Gesetz über das Petitionsrecht
Gesetz über das Petitionsrecht vom 21.05.1987 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 33 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; gestützt auf Artikel 25 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. April 1987; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Begriff
1 Die Petition ist eine schriftliche Eingabe, die diesen Titel trägt oder als sol - che erscheint und in der sich eine oder mehrere Personen bei einer gesetzge - benden, richterlichen oder vollziehenden Behörde oder einer Verwaltungsbe - hörde des Staates, einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt beschweren oder an sie einen Vorschlag oder eine Bitte richten.
2 Die an eine richterliche Behörde gerichtete Petition darf keine bereits abge - urteilte oder noch zu beurteilende Sache zum Gegenstand haben.
Art. 2 Berechtigung zur Ausübung des Petitionsrechtes
1 Jede urteilsfähige Person ist zur Ausübung des Petitionsrechts befugt.
2 Juristische Personen können dieses Recht nur innerhalb der Schranken ihres Zweckes ausüben.
Art. 3 Form
1 Die Petition muss mit der Unterschrift und der Angabe des Wohnortes oder des Sitzes des oder der Verfasser versehen sein.
2 Die Petition kann nur im Falle einer körperlichen Behinderung des Petitio - närs von einem Stellvertreter unterzeichnet werden.
Art. 4 Sanktionsfreiheit
1 Die ordnungsgemässe Ausübung des Petitionsrechtes darf keinerlei Sanktio - nen nach sich ziehen.
Art. 5 Verfahren
1 Die Behörde, an welche eine Petition gerichtet ist, prüft diese und holt, im Rahmen ihrer Kompetenzen, die erforderlichen Auskünfte ein.
2 Die anderen Behörden und ihre Dienststellen wirken im Rahmen ihrer Kompetenzen bei der Prüfung der Petition mit.
3 Eine an den Grossen Rat gerichtete Petition wird der Begnadigungs-, Petiti - ons- und Volksmotionskommission überwiesen; diese prüft sie grundsätzlich innerhalb von 5 Monaten nach Eingang und formuliert begründete Anträge. Stellt sich heraus, dass die Petition offensichtlich unzulässig oder unbegrün - det ist, so schreibt die Kommission sie ab, und teilt dies dem Verfasser der Petition mit.
4 Die Kommission überweist dem Staatsrat eine Kopie ihres Berichts an den Grossen Rat.
5 Der Grosse Rat äussert sich zu der an ihn gerichteten Petition während der Session, für die ihm die Kommission den Bericht überwiesen hat.
Art. 6 Entscheid
1 Nach der Prüfung der Petition muss die Behörde:
a) der Petition im Rahmen ihrer Kompetenzen Folge leisten;
b) die Petition zurückweisen, oder
c) die Petition an die zuständige Behörde weiterleiten.
2 Ist der Gegenstand der Petition zugleich Gegenstand eines Rechtsstreites oder eines Verfahrens, so wird der Entscheid bis zu dessen Beendigung auf - geschoben. Der Verfasser der Petition ist darüber zu informieren.
Art. 7 Antwort
1 Die Behörde gibt dem Verfasser der Petition oder seinem Stellvertreter eine begründete Antwort.
2 Haben mehrere Personen die Petition unterzeichnet, so gibt die Behörde die Antwort dem ersten Unterzeichner bekannt, dem sie zugestellt werden kann; sie beauftragt ihn dabei, die Mitunterzeichner über die Antwort in Kenntnis zu setzen.
3 Sie gibt ihre Antwort auch denjenigen Personen bekannt, die schutzwürdige Interessen geltend machen können.
Art. 8 Geheimhaltung
1 Die Identität der Petitionäre darf nur dann mitgeteilt werden, wenn sie der Bekanntgabe zugestimmt haben oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf, oder in anderen von der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Fällen.
2 Wenn dem Grossen Rat eine Petition, die nicht eine persönliche Angelegen - heit betrifft, unterbreitet wird, kann die Identität der Petitionäre mitgeteilt werden.
Art. 9 Aufhebung
1 Das Dekret vom 23. Mai 1849 über die Ausübung des Petitionsrechts ist aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum seines Inkrafttretens fest. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1988 (StRB 21.09.1987).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.05.1987 Erlass Grunderlass 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 156 / d 159
15.11.1996 Art. 5 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 676 / d 686
15.11.2000 Art. 5 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 700 / d 677
07.09.2006 Ingress geändert 01.01.2007 2006_091
07.09.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_091
07.09.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_091
07.09.2006 Art. 8 geändert 01.01.2007 2006_091
13.10.2022 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 5 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_110 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.05.1987 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 156 / d 159 Ingress geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_091
Art. 5 geändert 15.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 676 / d 686
Art. 5 geändert 15.11.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 700 / d 677
Art. 5 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_091
Art. 5 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 5 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 5 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 7 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_091
Art. 8 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_091
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