Verordnung des Obergerichtes zum Lugano-Übereinkommen
2/2008 Verordnung des Obergerichtes zum Lugano-Übereinkommen vom 9. April 2002
§ 1
1 Vollstreckungsrichter im Sinn von Artikel 32 Absatz 1 des Über- einkommens 1) ist das Bezirksgerichtspräsidium.
2)
2 Die örtliche Zuständigkeit richtet si ch nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens.
§ 2
2) Zuständiger Richter im Sinn von Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 40 Ab- satz 1 des Übereinkommens ist das Obergericht. Soweit es nicht um Ent- scheidungen geht, die zu einer Geldle istung verpflichten, gelten für die Rechtsbehelfe sinngemäss die Besti mmungen über den Re kurs gemäss Zi- vilprozessordnung .
§ 3 Die Verordnung des Obergerichtes vom 17. Oktober 1991 über die Zu-
ständigkeit und das Verfahren gemä ss dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Hande lssachen vom 16. September 1988 wird aufgehoben.
§ 4 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft.
1)
2) Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008.
3) Vollstreckungs- richter Rechtsbehelfe Aufhebung bisherigen Rechtes In rafttreten
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