Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz
Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz vom 1. April 1985 (Stand 1. April 1985) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Graubünden erlassen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom
8. Oktober 1971 1 , Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössi - schen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 2 , Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 3 sowie Art. 35 der bündneri - schen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 als Vereinbarung: 4
Art. 1
1 Die politische Gemeinde Bad Ragaz und die politischen Gemeinden Fläsch, Jen - ins und Maienfeld werden zum Abschluss von Anschlussverträgen über die gemeinsame Benützung der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Bad Ragaz ermächtigt.
Art. 2
1 Die Anschlussverträge regeln: a) die gemeinsame Benützung der Anlageteile; b) die Eigentumsverhältnisse; c) die Kostenteilung; d) die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden 5 der Vereinbarungskantone.
1 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
2 sGS 752.1 .
3 sGS 151.2 .
4 In Vollzug ab 1. April 1985.
5 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 .
Art. 3
1 Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massge - bend.
2 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz 6 und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonde - ren Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 4
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entschei - det ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Lei - tung der zuständigen Departemente 7 der Vereinbarungskantone durchzuführen.
Art. 5
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schieds - richter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Ob - mann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Prä - sident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 6
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bad Ragaz. Das Verfahren vor dem Schieds - gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivil - rechtspflege. 8
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung er - folgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Kon - kordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 9
Art. 7
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden 10 der Vereinba - rungskantone entschieden.
6 Gewässerschutz, SR 814.2 .
7 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 .
8 nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
9 sGS 961.71 .
10 nGS 22–56 (sGS 961.2 ); VRP, sGS 951.1 .
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen den Vertragsparteien le - diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden 11 der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 12 vollstreckbaren gericht - lichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Aus - legung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver - fassung 13 und Art. 11 Abs. 3 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes 14 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist.
11 nGS 22–56 (sGS 961.2 ); VRP, sGS 951.1 .
12 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1874, SR 101.
14 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–50 01.04.1985 01.04.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.04.1985 01.04.1985 Erlass Grunderlass 20–50
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