Reglement über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (835.11)
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Reglement über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen

Reglement über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBR) vom 27.09.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Ta - gesbetreuungseinrichtungen (FBG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Organisation

1 Der Staatsrat:
a) setzt zu Beginn jedes Jahres zur Festlegung des finanziellen Beitrags des Staates die durchschnittlichen Kosten der Einrichtungen fest (Art. 9 Abs. 5 FBG);
b) beschliesst eine allfällige Delegation des Einzugs der Arbeitgeberbeiträ - ge (Art. 10 Abs. 3 FBG);
c) bezeichnet die Mitglieder der beratenden Kommission aus Vertreterin - nen und Vertretern der Arbeitgeber und des Staates (Art. 10 Abs. 4 FBG).
2 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion):
a) erlässt nach Anhörung der betroffenen Kreise Richtlinien und Empfeh - lungen für die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und die Betreuung;
b) fällt die Entscheide über den finanziellen Beitrag des Staates (Art. 9 FBG);
c) veröffentlicht das Bezugssystem nach Artikel 12 Abs. 2 FBG;
d) fällt die Entscheide über den Beitrag für besondere Betreuung nach Ar - tikel 13 FBG;
e) entscheidet über die Beitragsgesuche für die Schaffung von Betreu - ungsplätzen in Krippen (Art. 17 FBG);
f) entscheidet über die Beitragsgesuche für die Schaffung von ausserschu - lischen Betreuungsplätzen (Art. 18 FBG).
3 Das Jugendamt (das Amt):
a) erteilt die Betreuungsbewilligung, nimmt die Tätigkeitsanmeldungen entgegen und registriert sie;
b) beaufsichtigt die Betreuungsstätten oder delegiert die Zuständigkeit an Dritte;
c) überwacht die von den Gemeinden durchgeführte Abklärung des Be - darfs an Betreuungsplätzen;
d) erfasst das Angebot an Betreuungsplätzen;
e) erfasst und kontrolliert die Zahl der tatsächlich geleisteten Betreuungs - stunden nach Artikel 9 Abs. 3 und 4 FBG;
f) legt in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung die Anforderungen für das Rechnungsmodell in den subventionierten Einrichtungen fest;
g) überweist den finanziellen Beitrag des Staates und der Arbeitgeber an die Betreuungseinrichtungen (Art. 9 und 10 FBG); g1) fällt die Entscheide über die Finanzierung von Assistenzpersonen (Art.
13a FBG);
h) entscheidet über die Beitragsgesuche für die Grundausbildung und Wei - terbildung des pädagogischen Fachpersonals (Art. 14 und 15 FBG);
i) berät die Gemeinden und die Betreuungseinrichtungen.

Art. 2 Ausserschulische Betreuung (Art. 4 FBG)

1 Die vorschulischen Betreuungseinrichtungen können Kindergartenkindern eine ausserschulische Betreuung anbieten.

Art. 3 Koordination (Art. 5 FBG)

1 Für eine möglichst gute Koordination der ausserschulischen Betreuungsan - gebote mit den Schulzeiten hören die Gemeinden ihre Schulbehörden an.

Art. 4 Bedarfsabklärung (Art. 6 FBG)

1 Die Gemeinden oder Gemeindeverbände ermitteln nach einem überprüfba - ren Verfahren die Zahl und die Art der Betreuungsplätze, die zur Bedarfsde - ckung nötig sind.
2 Die Abklärung stützt sich auf objektive Kriterien wie etwa statistisch beleg - te Daten, Erhebungen bei der betroffenen Bevölkerung oder Vergleiche.
3 Für den Vorschulbereich umfasst sie zumindest den Bedarf an Kindertages - stätten und Tagesfamilien sowie an Einrichtungen, deren erster Zweck in der Sozialisierung der Kinder besteht.
4 Für den ausserschulischen Bereich umfasst sie den Bedarf nach einer Betreuung, die es ermöglicht, Familien- und Berufsleben miteinander zu ver - einbaren.
5 Das Amt unterstützt die Gemeinden bei der Bedarfsabklärung, indem es sie berät und Abklärungsinstrumente bereitstellt.
6 Die Abklärungsergebnisse werden dem Amt und in geeigneter Weise auch den Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt.

Art. 5 Verträge (Art. 6 FGB)

1 Die Verträge nach Artikel 6 FBG regeln zumindest:
a) die Art und die Modalitäten der Betreuung und die Zahl der Betreu - ungsplätze;
b) die Höhe des Gemeindebeitrags und die Art seiner Gewährung;
c) die Grundsätze der Tarifgestaltung;
d) die Art der Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung, der Tarifskala und des Tätigkeitsberichts;
e) den Austausch von Daten zwischen Gemeinde und Betreuungseinrich - tung.
2 Die Gemeinden können von den Einrichtungen zur Planung notwendige an - onymisierte Statistikdaten sowie den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht verlangen.
3 Für die Übermittlung von Personendaten gelten die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes. Die Gemeinden können insbesondere eine Aufstellung der in der Gemeinde wohnhaften Kinder, die die Betreuungseinrichtung besu - chen und einen Gemeindebeitrag erhalten, der von diesen Kindern genutzten Leistungen und des von den Eltern bezahlten Tarifs verlangen. Die Übermitt - lung von Verzeichnissen, in denen steuerbare Einkommen aufgeführt sind, ist nur dort zulässig, wo sich die Gemeinde an der Finanzierung einer auf dem steuerbaren Einkommen beruhenden Sozialskala beteiligt.
4 Der Staat kann den Gemeinden Musterverträge zur Verfügung stellen.
5 Die Gemeinden übermitteln dem Amt eine Kopie der Verträge.

Art. 6 Bedarfsdeckung (Art. 6 FBG)

1 Die Gemeinden führen ein Verzeichnis der gemeindeeigenen oder vertrag - lich verpflichteten Tagesbetreuungseinrichtungen mit dem Spektrum der angebotenen Leistungen.

Art. 7 Finanzieller Beitrag des Staates (Art. 9 FBG)

1 Für einen Entscheid unterbreiten die Einrichtungen dem Staat in der vorge - schriebenen Form und Frist eine Abrechnung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden.
2 Der Beitrag für die Einrichtungen nach Artikel 9 Abs. 4 FBG wird je nach den tatsächlichen Kosten jeder Einrichtung entsprechend entrichtet; der Stun - dentarif, der nach Absatz 1 dieses Artikels für die Kindertagesstätten be - schlossen wurde, darf nicht überschritten werden. Der Beitrag des Staates darf den Beitrag der Gemeinden nicht übersteigen.
3 Der finanzielle Beitrag wird bis zur Höhe von 80 % der mutmasslichen Sub - vention in vierteljährlichen Raten überwiesen. Der Restbetrag wird entrichtet, nachdem die Betreuungseinrichtungen den Finanzabschluss und die Jahresaufstellung der tatsächlich geleisteten Stunden vorgelegt haben.

Art. 8 Finanzieller Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwer -

benden (Art. 10 FBG)
1 Als Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende gelten nach FBG alle Perso - nen, die dem Freiburger Gesetz über die Familienzulagen unterstellt sind.
2 Der finanzielle Beitrag wird von den im Kanton Freiburg tätigen Familien - zulagenkassen eingezogen; diese überweisen ihn dem Staat.
3 Die Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden müssen alle Auskünfte erteilen, die für die Abgabepflicht, die Festsetzung und die Erhebung des Beitrags notwendig sind. Wenn Angaben trotz Mahnung fehlen, wird von Amts wegen veranlagt.
4 Der Beitrag wird in Form einer Anzahlung überwiesen, und die Schlussab - rechnung wird am Ende des Geschäftsjahres erstellt. Das Amt teilt den Be - trag unter den Betreuungseinrichtungen auf und entrichtet den Beitrag.
5 Der Staatsrat kann den Einzug der finanziellen Beiträge an ein Dachorgan der Familienzulagenkassen delegieren und die Modalitäten im Delegationser - lass festlegen.
6 Die beratende Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitge - ber und des Staates zählt fünf bis sieben Mitglieder, wobei drei davon die Arbeitgeber vertreten. Sie ist administrativ dem Amt angegliedert und den allgemeinen einschlägigen Regeln unterworfen. Die Personen, die die Arbeit - geber vertreten, werden von den Arbeitgeberdachorganisationen vorgeschla - gen.

Art. 8a Fonds der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden (Art.

10 FBG)
1 Es wird ein Fonds geschaffen, aus dem der finanzielle Beitrag der Arbeitge - ber und der Selbstständigerwerbenden zu einem festen Satz an die familiener - gänzenden Betreuungseinrichtungen verteilt werden soll.
2 Eine positive Differenz zwischen dem Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden an den Staat und dem Beitrag an die Betreuungs - einrichtungen für dasselbe Jahr dient der Speisung des Fonds.
3 Eine negative Differenz zwischen dem Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden an den Staat und dem Beitrag an die Betreuungs - einrichtungen für dasselbe Jahr wird vom Fonds gedeckt.
4 Der Fonds darf keine Unterdeckung aufweisen.
5 Der Fonds wird vom Jugendamt verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz aus - gewiesen.
6 Das kantonale Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnungen des Fonds.

Art. 8b Mittel aus dem Steuerreform-Fonds

1 Mit dem Steuerreform-Fonds sollen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Massnahmen nach Artikel 10a FBG mitfinanziert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.
2 Der Fonds wird aus den Einnahmen aus der mit Artikel 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform ein - geführten Abgabe finanziert.
3 Die Mittel werden wie folgt unter den drei Bereichen des Fonds aufgeteilt:
a) Förderung der Schaffung neuer familienergänzender Betreuungsplätze:
1 Million Franken pro Jahr in den ersten fünf Jahren;
b) Entwicklung innovativer Betreuungsmodelle (insbesondere Kinder- Notfallbetreuung, Strukturen an strategischen Standorten oder Dienst - leistungen für Begünstigte mit besonderen Bedürfnissen): 230'000 Franken pro Jahr;
c) Tarifsenkungen für die vorschulischen Betreuungsplätze: Der Restbe - trag der diesem Fonds zufliessenden Abgabe, in den ersten fünf Jahren aber grundsätzlich jährlich 3,75 Millionen Franken und anschliessend
4,75 Millionen Franken jährlich.
4 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem Fondszuweisungen für die Tarifsenkung nach Absatz 3 Bst. c eingesetzt werden.
5 Die Direktion entscheidet über die Verwendung des Fonds.
6 Die Direktion oder das Amt können rechtliche Kriterien für den Erhalt von Fondsmitteln festlegen.
7 Der Fonds wird vom Amt nach den Vorgaben des Gesetzes über den Fi - nanzhaushalt des Staates verwaltet. Der Fonds wird in der Staatsbilanz ausge - wiesen. Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.

Art. 9 Finanzieller Beitrag der Gemeinden (Art. 11 FBG)

1 Die Gemeinden passen ihren finanziellen Beitrag an, um den Betreuungs - einrichtungen die Einführung degressiver Tarifskalen zu ermöglichen.

Art. 10 Voraussetzungen (Art. 12 FBG)

1 Die Deckung eines Bedarfs gilt als erwiesen, wenn die Betreuungseinrich - tung einen Belegungsgrad von über 85 % ausweist.
2 Falls der Belegungsgrad von 85 % nicht erreicht wird, kann der finanzielle Beitrag des Staates und der Arbeitgeber während höchstens 2 Jahren gewährt werden.

Art. 11 Beitrag für besondere Betreuung (Art. 13 FBG)

1 Im Rahmen des Voranschlags kann der Staat einen Teil der Kosten für be - sondere Betreuung übernehmen, sofern die Situation dies erfordert.
2 Es wird nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Verhältnismässigkeit sowie nach den von der Direktion bestimmten Kriterien festgesetzt, welcher Betrag übernommen wird.
3 Die Betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, die Mehrkosten gegenüber einer ordentlichen Betreuung in der familienergänzenden Betreuungseinrich - tung auszuweisen.

Art. 11a Assistenzpersonen in der ausserschulischen Betreuung (Art. 13a

FBG)
1 Die Funktion der Assistenzperson in der ausserschulischen Betreuung wird in der Regel von einer Fachperson Betreuung übernommen.
2 Das Finanzierungsgesuch wird von den ausserschulischen Betreuungsein - richtungen oder den zuständigen Diensten der Gemeinde beim Amt einge - reicht.
3 Im Gesuch sind die Anzahl Betreuungsstunden und das Profil der Assistenz - person sowie die Gehaltsstufe gemäss dem Reglement über das Freiburger Staatspersonal für das Profil Fachperson Betreuung anzugeben. Das Gesuch enthält zudem eine Kopie der Stellungnahme der Abklärungsstelle des Amts für Sonderpädagogik (SoA) und des Entscheids über die Zuweisung von ver - stärkten sonderpädagogischen Massnahmen in Form einer Assistenzperson (AP).
4 Die massgebenden Kosten werden aufgrund der geschätzten Anzahl Betreu - ungsstunden und der Gehaltsstufe gemäss dem Reglement über das Freibur - ger Staatspersonal für das Profil der Fachperson Betreuung berechnet.
5 Die Unterstützung wird ab der Übernahme der Betreuung des Kindes durch die Assistenzperson in der ausserschulischen Betreuung und grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres gewährt; wird die Betreuung im Folgejahr wei - tergeführt, so muss die Unterstützung verlängert werden.
6 Die genehmigte Unterstützung wird in zwei Teilbeträgen ausbezahlt; eine erste Anzahlung von 80 % zum Zeitpunkt des Entscheids, der Restbetrag ge - stützt auf eine Schussabrechnung, welche die ausserschulische Betreuungs - einrichtung dem Amt am Ende des jeweiligen Schuljahres unterbreitet.
7 Die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen oder die zuständigen Diens - te der Gemeinde übermitteln dem Amt die Schlussabrechnung bis spätestens am 31. August des betreffenden Jahres.

Art. 12 Kosten der Aus- und Weiterbildung des pädagogischen Fachper -

sonals (Art. 14 und 15 FBG)
1 Im Rahmen des Voranschlags kann sich der Staat zu 25 % an den Kosten der Aus- und Weiterbildungskurse des pädagogischen Fachpersonals beteili - gen, sofern die Kurse einem Bedarf entsprechen und deren Qualität gewährleistet ist.

Art. 13 Übergangsbestimmungen – Elternbeitrag (Art. 8 FBG)

1 Die Betreuungseinrichtungen geben den finanziellen Beitrag des Staates und der Arbeitgeber an die Eltern weiter und passen ihre Tarifskalen spätes - tens mit Wirkung auf den 1. Januar 2012 an. Auf diesen Termin hin verab - schiedet die Direktion eine Umrechnungsskala und legt im darauffolgenden Jahr das Bezugssystem fest.

Art. 14 Übergangsbestimmungen – Finanzielle Unterstützung der

Gemeinden (Art. 11 FBG)
1 Die Gemeinden passen ihren finanziellen Beitrag bis spätestens auf den
1. Januar 2013 an, um den Betreuungseinrichtungen die Einführung degressi - ver und finanziell tragbarer Tarifskalen zu ermöglichen.

Art. 15 Übergangsbestimmungen – Fonds zur Förderung von Krippen -

plätzen (Art. 17 FBG)
1 Den Beitrag können Kindertagesstätten mit mindestens 10 Plätzen erhalten, die dauerhaft an 5 Wochentagen und während jährlich 45 Wochen eine Betreuung anbieten.
2 Die Direktion setzt die Modalitäten fest und erlässt Anwendungsrichtlinien.

Art. 16 Übergangsbestimmungen – Fonds zur Förderung von ausser -

schulischen Betreuungsplätzen (Art. 18 FBG)
1 Den vollen oder teilweisen Beitrag können ausserschulische Betreuungsein - richtungen mit mindestens 10 Plätzen erhalten, die dauerhaft an 4 Wochenta - gen und während jährlich 36 Wochen mindestens eine Betreuungseinheit (Morgen, Mittag oder Nachmittag) anbieten.
2 Der volle Beitrag wird an Einrichtungen entrichtet, die dauerhaft an 5 Wo - chentagen und während jährlich 45 Wochen für täglich drei Betreuungsein - heiten geöffnet sind. Für Einrichtungen, die weniger Betreuungseinheiten an - bieten, wird der Beitrag im Verhältnis zum tatsächlichen Angebot gekürzt.
3 Die Direktion setzt die Modalitäten fest und erlässt Anwendungsrichtlinien.

Art. 16b Übergangsbestimmung – Assistenzperson in der ausserschuli -

schen Betreuung (Art. 11a FBR)
1 Artikel 11a gilt erstmals für die Abrechnungsperiode 2022‒2023.

Art. 16a Übergangsbestimmungen – Steuerreform-Fonds (Art. 10a FBG)

1 2020 werden die Beträge für die verschiedenen Bereiche des Steuerreform- Fonds um die Hälfte gekürzt.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Ausführungsreglement vom 25. November 1996 zum Gesetz über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter (SGF 835.11) wird aufgehoben.

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts – Jugend

1 Das Jugendreglement vom 17. März 2009 (JuR) (SGF 835.51) wird wie folgt geändert:
...

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts – Befugnisse der Direktionen

1 Die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF 122.0.12) wird wie folgt geändert:
...

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts – Gesundheitsförderung und Prä -

vention
1 Das Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Präven - tion (SGF 821.0.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts – Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen
1 Der Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen (SGF
821.41.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts – Gesundheitsförderung bei Kin -

dern und Jugendlichen
1 Nach Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentli - chung der Erlasse (VEG) wird das Gesundheitsgesetz vom 16. November
1999 (GesG) (SGF 821.0.1) von den Vollzugsorganen für die amtlichen Pu - blikationen wie folgt geändert:
...

Art. 24 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft, mit Ausnahme der Ar - tikel 7, 8, 9, 10 und 15, die am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.09.2011 Erlass Grunderlass 01.10.2011 2011_090
27.09.2011 Art. 7 eingefügt 01.01.2012 2011_090
27.09.2011 Art. 8 eingefügt 01.01.2012 2011_090
27.09.2011 Art. 9 eingefügt 01.01.2012 2011_090
27.09.2011 Art. 10 eingefügt 01.01.2012 2011_090
27.09.2011 Art. 15 eingefügt 01.01.2012 2011_090
02.10.2012 Art. 8 geändert 01.01.2013 2012_094
04.02.2013 Art. 8a eingefügt 01.01.2013 2013_004
11.11.2013 Art. 12 geändert 01.01.2014 2013_114
10.12.2019 Art. 8b eingefügt 01.01.2020 2019_099
10.12.2019 Art. 16a eingefügt 01.01.2020 2019_099
12.09.2023 Art. 1 Abs. 3, g1) eingefügt 01.08.2023 2023_074
12.09.2023 Art. 11a eingefügt 01.08.2023 2023_074
12.09.2023 Art. 16b eingefügt 01.08.2023 2023_074 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.09.2011 01.10.2011 2011_090

Art. 1 Abs. 3, g1) eingefügt 12.09.2023 01.08.2023 2023_074

Art. 7 eingefügt 27.09.2011 01.01.2012 2011_090

Art. 8 eingefügt 27.09.2011 01.01.2012 2011_090

Art. 8 geändert 02.10.2012 01.01.2013 2012_094

Art. 8a eingefügt 04.02.2013 01.01.2013 2013_004

Art. 8b eingefügt 10.12.2019 01.01.2020 2019_099

Art. 9 eingefügt 27.09.2011 01.01.2012 2011_090

Art. 10 eingefügt 27.09.2011 01.01.2012 2011_090

Art. 11a eingefügt 12.09.2023 01.08.2023 2023_074

Art. 12 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114

Art. 15 eingefügt 27.09.2011 01.01.2012 2011_090

Art. 16b eingefügt 12.09.2023 01.08.2023 2023_074

Art. 16a eingefügt 10.12.2019 01.01.2020 2019_099

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