand  des  Baukostenindexes  der  Stad  t  Zürich  vom  1.  Oktober  1972  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147,7 Punkten) werden wie folgt getragen:  –      Eidgenossenschaft  Fr.  0  14 308 000.–  –      Konkordatsträger      gemäss      Verteilerschlüssel  Fr.  00  8 048 000.–          insgesamt  0  Fr.  0  22 356 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
                            1    Die  Kosten  von  räumlichen  und  ei  nrichtungsmässigen  Erweiterungen,  die  nicht  über  die  ordentlichen  Betrie  bsmittel  finanziert  sind,  werden  durch Bundesbeiträge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses  Darlehen des Standortkantons finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2     Das   zinslose   Darlehen   des   Standor  tkantons   wird   innert   15   Jahren  zulasten   der   Betriebsrechnung   amor  tisiert.   Konkordatsträger,   die   vor  Ablauf  der  Amortisation  aus  dem  K  onkordat  austreten,  bezahlen  den  auf  sie   entfallenden   Anteil   am   Restbetrag   im   Jahr   des   Austritts.   Der  Konkordatsrat  bestimmt  diesen  Ante  il  entsprechend  den  Studierenden-  bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Jährliche Kosten und ihre Deckung
                            1    Die  jährlichen  Kosten  umfassen  di  e  Aufwendungen  für  den  Betrieb  der  Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil sowie die Rück-  stellungen gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden wie folgt gedeckt:  a.     Schulgeld und Pension;  b.     Beiträge des Bundes;  c.     Beiträge der Konkordatsträger;  d.     Einnahmen aus Spezialkurse  n und anderen Veranstaltungen;  e.     Allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Zur   teilweisen   Deckung   des   auf   die   Konkordatsträger   entfallenden  Anteils  an  den  jährlichen  Kosten  verp  zu einem festen Beitrag von total  300 000 Franken pro Jahr. Diese Summe  wird  auf  die  einzelnen  Konkordatsträger  verteilt  nach  dem  Schlüssel  (Anhang II), der folgende Faktoren umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wohnbevölkerung Prozent  mit einfachem Gewicht  b.     Durchschnitt     Prozent  Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche  im Intensivobstbau, Rebbau und Garten-  bau  Durchschnitt mit  einfachem Gewicht  c.     Durchschnitt     Prozent  Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in  Obstverwertung und Weinbereitung  Durchschnitt mit  einfachem Gewicht  Die  Höhe  des  festen  jährlichen  Be  itrages  und  der  Verteilerschlüssel  können  jeweils  frühestens  in  Abstä  liegen  neuer  statistischer  Grundlagen  des Konkordates an gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die restlichen Jahreskosten (d. h. di  e jährlichen Kosten nach Abzug aller  vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  a.     für den Anteil der Hochschule im  Verhältnis zur Studierendenzahl des  entsprechenden  Rechnungsjahres  au  f  die  Konkordatsträger.  Die  Stu-  dierenden  werden  jenem  Konkordats  träger  zugewiesen,  der  für  sie  stipendienpflichtig ist.  b.    für den Anteil des Berufsbildungszen  trums im Verhältnis zur Schüler-  zahl  (ausgedrückt  in  Schülertage  n)  des  entsprechenden  Rechnungs-  jahres  auf  die  Konkordatsträger.  Die  Schüler  werden  jenem  Konkor-  datsträger zugewiesen, der für  sie stipendienpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rückstellungen und Fonds
                            1    Vom  Zeitpunkt  an,  in  welchem  das  Konkordat  in  Kraft  tritt,  werden  folgende Rückstellungen vorgenommen:  a.     Die Rückstellung für den Unterh  alt der Gebäude und Liegenschaften  wird durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der  gesamten  Baukosten  unter  Berück  sichtigung  der  seitherigen  Verän-  derung  des  Baukostenindexe  s  gespiesen.  Diese  Rückstellung  ist  Be-  standteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6.  b.     Die  Rückstellung  für  die  Erneue  rung  der  Einrichtungen,  Maschinen  und Installationen wird wie folgt gespiesen:  –  durch  eine  jährliche  Einlage  von  10  bis  15  Prozent  des  Grund-  wertes  der  Einrichtungen,  Masc  hinen  und  Installationen  unter  Berücksichtigung   der   Teuerung.   Diese   Rückstellung   ist   Be-  standteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6;  –  durch  Schenkungen,  Legate  und  a  ndere  Unterstützungsbeiträge,  die  nicht  an  eine  ausdrückliche  Zweckbestimmung  gebunden  sind;  –  durch allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Stipendienfonds  wird  erri  chtet,  der  durch  Zuwendungen  und  Bei-  träge  von  Gönnern  gespiesen  werden  so  ll.  Er  ist  bestimmt  für  die  Aus-  richtung von Stipendien  –  an das Studium der Schüler;  –  für Studienaufenthalte der Schüler;  –  für Studienreisen der Schüler;  –  für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Konkordatsrat   kann   Rückla  gen   und   weitere   Rückstellungen  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Fälle
                            1    Für  Schüler  aus  Kantonen,  die  nich  t  am  Konkordat  beteiligt  sind,  wird  den  entsprechenden  Kantonen  ein  Kost  enanteil  verrechnet,  dessen  Höhe  durch  interkantonale  Vereinbarung  oder  durch  ein  internes  Reglement  festzusetzen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Konkordatsrat   kann   für   auslä  ndische   Studierende   besondere  Gebühren festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organe
                            1   Die Organe des Konkordates sind:  a.     der     Konkordatsrat;  b.     der     Schulrat;  c.     die     Rechnungsprüfungskommission;  d.     die     Fachkommission  Der Konkordatsrat kann weite  re Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre,  vorbehältlich Artikel 12. Eine Wieder-  wahl  ist  zulässig.  Personen,  die  im    Wahljahr  das  68.  Altersjahr  über-  schreiten, können nicht gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Konkordatsrat
                            1   Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt:  –      Angeschlossene      Kant  one und das Fürstentum  Liechtenstein  je 1  –      Fachkommissionen  je      1  Für  jedes  Mitglied  ist  von  der  Instanz,    die  es  abgeordnet  hat,  ein  Stell-  vertreter zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konkordatsrat ist befugt, weite  ren Kreisen Sitze einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Befugnisse des Rates sind:  –     Ernennung  des  Präsidenten,  des  Vizepräsidenten  und  des  Proto-  kollführers des Rates;  –  Ernennung der Mitglieder des Schulrates;  –      Ernennung  der  Mitglieder  der  Rechnungsprüfungskommission  und  ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung;  –      Genehmigung      des      Arbeitsprogramms  ,  des  Voranschlags  sowie  des  Entwicklungs- und Finanzplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  –  Festsetzung der Prozentsätze für  Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7;  –      Genehmigung      der      Tätigkeitsberichte;  –  Genehmigung der Rechnung;  –  Erlass der internen Reglemente   und Besoldungsordnung, soweit nicht  nach   Beschluss   des   Konkordatsra  tes   oder   Angliederungsvertrag  andere Zuständigkeite  n festgelegt sind;  –      Erlass  von  Zulassungsbeschränkunge  n;  der  Konkordatsrat  kann  die  Bestimmungen  des  Zürcher  Fachhoc  anwendbar erklären;  –      Die  Behandlung  aller  weiteren  Gesc  häfte,  die  nicht  einem  anderen  Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Rat vereinigt sich einmal im  Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und  auf  Verlangen  von  einem  Viertel  se  iner  Mitglieder  oder  auf  Einladung  durch   den   Schulrat   hin   zu   aussero  rdentlichen   Sitzungen.   Beschlüsse  werden mit dem einfachen Mehr  der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Einladungen  sind  mindestens  dr  ei  Wochen  vor  einer  Sitzung  zu  verschicken.  Der  Rat  kann  nur  Beschl  üsse über Geschäfte fassen, die auf  der Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Rektor nimmt an den Verha  ndlungen des Rates mit Antragsrecht und  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Der Schulrat
                            1   Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt:  –                Sitzkanton                                                                                                1  –                andere                Konkordatsträger                                                                4  –  Wirtschaftskreise und Berufsverbände  2–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weiteren  interessierten  Kreisen  können  Sitze  im  Schulrat  eingeräumt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er ist zuständig für:  –  Vorbereitung der Geschä  fte des Konkordatsrates;  –  Wahl des Präsidenten und Vizep  räsidenten des Schulrates;  –      Ernennung  der  Mitglieder  und  des  Präsidenten  der  Fachkommissio-  nen;  –  Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz;  –      Qualifikation  und  Besoldungsei  nreihung  des  Rektors  und  der  Pro-  rektoren;  –  Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer;  –  Verleihung des Professorentitels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005  –      Aufsicht  über  die  Hochschule  und  das  Berufsbildungszentrum  Wä-  denswil in Zusammenarbeit  mit den Fachkommissionen;  –  Erlass von Studienprogrammen;  –      Erlass      ergänzender      Vorschriften   über Organisation und Zuständigkeit;  –      Letztinstanzliche  Erledigung  von  Rekursen,  insbesondere  bei  Ver-  weigerung  der  Aufnahme,  bei  Nichtpromovierung  und  Ausschluss  von Studierenden;  –      Letztinstanzlicher  Entscheid  gegen  Anordnungen  unterer  Instanzen  des  Konkordats;  vorbehalten  blei  ben  Rekurse  gemäss  Bundesrecht  oder Verbundvertrag;  –      Letztinstanzliche   Entscheidung   be  i   Differenzen   zwischen   Mitar-  beitern der Hochschule und des Be  rufsbildungszentrums Wädenswil;  –      Bezeichnung  der  Vertretung  des  K  onkordats  in  Verbundorganen  ge-  mäss Angliederungsvertrag;  –  Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes;  –      Verwaltung      der      Rückstellungen  und  Fonds  und  Ausgabenbeschlüsse  gemäss den Bestimmungen de  s Finanzreglementes:  –  Vertretung der Hochschule und de  s Berufsbildungszentrums Wädens-  wil gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Konkordatsrat  kann  einzelne  Organe im Rahmen von Ve  rbundlösungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  Fragen  der  Ausbildung  und  des  Schulbetriebes  kann  mit  beratender  Stimme zu den Sitzungen des  Schulrates eingeladen werden:  je 1 Vertreter  –      der      Lehrerkonferenz;  –      des      Ehemaligenvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Rektor  nimmt  an  den  Verha  ndlungen  des  Schulrates  mit  Antrags-  recht und beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Rechnungsprüfungskommission
                            1   Die Rechnungsprüfungskommission setz  t sich wie folgt zusammen:  –  1 Vertreter der Eidgenossenschaft;  –  1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter;  –  1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  zweite  Jahr  scheidet  der  am  längsten  im  Amte  stehende  Vertreter  der   Konkordatsträger   und   der   Wirt  schaftskreise   aus,   und   der   ent-  sprechende Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausschei-  den  eines  Mitgliedes  der  Kommission  oder  eines  Stellvertreters  bezeich-  net der vertretene Konkordatsträger bz  w. Wirtschaftskreis den Nachfolger  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  dur  ch  den  Konkordatsrat.  Kein  Kon-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  kordatsträger  kann  gleichzeitig  im  Schulrat  und  in  der  Rechnungsprü-  fungskommission vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  hat  die  Rechnung  zu  prüfen  und  dem  Konkordatsrat  darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Fachkommissionen
                            1   Den  Abteilungen  (Studiengängen)    der  Hochschule  und  dem  Berufs-  bildungszentrum kann je eine F  achkommission zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einer  Fachkommission  gehören  5  bi  s  9  Mitglieder  an.  Der  Abteilungs-  leiter  bzw.  der  Rektor  des  Berufs  zungen  der  Fachkommission  mit  bera  tender  Stimme  teil.  Der  Beizug  weiterer Teilnehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachkommissionen  unterstützen  die  Schulleitung  in  der  internen  fachlichen  Qualitätsentwicklung  der  Abteilungen  und  stellen  ihr  Anträge  für die Entwicklung der Fachbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einzahlung der Beiträge der Konkordatsträger
                            Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen:  a.     ihren  Anteil  an  die  Ausbaukosten  (Art.  5)  einschliesslich  allfälliger  Erhöhungen  nach  ihrem  rechtsgültigen  Beitritt  zum  Konkordat,  wie  folgt gestaffelt:  –  30 Prozent bei Baubeginn;  –  30 Prozent bei Vollendung der Rohbauten;  –  Rest bei Genehmi  gung der Bauabrechnung.  b.     ihren  Anteil  an  die  jährlichen  Kosten  (Art.  6  und  7)  in  drei  Teilbe-  trägen,  d.  h.  einen  Drittel  des  mu  tmasslichen  Betreffnisses  auf  Be-  ginn  des  Rechnungsjahres;  einen  Drittel  auf  Mitte  des  Rechnungs-  jahres  und  den  Rest  spätestens  i  nnert  30  Tagen  nach  Vorliegen  des  Rechnungsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitritt und Kündigung
                            1    Über  den  nachträglichen  Beitritt  von  Kantonen  zum  Konkordat  ent-  scheidet der Konkordatsrat.  Er legt die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dem Konkordat angeschlossene  n Konkordatsträger können ihre Mit-  gliedschaft  unter  Beachtung  einer  zwe  ijährigen  Frist  auf  das  Jahresende  kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkraftsetzung
                            Das  Konkordat  tritt  nach  der  Genehm  igung durch den Bundesrat und der  Veröffentlichung  in  der  Sammlung  der  ei  dgenössischen  Gesetze  in  Kraft.  Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeich-  neten Beiträge an die Ausbaukoste  n die Summe von 6 Millionen Franken  erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Anhang I  Schlüssel  für  die  Verteilung  der  Kantonsbeiträge  an  die  Baukosten    des  Ausbildungszentrums  für  landwirtschaf  tliche  Spezialzweige  Wädenswil  (HTL, Berufs- und Fachschule)  Kantone   Schlüssel  %  (gem. Art. 5, Abs. 3)  Fr.  Zürich  24,526  1 973 850  Bern (deutschsprachig)  12,111  974 700  Luzern                                                     6,420                                                     516                                                     680  Uri                                                           0,476                                                           38                                                           310  Schwyz                                                   1,917                                                   154                                                   280  Obwalden                                                0,482                                                38                                                790  Nidwalden                                               0,580                                               46                                               680  Glarus                                                     0,587                                                     47                                                     240  Zug                                                          1,461                                                          117                                                          580  Freiburg (deutschsprachig)  1,126  90 620  Solothurn                                                3,436                                                276                                                530  Basel-Stadt                                              4,969                                              399                                              900  Basel-Landschaft                                    3,899                                    313                                    790  Schaffhausen                                           3,167                                           254                                           880  Appenzell-A. Rh.  0,736  59 230  Appenzell-I. Rh.  0,149  11 990  St. Gallen  8,694  699 700  Graubünden                                            4,807                                            386                                            870  Aargau                                                  10,831                                                  871                                                  680  Thurgau                                                   9,162                                                   737                                                   360  Fürstentum Liechtenstein  0,464  37 340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,000  8 048 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2005  Anhang II  Schlüssel  für  die  Verteilung  des  fest  en  Beitrages  der  Kantone  an  die  jährlichen   Kosten     des   Ausbildungszentrums   für   landwirtschaftliche  Spezialzweige Wädenswil  (HTL, Berufs- und Fachschule)  Kantone   Schlüssel   %  (gem. Art. 6, Abs. 3  Fr.  Zürich                                                   23,265                                                   69                                                   800  Bern (deutschsprachig)  12,672  38 020  Luzern                                                     6,847                                                     20                                                     540  Uri                                                           0,517                                                           1                                                           550  Schwyz                                                   2,036                                                   6                                                   110  Obwalden                                                0,518                                                1                                                550  Nidwalden                                               0,620                                               1                                               860  Glarus                                                     0,586                                                     1                                                     760  Zug                                                          1,426                                                          4                                                          280  Freiburg (deutschsprachig)  1,181  3 540  Solothurn                                                3,622                                                10                                                870  Basel-Stadt                                              3,706                                              11                                              120  Basel-Landschaft                                    3,865                                    11                                    590  Schaffhausen                                           3,230                                           9                                           690  Appenzell-A. Rh.  0,746  2 240  Appenzell-I. Rh.  0,168  500  St. Gallen  9,076  27 230  Graubünden                                            5,110                                            15                                            330  Aargau                                                  10,921                                                  32                                                  760  Thurgau                                                   9,407                                                   28                                                   220  Fürstentum Liechtenstein  0,481  1 440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,000                                                            300                                                            000